Betreiber von Gaststätten

Unternehmer, die eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben wollen, müssen neben der Gewerbeanmeldung auch eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Konzession) beantragen. Aber auch wenn keine Erlaubnis erforderlich ist, sind einige Regelungen zu beachten, beispielsweise zur Hygiene oder zum Jugendschutz.

Gaststättenunterrichtung

Zuständig für die Erlaubniserteilung sind
  • die Stadt Coburg für Gaststätten im Stadtgebiet Coburg,
  • die Stadt Neustadt b. Coburg für Gaststätten in ihrem Stadtgebiet
  • und das Landratsamt Coburg für den Landkreis Coburg außer der Stadt Neustadt b. Coburg.
Hierfür wird in der Regel u. a. ein Nachweis zur Teilnahme an einer Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz bei der IHK benötigt.
In dieser Unterrichtung werden Kenntnisse des Gewerberechts und der betrieblichen Hygiene vermittelt.

Unterrichtungstermine bei der IHK zu Coburg
Termine für 2025 sind derzeit in Planung.

Anmeldung

Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Diese findet durch vom Gesundheitsamt des Landkreises Coburg (zuständig für die Stadt Coburg und den Landkreis Coburg) beauftragte Ärzte statt.

Für eine Terminvereinbarung wenden Sie sich an:

Landratsamt Coburg - Gesundheitsamt -
Lauterer Straße 60, 96450 Coburg
Telefon: 09561 514-0

Lebensmittelhygieneverordnung

Wichtig für die Beschäftigung von Mitarbeitern in der Gaststätte: Mitarbeiter, die keine berufliche oder wissenschaftliche Ausbildung im Umgang mit Lebensmitteln und deren Hygiene haben, müssen entsprechend geschult werden (§ 4 Lebensmittelhygieneverordnung).
Weitere Informationen zum Thema Lebensmittelhygiene finden Sie hier.
Die Seite ist auch in den Sprachen englisch, chinesisch (Mandarin) und türkisch verfügbar.

Jugendschutzgesetz

Nachfolgend finden sie den aktualisierten Pflichtaushang zum Jugendschutzgesetz für Gastronomiebetriebe.