Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Elektrotechnik

Was ist ein Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Elektrotechnik/eine Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik?

Der Industriemeister und sein Aufgabenbereich unterliegen durch permanente Wettbewerbseinflüsse und sich verändernden Unternehmensstrukturen neuen Anforderungen. Das neue Qualifizierungsprofil des Industriemeisters umfasst mehr betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse, Management- und Führungsqualitäten und den Umgang mit modernen Analyse- und Entscheidungswerkzeugen. Ziel dieser neuen Industriemeisterqualifikation ist es, „Unternehmer im Unternehmen“ zu entwickeln, die im Interesse des Unternehmens und seiner Ziele denken und handeln.

Lehrgangsinhalte im Überblick

Folgende Inhalte werden vermittelt:

Berufs- und arbeitspädagogischer Teil (AEVO)

Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation
  • Rechtsbewusstes Handeln
  • Betriebswirtschaftliches Handeln
  • Methoden der Information, Kommunikation und Planung
  • Zusammenarbeit im Betrieb
  • Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
Handlungsspezifische Qualifikation
Handlungsbereich Technik
  • Betriebstechnik
  • Fertigungstechnik
  • Montagetechnik
Handlungsbereich Organisation
Handlungsbereich Führung und Personal

Lehrgangsinhalte im Detail

Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation

Rechtsbewusstes Handeln
  • Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen
  • Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe
  • Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung
  • Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
  • Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen
  • Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes
Betriebswirtschaftliches Handeln
  • Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen
  • Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation
  • Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung
  • Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung
  • Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
  • Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten
  • Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten
  • Anwenden von Präsentationstechniken
  • Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen
  • Anwenden von Projektmanagementmethoden
  • Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel
Zusammenarbeit im Betrieb
  • Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten
  • Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung
  • Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen
  • Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen
  • Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich von Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern
  • Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte
Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
  • Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, insbesondere bei Hydations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen
  • elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen
  • Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
  • Berechnen von betriebs- und fertigungstechnischen Größen bei Belastungen und Bewegungen
  • Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung

Handlungsspezifische Qualifikation

Handlungsbereich Technik
  • Automatisierungs- und Informationstechnik oder
  • Infrastruktursysteme und Betriebstechnik
Handlungsbereich Organisation
  • Betriebliches Kostenwesen
  • Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
  • Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
Handlungsbereich Führung und Personal
  • Personalführung
  • Personalentwicklung
  • Qualitätsmanagement

Zielgruppe des Lehrgangs

(vergleiche auch§ 3 der Prüfungsordnung, Zulassungsvoraussetzungen)
Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Elektrotechnikberufen zugeordnet werden kann, und danach eie mindestens einjährige Berufspraxis
oder 
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens 18 Monate Berufspraxis
oder
  • eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifisches Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  • das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
und
  • in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Bei Anfragen per Email nutzen Sie bitte das Postfach pruefungslehrgaenge@weingarten.ihk.de