EmpCo-Richtlinie: Sonderregelung für Altbestände geplant

Die EmpCo-Richtlinie soll Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützen. Die neuen Vorgaben wurden in das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und gelten ab dem 27. September 2026. Abverkaufsfristen für bereits vorhandene, nicht mehr konforme Warenbestände waren bislang nicht vorgesehen. Eine kurzfristig beschlossene Sonderregelung soll hier nun Abhilfe schaffen.
Der Bundestag hat am 24. September 2026 kurzfristig eine Ergänzung beschlossen, die Unternehmen den Umgang mit bereits vorhandenen Warenbeständen erleichtern soll. Vorgesehen ist eine Wirkung ab dem 27. September 2026.
Mit einem neuen § 15b UWG soll für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 26. September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter Verstöße gegen die Vorgaben aus der EmpCo-Richtlinie zur umweltbezogenen Werbung gelten.
Bei der Prüfung vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachter Waren sollen insbesondere die Schwere des Verstoßes, bereits unternommene Anstrengungen zur EmpCo-Konformität, die Kosten einer nachträglichen Korrektur sowie mögliche Umweltbelastungen durch die Vernichtung vorhandener Warenbestände, berücksichtigt werden.
Auch die EU-Kommission hat bezüglich der privaten Rechtsdurchsetzung und einer möglichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ihre FAQ aktualisiert, siehe dort Seite 22.
Damit wird das Inkrafttreten der neuen EmpCo-Regelungen nicht verschoben. Diese gelten grundsätzlich ab dem 27. September 2026. Die Sonderregelung soll lediglich verhindern, dass bereits zuvor in Verkehr gebrachte Waren insbesondere wegen nicht mehr konformer Nachhaltigkeits- oder Umweltaussagen unverhältnismäßig aus dem Verkehr genommen oder vernichtet werden müssen.
Für Unternehmen wichtig: Sie sollten insbesondere dokumentieren,
  • wann die betroffenen Waren in Verkehr gebracht wurden,
  • welche Maßnahmen zur Umsetzung der neuen EmpCo-Vorgaben bereits erfolgt sind,
  • welche Kosten bzw. praktischen Schwierigkeiten eine nachträgliche Änderung, etwa durch Überkleben der Verpackung, verursachen würde und
  • welche wirtschaftlichen und ökologischen Folgen eine Vernichtung der Bestände hätte.
Nur für die Altbestände soll diese besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall verhindern, dass Waren in Folge von Abmahnungen vernichtet werden müssen, die sich zum Stichtag 27. September 2026 schon im Verkehr befunden haben. Das heißt, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen dieser besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt und sich Unternehmen mit der § 15b-Agrumentation gegen mögliche Abmahnungen wehren können. Wenn allerdings keine Einigung mit dem Abmahnenden erzielt wird, muss darüber letztlich ein Gericht entscheiden.
Die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt nur befristet für zwei Jahre, also bis zum 26. September 2028.
Nicht davon erfasst sind insbesondere Unternehmenswebseiten, Social-Media-Auftritte einschließlich älterer Posts und gedruckte Werbemittel. Diese müssen ab dem 27. September 2026 den neuen EmpCo-Vorgaben entsprechen.

Quelle: IHK Region Stuttgart