Bewachungsgewerbe (§ 34 a)

Unternehmer und Mitarbeiter, die im Bewachungsgewerbe tätig sind, benötigen neben der Erlaubnis, ihrer persönlichen Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit auch den Nachweis ihrer fachlichen Sachkunde, die durch eine Unterrichtung oder eine Sachkundeprüfung erbracht werden muss.
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