Etat: Plan GuV 2026 mit Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2026
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben hat in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2025 gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. 1, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBI. 1, S. 3306), der Beitragsordnung vom 13. März 2024 sowie des Finanzstatuts der IHK Bodensee-Oberschwaben vom 13. Oktober 2021 folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2026 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026) beschlossen:
I. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird
| 1. | im Plan-GuV | |
| mit der Summe der Erträge i. H. v. | 14.415.400 Euro | |
| mit der Summe der Aufwendungen i. H. v. | 16.129.400 Euro | |
| mit dem geplanten Ergebnisvortrag i. H. v. | 1.565.000 Euro | |
| mit dem Saldo der Rücklagenveränderung i. H. v. | 149.000 Euro | |
| 2. | im Finanzplan | |
| mit der Summe der lnvestitionseinzahlungen i. H. v. | 126.200 Euro | |
| mit der Summe der lnvestitionsauszahlungen i. H. v. | 694.800 Euro |
festgestellt.
II. Beitrag
-
Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.Die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
- Als Grundbeiträge sind zu erheben von
- natürlichen Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert 55,00 Euro
- den Inhabern einer Apotheke (§ 13 Abs. 1 Beitragsordnung) und IHK-Zugehörigen i. S. v. § 13 Abs. 2 der Beitragsordnung 55,00 Euro
- IHK-zugehörigen Einzelfirmen und Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit 0 - 50 Arbeitnehmern 165,00 Euro
- IHK-zugehörigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit 0 - 50 Arbeitnehmern 200,00 Euro
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IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit
51 - 100 Arbeitnehmer 330,00 Euro 101 - 200 Arbeitnehmer 660,00 Euro 201 - 500 Arbeitnehmer 1.400,00 Euro 501 - 1.000 Arbeitnehmer 2.800,00 Euro 1.001 - 5.000 Arbeitnehmer 5.700,00 Euro über 5.000 Arbeitnehmer 11.500,00 Euro Als Arbeitnehmer gelten nur die beim jeweiligen IHK-Zugehörigen im IHK-Bezirk im Jahr 2025 beschäftigten Personen. Die Zahl der Arbeitnehmer wird nach § 10 Abs. 2 der Beitragsordnung i. V. m. § 267 Abs. 5 HGB ermittelt.
- Abgesehen von der Freistellung nach Ziffer 11.1. erfolgt die Veranlagung zum pauschalen Grundbeitrag unabhängig davon, ob ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb oder ein Verlust erzielt wird.
- Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 11.2. zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der Industrie- und Handelskammer zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft (persönlich haftende Gesellschafter i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der Grundbeitrag von 200,00 Euro um 50 % ermäßigt auf 100,00 Euro.
- Als Umlage sind zu erheben 0,20 v. H. (Hebesatz) des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 4 Beitragsordnung). Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 Euro für das Unternehmen zu kürzen.
- Bemessungsgrundlage für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2023.
- Sofern ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, kann der IHK-Zugehörige aufgrund des der IHK zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres oder - soweit ein solcher nicht vorliegt - aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO zur Umlage vorläufig veranlagt werden. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Zahl der Arbeitnehmer, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich ist.
III. Kredite
- Investitionskredite - sind nicht vorgesehen.
- Kassenkredite - sind nicht vorgesehen.
Ausgefertigt: Weingarten, 10. Dezember 2025
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
Gezeichnet: Martin Buck (Präsident), Dr. Sönke Voss (Hauptgeschäftsführer)
Die vorstehende Wirtschaftssatzung der IHK Bodensee-Oberschwaben wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt "Die Wirtschaft zwischen Alb und Bodensee", Ausgabe IHK Bodensee-Oberschwaben 1/2026, veröffentlicht.
