Richtlinie zum Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen

Gestützt auf § 10 des Statuts der Industrie- und Handelskammer zu Coburg für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen vom 17.07.2019 (Mitteilungsblatt der IHK-Nr. 8-9/2019) werden folgende Richtlinien als Dienstanweisung erlassen.
Zu § 1 Abs. 1
1.1.1 Zur Prüfung ihrer sachlichen Zuständigkeit ist die IHK gesetzlich verpflichtet (§ 1 Abs. 3 IHKG). Außer den IHKs sind jeweils für ihren Bereich zuständig:
a) die Handwerkskammern gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 12 HwO;
b) die Landwirtschaftskammern nach näherer Bestimmung der Landesgesetze über die Errichtung von Landwirtschaftskammern;
c) die Zollstellen gemäß Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums (VSF Z 40 60-1-1);
d) für Filme das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2017 vom 19. Januar 2017).
1.1.2 Hierunter fallen auch Ursprungszeugnisse, die dem Ursprungsnachweis für Vorlieferungen innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union dienen. Eine besondere Kennzeichnung oder Begrenzung der Anzahl der Ausfertigungen dieser Ursprungszeugnisse ist nicht notwendig.
Zu § 1 Abs. 2
1.2.1 Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die IHK im Einvernehmen mit einer anderen Stelle gem. Zif. 1.1.1 lit. a) bis d) die Ausstellung vornimmt.
1.2.2 Wegen der Allgemeinzuständigkeit der IHKs sind Ursprungszeugnisse auch für Nichtgewerbetreibende des IHK-Bezirks auszustellen. Bei natürlichen Personen ist deren Wohnsitz entscheidend, bei juristischen Personen deren satzungsgemäßer Sitz oder ihre im IHK-Bezirk unterhaltenen Einrichtungen.
Zu § 2 Abs. 2
2.2.1 Die Neuausfertigung ist als solche zu kennzeichnen, wenn das zuvor ausgestellte Ursprungszeugnis nicht mehr zurückgegeben werden kann, weil es ganz oder teilweise zerstört worden oder abhandengekommen ist und Anlass besteht, es zu ersetzen. Aus dieser Kennzeichnung muss hervorgehen, dass die Neuausfertigung an die Stelle des bereits ausgestellten Ursprungszeugnisses tritt.
Die Kennzeichnung lautet:
Diese Neuausfertigung ersetzt Ursprungszeugnis Nr. … vom…
This Duplicate replaces Certificate of Origin No. … dated…
Zu § 3 Abs. 1
3.1.1 Die elektronische Antragstellung erfolgt ausschließlich in der von der zuständigen IHK zur Verfügung gestellten Anwendung. Die Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung ist jedem Antragsteller zu gewähren. Zugang hierzu erhält der Antragsteller von seiner zuständigen IHK.
3.1.2 Die Identifizierung des Antragstellers erfolgt in der elektronischen Anwendung durch die von der IHK angebotenen Möglichkeiten, unter denen der Antragsteller die Wahl hat. Die IHK verwendet zur Identifizierung des IHK-Sachbearbeiters bei der Entscheidung über den Antrag die qualifizierte elektronische Signatur.
Zu § 3 Abs. 2
3.2.1 Die Druckgenehmigung erteilt der DIHK. Auf die Genehmigung muss in jedem Vordruck des Ursprungszeugnisses (Antrag, Original, Durchschrift) hingewiesen werden.
3.2.2 Zusätzlich zur Angabe von Name, Anschrift oder Kennzeichen der Druckerei muss jedes Ursprungszeugnis eine eingedruckte Seriennummer tragen. Der Antrag auf Erteilung des Ursprungszeugnisses und alle Durchschriften müssen mit derselben Seriennummer versehen sein.
Zu § 4 Abs. 1
4.1.1 Als Name des Absenders muss angegeben sein:
a) im Handelsregister eingetragene Firmen: Firma gemäß Handelsregister;
b) nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende: Vor- und Zuname;
c) Nichtgewerbetreibende: Vor- und Zuname der natürlichen Person oder satzungsgemäße Bezeichnung der juristischen Person.
Außerdem muss die vollständige Anschrift angegeben sein. Dies kann auch eine Postfachanschrift sein. Der Absender muss in der Europäischen Union ansässig sein.
Statt an einen namentlich bezeichneten Empfänger können Ursprungszeugnisse auch "an Order" ausgestellt werden; auch dann ist zwingend das Bestimmungsland anzugeben.
Zu § 4 Abs. 2
4.2.1 Für die Bezeichnung des Ursprungs der Waren im Ursprungszeugnis gelten die folgenden Grundsätze:
a) für Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, ist grundsätzlich die Bezeichnung „Europäische Union" zu verwenden.
b) für Waren, die ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann die Bezeichnung des betreffenden Mitgliedstaates mit dem Zusatz „(Europäische Union)“ in Klammern verwendet werden, z. B.:
Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)
oder
Deutschland (Europäische Union),
EU-Mitgliedstaat (Europäische Union)
c) für Waren, die ihren Ursprung außerhalb der Europäischen Union haben, werden die Vorschriften über den Ursprung und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sinngemäß angewandt. Es muss die Bezeichnung des in Betracht kommenden Ursprungslandes verwendet werden; Verwechslungen sind auszuschließen.
d) Die Nutzung des ISO-Alpha-2-Ländercodes ist zulässig.
Zu § 4 Abs. 3
4.3.1 Die im Statut und in den Vordrucken geforderten Angaben sind mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft abgestimmt.
4.3.2 Andere als die genannten Angaben dürfen grundsätzlich nicht im Ursprungszeugnis enthalten sein, da es sich um eine im Interesse des internationalen Wirtschaftsverkehrs vereinheitlichte und formalisierte Urkunde handelt. Kurze Verweise auf Handelsdokumente, Bestellnummern oder Ähnliches sind zulässig.
4.3.3 Die Angaben gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind im Zweifel durch den Antragsteller nachzuweisen.
Zu § 5 Abs. 1
5.1.1 Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware, die in einem Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, wird nach Artikel 60 (1) UZK i. V. m. Artikel 31 UZK-DA bestimmt.
Zu § 5 Abs. 3
5.3.1 Der Antrag kann sowohl mündlich, schriftlich als auch elektronisch gestellt werden; die IHK vermerkt dies auf dem Antragsformular. Die Vorgaben nach 7.2.2 bleiben hiervon unberührt.
5.3.2 Rechtsgrundlage für den Antrag auf Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs nach den produktspezifischen Listenregeln ist Artikel 60 Absatz 2 UZK i. V. m. Artikel 32 UZK-DA und Anhang 22-01 des UZK-DA.
5.3.3 Wird die Bestimmung des Ursprungs nach den Regeln des Bestimmungslandes beantragt, muss die IHK drittländisches Ursprungsrecht anwenden. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 61 (3) UZK.
5.3.4 Der Antragsteller legt hierzu der IHK die Ursprungsregeln des Bestimmungslandes vor, die von einer zuverlässigen Stelle stammen und – im Bedarfsfall – von einem Übersetzer ins Deutsche übersetzt worden sind, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Soweit der Antragsteller dem nicht nachkommt oder Zweifel an einer der Voraussetzungen vorliegen, informiert ihn die IHK, dass sie die Regeln des Bestimmungslandes selbst ermitteln wird. Sieht der Gebührentarif der IHK eine gesonderte Gebühr für ein nach den Regeln des Bestimmungslandes ausgestelltes Ursprungszeugnis vor, ist diese zu erheben. Entstehen der IHK durch die Ermittlung der Regeln des Bestimmungslandes zusätzliche Kosten, können diese als Auslagenersatz gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht werden.
Zu § 6 Abs. 1
6.1.1 Die Aufzählung umfasst nur beispielhaft einige besonders wichtige Unterlagen.
6.1.2 Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Waren „im eigenen Betrieb in Deutschland" hergestellt wurden, so ist bei der Bestimmung des Ursprungs nach dem Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung vom Antragsteller in der Regel kein Nachweis beizufügen. In diesen Fällen kann die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung in der Regel bescheinigen. Sofern der Ursprung nach Listenregeln oder dem Ursprungsrecht des Bestimmungslandes bestimmt werden soll, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen. Für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden, gilt Ziffer 6.1.3.
6.1.3 Ergibt sich aus dem Antrag oder ist der IHK bekannt, dass die Waren „in einem anderen Betrieb" hergestellt sind, so muss der Antragsteller auf Verlangen der IHK Unterlagen beibringen, aus denen sich der Ursprung der Waren ergibt. (Scan-)Kopien dieser Unterlagen sind zulässig. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit dieser so vorgelegten Dokumente, kann das Original zur Vorlage verlangt werden. Folgende Unterlagen kommen zur Nachweisführung in Betracht:
a) Ursprungszeugnisse
  • die von anderen zur Ausstellung berechtigten Stellen (vgl. Ziffer 1.1.1 und – soweit es sich um ausländische Stellen handelt – Anlage zu VSF A 07 17 in der jeweils geltenden Fassung) ausgestellt sind;
  • die von einer ausländischen Kammer ausgestellt wurden, die Mitglied in der “World Chambers Federation“ ist.
b) Erklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
c) Präferenznachweise nach den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften:
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED), präferenzielle Ursprungserklärungen, auch von Ermächtigten Ausführern,
  • Formblätter EUR.2,
  • Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. entsprechende Ursprungserklärungen, insbesondere Erklärungen von „Registrierten Ausführern (REX)“, die für präferenzberechtigte Waren ausgestellt wurden,
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (LE).
Hinweis: Mit einer LE kann neben dem Ursprung in der Europäischen Union (oder einem EU-Mitgliedstaat) auch der Ursprung eines Landes nachgewiesen werden, mit dem eine entsprechende Handelsregelung (Präferenzabkommen) besteht (z. B. Schweiz).
Folgende Dokumente können nicht als Nachweis der nichtpräferenziellen Ursprungseigenschaft einer Ware anerkannt werden:
  • Freiverkehrsnachweise (z. B. T2L, A.TR.),
  • Präferenznachweise des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nur den EWR-Ursprung bescheinigen,
  • Präferenznachweise, die offensichtlich im Rahmen von Veredelungsverkehren ausgestellt wurden,
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED, Präferenz-Ursprungserklärungen EUR-MED und Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, sofern aus den Dokumenten hervorgeht, dass der Ursprung durch Kumulierung zu Stande gekommen ist. Dies ist bei einem positiven Kumulierungsvermerk der Fall.
  • Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft, sofern daraus nicht ersichtlich ist, dass in der EU eine letzte, wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.
    d) Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftsunterlagen von Herstellern in der Europäischen Union, wenn sie erkennen lassen oder wenn auf andere Weise festgestellt wird, dass die Waren in deren eigenem Betrieb in der Europäischen Union hergestellt sind. In allen Zweifelsfällen gilt Absatz e) sinngemäß.
    e) Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder von drittländischen Herstellern nur dann, wenn darin der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle (vgl. Absatz a) ausdrücklich bescheinigt ist.
    f) Nachweise drittländischer Organisationen, solange kein Zweifel an deren Rechtmäßigkeit besteht.
6.1.4 Sofern der Ursprung nach Listenregeln oder dem Ursprungsrecht des Bestimmungslandes bestimmt werden soll, ist die Einhaltung dieser Regeln in geeigneter Form nachzuweisen.
6.1.5 Ursprungszeugnisse, die zum Nachweis des Ursprungs vorgelegt werden, können eingezogen werden, sobald für alle darin erfassten Waren – ggf. nach sukzessiver Abschreibung von Teilmengen – neue Ursprungszeugnisse ausgestellt sind und dies für eine ordnungsgemäße Antragstellung des jeweiligen Unternehmens individuell erforderlich scheint.
6.1.6 Die IHK kann zuverlässige Unternehmen von der Vorlage von Ursprungsnachweisen bei der Antragstellung befreien, sofern diese über ein sicheres und nachvollziehbares System zum Nachweis des Warenursprungs verfügen. Das Unternehmen muss sich gegenüber der IHK zur Einhaltung von Nachweisstandards verpflichten (Verpflichtungserklärung). Die IHK prüft die Einhaltung durch regelmäßige Stichproben.
6.1.7 Ob die Nachweise ausreichen, bestimmt die IHK nach pflichtgemäßem Ermessen.
Zu § 6 Abs. 3
  • 6.3.1 Ein schriftlicher Ablehnungsbescheid mit Begründung ist nur zu erteilen, wenn endgültig feststeht, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des Ursprungszeugnisses nicht erfüllt werden können. Eine Rückgabe des Antrags zur Vervollständigung oder Berichtigung ist noch kein ablehnender Verwaltungsakt. Ebenso bedarf es keines schriftlichen Ablehnungsbescheides, wenn der Antragsteller auf eine Aufforderung zur Richtigstellung oder Vervollständigung hin den Antrag zurückzieht.
  • 6.3.2 Ein schriftlicher Ablehnungsbescheid beinhaltet in der Regel eine Rechtsbehelfsbelehrung (siehe Anlage). Zwingend ist dies nicht, weil die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung erst im Widerspruchsverfahren gilt. Anders lautende landesrechtliche Bestimmungen greifen hier nicht, da es sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen um die Ausführung von Bundesrecht als eigene Angelegenheit der IHKs handelt.
Zu § 6 Abs. 4
6.4.1 Die Erklärung der Ungültigkeit erfolgt in der Regel schriftlich gegenüber dem Antragsteller. Dieser ist zu veranlassen, unverzüglich geeignete Schritte zu unternehmen, um der IHK das Ursprungszeugnis zurückgeben zu können. Die Ungültigkeitserklärung kann in geeigneten Fällen der zuständigen diplomatischen Vertretung des Bestimmungslandes der Waren zur Kenntnis gebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn von der IHK irrtümlich falsche Angaben im Ursprungszeugnis gemacht worden sind. In diesem Fall ist ein neues Ursprungszeugnis auszustellen; dabei ist nach § 2 Abs. 2 des Statuts zu verfahren.
Zu § 7 Abs. 2
7.2.1 Das Datum der Ausstellung soll mit dem Tag der Ausstellung übereinstimmen. Vordatierungen sind in
7.2.2 Reicht der Antragsteller alternativ nach § 3 Abs. 2 des Statuts den Antrag in Papierform ein, so werden auf dem Antrag Ort und Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses, die Zahl der Durchschriften und die Unterschrift, Handzeichnung oder der Namensstempel des mit der Ausstellung Beauftragten vermerkt. Unterlagen, die dem Antragsteller nicht zurückgegeben werden, werden zusammen mit dem Antrag aufbewahrt. Unterlagen, die dem Antragsteller zurückgegeben werden, sind auf dem Antrag zu vermerken.
Zu § 9 Abs. 1
9.1.1 „Bescheinigungen" sind Bekundungen von Tatsachen durch die IHK. „Erklärungen" sind Meinungsäußerungen der IHK.
9.1.2 Bescheinigungen oder Erklärungen auf Handelsdokumenten sollen nur dann abgegeben werden, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist. In besonderen Fällen (z. B. Akkreditive) sind Ausnahmen zulässig.
9.1.3 Für Inhalt und Anzahl der Handelsdokumente sind die ausländischen Bestimmungen maßgebend. Handelsrechnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: Absender, Empfänger und Bestimmungsland, Warenbezeichnung, Menge, Preis und Unterschrift. Die Handelsdokumente sollen nach Möglichkeit auf Geschäftspapier des Antragstellers ausgefertigt sein. Die IHK kann hiervon Ausnahmen zulassen, sofern der Aussteller des Dokumentes und der Inhalt der Erklärung zweifelsfrei erkennbar sind.
9.1.4 Bescheinigungen und Erklärungen auf Handelsdokumenten werden regelmäßig in folgender Form erteilt (Vorlage-Stempel):
Wir bescheinigen die Vorlage der Erklärung.
Hinsichtlich des Inhalts ist nichts Gegenteiliges bekannt.
Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel
9.1.5 Die IHK unterzieht das vorgelegte Dokument einer kurzen, keineswegs ins Detail gehenden (sog. kursorischen) Überprüfung; eigene Nachprüfungen müssen grundsätzlich nicht angestellt werden. Bei nichtpräferenziellen Ursprungsangaben prüft die IHK analog zum Ursprungszeugnis. Für alle anderen Inhalte des Dokuments kann sich die IHK in Zweifelsfällen Nachweise vorlegen lassen. Eine Bescheinigung wird abgelehnt, wenn das vorgelegte Dokument offensichtlich falsch ist bzw. gegen die guten Sitten oder eine gesetzliche Regelung verstößt.
9.1.6 Auf Dokumenten Dritter im Rahmen von Außenhandelsgeschäften – dies sind insbesondere Stellungnahmen, Gutachten, Prüfzertifikate, aber auch amtliche Erklärungen anderer Behörden und Institutionen (z. B. Regierungspräsidium, Veterinärsamt) – wird folgender Bescheinigungstext vorgenommen (Behörden- / Institutionenstempel):
Dieses Dokument wurde von einer in Deutschland / in der EU
zuständigen Stelle/Institution/Behörde ausgestellt.
Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel
Die IHK zeigt damit an, dass sie das vorgelegte Dokument nicht selbst geprüft hat und über den Inhalt keine Aussage macht. Sie zeigt lediglich an, dass, auch wenn der ausländische Empfänger im Grunde eine IHK-Bescheinigung erwartet, in diesem Falle die IHK nicht zuständig oder nicht in der Lage ist, eine Bescheinigung inhaltlicher Art vorzunehmen.
9.1.7 Amtliche Unterschriftsbeglaubigungen werden von der IHK nur auf besonderen Antrag des Unternehmens und unter Nachweis der besonderen Notwendigkeit vorgenommen. Eine derartige Notwendigkeit ist z.B. gegeben, wenn eine Überbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt vor Einreichung bei den ausländischen Konsulaten notwendig ist. In diesem Falle sind die Bestimmungen des § 34 VwVfG voll einzuhalten, d.h. vor allem, dass die Unterschrift im Regelfall in der IHK geleistet werden muss. Nur in besonderen Ausnahmefällen und auch nur dann, wenn eine volle Nachprüfbarkeit der Unterschrift jederzeit gegeben ist, kann eine Unterschrift, die nicht in Gegenwart des beurkundenden IHK-Mitarbeiters geleistet wird, anerkannt werden. Die IHK bescheinigt in allen Fällen die Art des Identitätsnachweises und den tatsächlichen Grund der Amtlichen Beglaubigung. Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift anzubringen und muss folgende Inhalte aufweisen:
Wir bestätigen die Echtheit der Unterschrift von … (Name, genaue Bezeichnung).
Der Unterzeichner ist uns persönlich bekannt.
oder
Der Unterzeichner hat sich ausgewiesen durch (Identitätsdokument).
Die Unterschrift wurde in unserer Gegenwart vollzogen.
oder
Die Unterschrift wird von uns anerkannt.
Wenn nicht aus dem Dokument eindeutig erkennbar:
Zur Vorlage bestimmt bei ... (Adressat)
Zur Vorlage bestimmt für ... (Grund)
Ort, Tag der Beglaubigung, Unterschrift, Dienstsiegel
9.1.8 Amtliche Beglaubigungen von Kopien können – sofern die einzelnen Bundesländer dies zulassen – unter Angabe des Verwendungszwecks vorgenommen werden; hierzu hat der Antragsteller das Originaldokument vorzulegen. Der Beglaubigungsvermerk lautet wie folgt:
Zur Vorlage bei ....
Wir bestätigen die Übereinstimmung dieser Kopie mit dem uns vorgelegten Original / der beglaubigten Abschrift
Ort, Tag der Beglaubigung, Unterschrift, Dienstsiegel
9.1.9 Einladungsschreiben, die von Mitgliedern der IHK erkennbar an deutsche Botschaften oder Konsulate im Ausland gerichtet sind, können mit folgendem Wortlaut bescheinigt werden:
Das vorstehend / umseitig genannte Unternehmen ist Mitglied der IHK
Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel
Zu § 9 Abs. 2

9.2.1 Von jedem Handelsdokument, das die IHK bescheinigt, verbleibt eine identisch bescheinigte Durchschrift bei der IHK. Ziffer 7.2.2 gilt entsprechend.
Zu § 9 Abs. 4
9.4.1 Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten, vergleiche § 7 Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die entsprechenden Runderlasse/Außenwirtschaft des Bundesministeriums für Wirtschaft sind bei der Beurteilung von Erklärungen heranzuziehen. Handelsdokumente, die Boykott-Erklärungen enthalten, dürfen von der IHK nicht bescheinigt werden. Ansonsten lehnt die IHK Anträge auf Bescheinigungen oder Erklärungen ab, wenn damit ein Verstoß gegen ein Gesetz oder Grundsätze der öffentlichen Ordnung verbunden wäre.
Zu § 11
11.1 Gebühren werden nach der Gebührenordnung der IHK in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
11.2 Diese Richtlinie zum Statut über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen tritt zum 17.07.2019 in Kraft und ersetzt die von der IHK erlassene Richtlinie vom 27.04.2016.
Ort: Coburg Datum: 17.07.2019

gez. Siegmar Schnabel
Hauptgeschäftsführer

Anlage: Rechtsbehelfsbelehrung

Anlage : Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erheben
bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth
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Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.