Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bundeswehr, Technisches Hilfswerk, Bundespolizei oder ähnliche öffentliche Institutionen dürfen zu Übungszwecken Arbeiten im Auftrag Dritter, die auch von gewerblichen Unternehmen ausgeführt werden können, nur ausführen, wenn die Industrie- und Handelskammer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat.
Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich beziehungsweise regelmäßig erforderlich, wenn im Einzelfall staatliche Institutionen oder Einrichtungen zum Beispiel Bundeswehr, Bundespolizei sowie Technisches Hilfswerk, für Privatleute, Firmen, Vereine oder Gebietskörperschaften ec cetera privatwirtschaftliche Leistungen erbringen sollen. Diese Regelung soll einen nicht kostendeckenden Wettbewerb seitens staatlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen verhindern. Die gesetzlichen Grundlagen sind festgeschrieben in den internen Richtlinien und  Verordnungen der jeweiligen Institutionen.
Die Industrie- und Handelskammer kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur dann erteilen, wenn nach eingehender Prüfung eines Antrags keine Wettbewerbsnachteile für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erkennbar sind. Jede Vor- und Fallprüfung ist individuell abzuwägen. Eventuell kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auch nur für einen Teil der beantragten Leistung erteilt werden.

Arbeiten der Bundeswehr

Das Erbringen von Leistungen auf wirtschaftlichem Gebiet ist für die Bundeswehr grundsätzlich nicht zulässig. Die Bundeswehr soll nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft eintreten. Die Truppe kann aber zu Ausbildungszwecken Tätigkeiten übernehmen, die zwar Betrieben der gewerblichen Wirtschaft vorbehalten sind, jedoch auch zu den Ausbildungsgebieten der Truppe gehören. Zusätzlich sind zu Ausbildungszwecken Arbeiten zulässig, wenn Anlagen geschaffen werden, die der Bundeswehr zur Verfügung stehen, zum Beispiel Soldatenheime oder Sportplätze.
Die Tätigkeiten dürfen nur übernommen werden, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer vorlegt. Hierzu prüft die Industrie- und Handelskammer , ob die Arbeiten der Truppe zu keiner wirtschaftlichen Beeinträchtigung der heimischen Betriebe in der Region führen. Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten ausführen kann, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.
Einige Beispiele:
  • Erstellung und Ausgabe von Mahlzeiten bei bestimmten Veranstaltungen
  • Vermieten von Zelten
  • Hubschrauberflüge

Arbeiten des Technischen Hilfswerks

Das Technische Hilfswerk ist die in 1950 gegründete Katastrophenschutzorganisation der Bundesregierung. Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums. Das Technische Hilfswerk-Helferrechtsgesetz weist dem Technischen Hilfserk drei gleichwertige Aufgaben im Bereich Zivilschutz, in der humanitären Hilfe der Bundesregierung im Ausland und in der Gefahrenabwehr auf Anforderung der zuständigen Stellen. Das Technische Hilfswerk führt Einsätze im Katastrophenschutz und in Ausnahmefällen können auf Antrag sonstige technische Hilfeleistungen durchgeführt werden. Diese dürfen nur übernommen werden, wenn durch die Erbringung der technischen Hilfeleistung die Ausbildung der Helfer gefördert wird. Der Auftraggeber muss seinem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer beifügen, dass die technische Hilfeleistung des Technischen Hilfserks zu keiner wirtschaftlichen Beeinträchtigung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft führt. Die Industrie- und Handelskammer prüft, ob ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist dies der Fall, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.

Antragstellung

Anträge sind per Webform vom Auftraggeber der Maßnahme an die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben zu richten.

Prüfung durch die Industrie- und Handelskammer

  1. Handelt es sich bei dem Antrag um Leistungen, die in die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer gehören?
  2. Welche wirtschaftliche Leistung soll durchgeführt werden (zum Beispiel Baumfällung, Bauarbeiten, Demontagearbeiten)?
  3. Wer soll die Leistung erbringen?
  4. Warum kann die Arbeit von keiner Firma durchgeführt werden?
  5. Befinden sich im Industrie und Handelskammer-Bezirk oder in den angrenzenden Regionen Unternehmen, die die beantragte Leistung übernehmen oder ausführen können?
  6. Welche Unternehmen kommen dafür in Frage?
  7. Sind die Unternehmen personell und technisch geeignet, haben sie die Kapazität, diese Leistung entsprechend auszuführen?
  8. Sind diese Unternehmen telefonisch oder schriftlich – eventuell auch nur in einem Stichprobenverfahren – befragt worden, ob sie gegen die beantragte Ausführung des Auftrages Bedenken haben beziehungsweise ob sie selbst diese Arbeiten in einer annehmbaren Zeit übernehmen können oder wollen?
  9. Kann die beantragte Leistung evtl. aufgeteilt werden (zum Beispiel weil nur ein Teil des Auftrags in den Leistungsbereich des Unternehmens passt oder weil die Kapazitäten zur Auftragserfüllung nur teilweise zur Verfügung stehen)?

Einige Beispiele

Beispiel 1:

Nach großen Stürmen gab es mehrere Anträge zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Einsätze zur Bergung von Sturmholz.
Ergebnis:
Da die gewerblichen Unternehmen selbst ausgelastet waren und eine alsbaldige Beseitigung erforderlich war, wurde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt.

Beispiel 2:

Eine Einheit der Bundespolizei soll Hubschrauber zur Unterstützung bei Fernsehdreharbeiten einsetzen.
Ergebnis:
Es wurde auf private Flugunternehmen verwiesen, die ebenfalls Filmaufnahmen betreuen können, beziehungsweise ihre Hubschrauber durch Aufkleber und so weiter optisch zu Polizeihubschraubern umwandeln können.
Quelle: Industrie- und Handelskammer Stuttgart