Digital Services Act

Zielsetzung

Die europäische Verordnung Digital Services Act (zu Deutsch: Gesetz über digitale Dienste) soll mehr Sicherheit und Verantwortung im Online-Umfeld herbeiführen. Mit dem Digital Services Act (DSA) soll effektiver gegen illegale Inhalte wie Hassrede, Marken- und Produktpiraterie oder unsichere Produkte vorgegangen werden. Ziel ist es, Rechte auf Online-Plattformen konsequenter durchzusetzen. Zudem soll mehr Transparenz über die Moderation und Darstellung von Inhalten gewährleistet sein. Der DSA ist am 16. November 2022 in Form einer Verordnung in Kraft getreten. Ab dem 17. Februar 2024 müssen die Regeln in allen Mitgliedstaaten verbindlich angewendet werden.
Die im DSA festgelegten Regeln richten sich an entgeltlich erbrachte Online-Vermittlungsdienste, wie Access- , Caching- und Hostingdienste. Erfasst sind alle elektronischen Dienste, die Verbrauchern einen Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren gestatten, wie Internetzugangsdienste, Online-Marktplätze, Web-Hosting-Dienste, Content-Sharing-Plattformen, App-Stores und Online-Reise- und Unterkunftsplattformen, aber auch soziale Netzwerke, Betreiber von Cloud- und Messaging-Diensten und Online-Suchmaschinen.

Allgemeine Verpflichtungen für alle Online-Vermittlungsdienste

Der DSA ist für alle Online-Branchen relevant, allerdings bestehen verschiedene Sorgfaltspflichten, die nach Unternehmensgröße abgestuft sind. Einige Regeln des DSA gelten für alle Vermittlungsdienste, inklusive kleiner und sehr kleiner Anbieter, die in der Europäischen Union (EU) angeboten werden, unabhängig vom Niederlassungsort des Anbieters (Beispiel: der Anbieter hat seinen Sitz in einem Drittstaat).
Zusätzlich gelten bestimmte Verpflichtungen nur für Online-Plattformen, wiederum andere Regeln betreffen nur sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen mit mindestens 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der EU. Diese sehr großen Anbieter werden am stärksten reguliert.
Für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als zehn Millionen Euro) bestehen Ausnahmen von der Einhaltung einiger DSA-Verpflichtungen.
Zu den Regelungen, denen alle Vermittlungsdienste unterliegen, gehören Transparenz- Informationspflichten, Kooperationspflichten gegenüber Behörden, sowie gegebenenfalls die Haftung für illegale Inhalte auf den Online-Diensten.
Für alle Vermittlungsdienste besteht eine Haftungsprivilegierung. Sie haften grundsätzlich nicht für die Verbreitung illegaler Inhalte durch ihre Nutzer. Es besteht keine allgemeine Überwachungs- und Nachforschungspflicht. Eine Haftung besteht erst bei tatsächlicher Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten oder Umständen. Ab Kenntniserlangung müssen Diensteanbieter illegale Inhalte zügig sperren oder entfernen (eine bestimmte Frist für die Entfernung besteht aber nicht).

Meldeverfahren für Hostingdienstanbieter

Darüber hinaus haben Hostingdiensteanbieter leicht zugängliche und benutzerfreundliche Verfahren einzurichten, mit denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein rechtswidriger Inhalte elektronisch melden können (Notice and takedown-Verfahren). Die Meldung muss so deutlich beschaffen sein, dass der Anbieter ohne eingehende rechtliche Prüfung feststellen kann, dass die betreffende Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Außerdem müssen Hostingdiensteanbieter Beschränkungen gegenüber dem Nutzer begründen, die mit der Begründung getätigt werden, dass es sich bei den vom Nutzer bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder diese nicht mit ihren Nutzungsbedingungen vereinbar sind. Dies betrifft zum Beispiel die Kündigung des Nutzerkontos, Entfernung oder Herabstufung von Inhalten, Sperrung des Zugangs zu Inhalten, die Aussetzung, Beendigung oder sonstige Beschränkung von Geldzahlungen oder der gesamten oder teilweisen Bereitstellung des Dienstes. Hostingdiensteanbieter sind auch verpflichtet den Strafverfolgungsbehörden den Verdacht von Straftaten zu melden.
Alle Anbieter von Vermittlungsdiensten – ausgenommen Klein- und Kleinstunternehmen – haben jährlich Transparenzberichte über ihr Lösch- und Sperrverhalten zu veröffentlichen. Einzelheiten sind in Artikel 15 Absatz 1 DSA geregelt.
Jeder Vermittlungsdienst hat eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit den Behörden der EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und dem Gremium für digitale Dienste zu benennen. Daneben ist eine Kontaktstelle für die Nutzer bereitzustellen. Die Kommunikation hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, die aber Dienstleistungen in der EU anbieten, müssen einen gesetzlichen Vertreter innerhalb der EU benennen.
Alle Vermittlungsdienste müssen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) künftig Angaben zur Moderation von Inhalten machen. Dies sind Angaben zu Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge zur Beschränkung von durch Nutzer bereitgestellte Inhalte, einschließlich Verfahrensregeln für das interne Beschwerdemanagementsystem des Vermittlungsdienstes.

Zusätzliche Pflichten für Online-Plattformen

Nur Online-Plattformen (Hostingdienste, die im Auftrag des Nutzers Informationen speichern und öffentlich verbreiten), insbesondere Social-Media-Plattformen und Online-Marktplätze, haben zusätzlich zu den Transparenzberichtspflichten ein Beschwerdeverfahren für Nutzer einzurichten. Das Beschwerderecht besteht unter anderem, wenn das Nutzerkonto ausgesetzt oder geschlossen wird, bei Löschungen und Sperrungen von Inhalten, sowie bei Inhalten deren Reichweite beschränkt wird.
Anbieter von Online-Plattformen müssen ihre Online-Schnittstellen (zum Beispiel Webseiten oder Apps) so konzipieren, dass Nutzer nicht zu unerwünschten Verhaltensweisen oder ungewollten Entscheidungen veranlasst werden (Verbot von sogenannten dark patterns). Beispiele für diese verbotenen Praktiken sind
  • die wiederholte Aufforderung, eine bereits getroffene Wahl erneut zu treffen,
  • das Beenden (zum Beispiel durch Kündigung) eines Dienstes schwieriger als dessen Anmeldung auszugestalten,
  • bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorzuheben (vergleiche auch Erwägungsgrund 67 des DSA).
Die Option, Cookies abzulehnen, ist beispielsweise genauso deutlich darzustellen wie die Möglichkeit, in Cookies einzuwilligen.
Anbieter von Business-to-Consumer-Online-Marktplätzen müssen die Kontakt- und Zahlungsdaten sowie einen Identitätsnachweis von Unternehmern einholen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen auf der Plattform bewerben. Werbung auf Online-Plattformen ist zu kennzeichnen, und zwar mit Angabe für wen die Anzeige geschaltet wird und wer dafür bezahlt, sowie nachvollziehbare Parameter für den Nutzer, wieso ihm diese Werbung angezeigt wird.

Risikoanalyse für sehr große Plattformen und sehr große Suchmaschinen

Sehr große Plattformen und sehr große Suchmaschinen haben mindestens einmal jährlich eine Analyse auf die systemischen Risiken ihrer Dienste durchzuführen, unter anderem etwa hinsichtlich der Verbreitung rechtswidriger Inhalte und müssen risikomindernde Maßnahmen treffen, die auf die ermittelten systemischen Risiken zugeschnitten sind. Näheres regelt der Katalog des Artikel 34 DSA. Die Risikobeurteilung ist jährlich durch einen unabhängigen Auditor zu prüfen. Soweit Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen Empfehlungssysteme einsetzen, müssen sie den Nutzer transparent über die wichtigsten Parameter ihres Empfehlungssystems informieren und wie er diese ändern oder beeinflussen kann. Wiederum gelten die vorgenannten Punkte nicht für Online-Plattform-Anbieter, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt.

Folgen bei Verstößen gegen den DSA

Für die Einhaltung des DSA wird es sowohl nationale als auch europäische Überwachungsbehörden geben. Die Mitgliedstaaten sollen eine Behörde (einen sogenannten Koordinator für digitale Dienste) benennen, die im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA in diesem Mitgliedstaat zuständig sind. Bei Verstößen oder fehlender Kooperation kann die Europäische Kommission gegen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine Geldbußen bis zu sechs Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtjahresumsatzes verhängen. Nutzer können Anspruch auf Schadenersatz für etwaige Schäden oder Verluste geltend machen, die aufgrund eines Verstoßes gegen den DSA entstanden sind.
Mit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1201 auf der Grundlage des Artikel 83(1) lit. a, b, c DSA hat die EU-Kommission Vorschriften über praktische Regelungen
  • für die Durchführung von Nachprüfungen, Artikel 2 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1201, Artikel 69 DSA;
  • zum Ergreifen von Überwachungsmaßnahmen, Artikel 3 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1201, Artikel 72 DSA;
  • hinsichtlich der Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Artikel 4 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1201, Artikel 79 DSA
  • sowie bezüglich des Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission, Artikel 5 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1201, Artikel 79 DSA
festgelegt. Die Vorschriften dieser Durchführungsverordnung sind am 12. Juli 2023 in Kraft getreten. Weitere Informationen zur Durchführungsverordnung hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer bereitgestellt.
 

Benennung von Plattformen und Suchmaschinen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich des Datenzugangs

Sie hatte zudem im Rahmen einer Sondierung den interessierten Kreisen die Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich einer angestrebten delegierten Verordnung über den Zugang zu Daten gemäß dem DSA gegeben.
Die Kommission geht davon aus, dass zu den von sehr großen Online-Plattformen sowie den von sehr großen Online-Suchmaschinen geschaffenen Risiken sowie den von ihnen ergriffen Maßnahmen zur Risikominderung bislang nur begrenzt Zugang zu Informationen möglich war. Diese Lücke soll von Artikel 40 DSA geschlossen werden.
Mit der Vorschrift soll einen neuer Rechtsrahmen für Forscher geschaffen werden, welcher für die Durchführung von Forschungsarbeiten, die zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken in der EU beitragen, Zugang zu bisher nicht offengelegten Daten beziehungsweise zu vertraulichen Daten sehr großer Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen gewährt.
Die Annahme des delegierten Rechtsaktes durch die Kommission ist für das erste Quartal 2024 geplant.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Quelle: IHK Region Stuttgart, DIHK