Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Metall
Wer diese berufliche Weiterbildung absolviert, qualifiziert sich für anspruchsvolle Aufgabenstellungen im Metallbereich.
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Perspektiven
Der Industriemeister und sein Aufgabenbereich unterliegen durch permanente Wettbewerbseinflüsse und sich verändernden Unternehmensstrukturen neuen Anforderungen. Das neue Qualifizierungsprofil des Industriemeisters umfasst mehr betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse, Management- und Führungsqualitäten und den Umgang mit modernen Analyse- und Entscheidungswerkzeugen. Ziel dieser neuen Industriemeisterqualifikation ist es, „Unternehmer im Unternehmen" zu entwickeln, die - im Interesse des Unternehmens und seiner Ziele - denken und handeln.
Lehrgangsinhalte
Die Prüfungsordnung nennt 3 Handlungsbereiche:
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil (AEVO)
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
Rechtsbewusstes Handeln
- Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen
- Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe
- Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung
- Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
- Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen
- Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes
Betriebswirtschaftliches Handeln
- Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen
- Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation
- Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung
- Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung
- Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
- Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten
- Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten
- Anwenden von Präsentationstechniken
- Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen
- Anwenden von Projektmanagementmethoden
- Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel
Zusammenarbeit im Betrieb
- Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten
- Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung
- Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen
- Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen
- Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich von Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern
- Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte
Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
- Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, insbesondere bei Hydations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen
- elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen
- Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
- Berechnen von betriebs- und fertigungstechnischen Größen bei Belastungen und Bewegungen
- Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung
Handlungsspezifische Qualifikationen
Handlungsbereich Technik
- Betriebstechnik
- Fertigungstechnik
- Montagetechnik
Handlungsbereich Organisation
- Betriebliches Kostenwesen
- Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
Handlungsbereich Führung und Personal
- Personalführung
- Personalentwicklung
- Qualitätsmanagement
Zielgruppe
Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist gemäß § 3 der Prüfungsordnung zuzulassen, wer folgendes nachweist:
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.
Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
- den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
- in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr und im Fall des Absatz 1 Nummer 3 mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis und
- den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerblicher Wirtschaft oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft gleichwertig sind. Die Aneignung dieser Kenntnisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erfolgen.
