Spielautomatenaufsteller (§ 33 c Abs. 2 Nr. 2)
Die Aufstellung von Spielgeräten unterliegt strengen Regelungen. Um Spielgeräte aufstellen zu können, benötigen Sie eine Erlaubnis. Zusätzlich gibt es einige Regelungen, die beachtet werden, wie bspw. die Erstellung eines Sozialkonzeptes sowie die Berücksichtigung des Sperrimpressumssystems.
Erlaubnis und Unterrichtung
Aufsteller von Spielgeräten benötigen gem. § 33 c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörden. Neben der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit für neue Gewerbetreibende muss eine IHK-Unterrichtung vorgewiesen werden. Von der Unterrichtung ist nicht nur der Aufsteller betroffen, sondern auch neu einzustellende technische Mitarbeiter, die die Geräte vor Ort installieren.
Die Unterrichtung umfasst 6 Unterrichtsstunden. Themen wie zum Beispiel Jugend- und Spielerschutz, Spielhallenrecht der Bundesländer, Gewerbeordnung, Spielverordnung werden behandelt.
Für Unternehmen aus dem IHK-Bezirk Coburg wird die Unterrichtung von der IHK Nürnberg für Mittelfranken durchgeführt. Das Anmeldeformular finden Sie hier.
Sozialkonzept und Sperrsystem
Das Sozialkonzept soll dazu dienen, dass Aufsteller und Beschäftigte frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen und Beratungsangebote für suchtgefährdete Spieler aufzeigen.
Weitere Informationen zum Glücksspiel finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und der Seite der Regierung von Oberfranken.
