DIHK-Positionspapier zur internationalen Unternehmensbesteuerung

Ausländische Produktions- und Absatzmärkte sind für deutsche Unternehmen wesentliche Faktoren ihrer Unternehmensstrategie. Dabei zu beachtende Regeln internationaler Unternehmensbesteuerung offenbaren allerdings einen Flickenteppich nationaler und unionsrechtlicher Regeln sowie multi- und bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen.

Ausgangslage

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat im Dezember 2022 aktuelle Fragestellungen aufgegriffen und vermittelt den IHKs mit ihrem Positionspapier eine Grundlage für Äußerungen zur internationalen Unternehmensbesteuerung.
Die IHK Bodensee-Oberschwaben hat das DIHK-Positionspapier zur internationalen Unternehmensbesteuerung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 161 KB) in ihrer Vollversammlungssitzung am 29. März 2023 als weitere Grundlage ihrer wirtschaftspolitischen Arbeit beschlossen.

Empfehlungen

Das DIHK-Positionspapier enthält drei Empfehlungen an die Bundesregierung für deren internationale Steuerpolitik:
  • Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Standardsetzer
    • Die Klärung der Besteuerung betrifft oft mehrere Staaten und zieht sich jahrzehntelang hin. Rechtssicherheit zu erhalten ist sehr schwierig, innerhalb der EU gehen die Vorgaben zumeist über die der OECD hinaus.
    • Die OECD ist als internationaler Standardsetzer zu akzeptieren.
  • Die europäische Union (EU) als relevanten Gesetzgeber in Steuersachen etablieren
    • Die Ermittlung der Unternehmensbesteuerung hat unionsweit zu erfolgen.
    • Gleichzeitig ist sicher zu stellen, dass die EU-Gesetzgebung nicht über die OECD-Standards hinausgeht.
  • Nationale Steuerregelungen zu modernisieren und Investitionshürden zu beseitigen
    • Nationales gold plating wie die Wegzugsbesteuerung oder die Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung ist kontraproduktiv. Diese sollten spätestens mit Inkrafttreten der globalen Mindestbesteuerung nach OECD-Standard abgeschafft werden.
    • Die deutschen Antimissbrauchsvorschriften sind auf ein Mindestmaß zurückzuführen.