Informationen für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Finanzämter haben Einschätzung der Ausgangssituation geändert

Nach bisheriger Rechtslage wurde der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt (kW) als gewerbesteuerpflichtiges Gewerbe eingestuft. Da das regelmäßige Einspeisen in das allgemeine Stromnetz durch private oder gewerbliche Betreiber einer Photovoltaikanlage der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung diente, galt dies als unternehmerische Tätigkeit. Die von der Finanzverwaltung damit festgestellte grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) war auch für die IHK bindend und hatte die IHK-Mitgliedschaft zur Folge – auch ohne Gewerbeanmeldung.
Der Gesetzgeber hat nun eine Änderung dieser Regelungen beschlossen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde § 3 Nr. 32 GewStG rückwirkend zum 1. Januar 2022 geändert.
  • Eine generelle Befreiung der Erzeugung und Vermarktung von Strom durch Photovoltaikanlagenbetreiber von der Gewerbesteuerpflicht besteht nun, wenn
    • die installierte Leistung der Anlage nicht mehr als 30 kW beträgt und
    • keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten vorliegen (die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht und damit auch der IHK-Mitgliedschaft ist rückwirkend per 1. Januar 2022 in Kraft getreten, damit entfallen sämtliche mit der IHK-Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten).
  • Weiterhin Mitglieder unserer IHK bleiben Betreiber einer Photovoltaikanlage, wenn
    • die installierte Leistung mehr als 30 kW Leistung beträgt und/oder
    • eine andere oder weitere gewerbliche Tätigkeit betrieben wird.
IHK-Mitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig.
  • Eine Ausnahme besteht, wenn sie
    • nicht im Handelsregister eingetragen sind und
    • der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro pro Jahr nicht überschreitet (§ 3 Abs. 3 S. 3 IHK-Gesetz (IHKG)).
  • Sofern eine IHK-Mitgliedschaft vorliegt und Sie als Einzelunternehmer oder in Form einer nicht im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) eine Photovoltaikanlage betreiben, sind Sie vom IHK-Beitrag befreit, wenn der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb des entsprechenden Bemessungsjahres 5.200 Euro nicht übersteigt.
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