Zahlungsschwierig­keiten des Unternehmens

Die Insolvenzordnung bietet neben dem früheren "Zerschlagungsgesichtspunkt" auch die Möglichkeit des weiteren Fortbestandes und der Erhaltung der Unternehmen. Das Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers vom zuständigen Insolvenzgericht eröffnet.

Antragspflicht für den Insolvenzantrag

Überprüfen Sie, ob Sie verpflichtet sind, einen  Insolvenzantrag zu stellen, da Sie sich bei Unterlassen strafbar machen! Verkürzt gesagt sind Sie zur Antragstellung verpflichtet, wenn Sie Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen oder/und überschuldeten GmbH (eventuell auch GmbH & Co. KG) oder AG sind.
Der Antrag muss unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit können Sie als eine der oben beschriebenen Personen freiwillig einen Insolvenzantrag stellen.

Freiwilliger Insolvenzantrag

Natürliche Personen (Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute) und Personengesellschaften (wie beispielsweise BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind nicht dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen! Sie können jedoch freiwillig Insolvenz beantragen.
Achtung: Sie können bei der Fortführung Ihres verschuldeten Unternehmens eventuell gegen andere Strafvorschriften verstoßen, beispielsweise wenn Sie keine Sozialbeiträge für die Mitarbeiter abführen oder Waren bestellen, die Sie nicht bezahlen können.
Ehemalige Selbstständige können das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen oder des Finanzamtes bestehen. Diese Personengruppe kann sich zwecks Beratung an Rechtsanwälte, Steuerberater oder an die nach der Insolvenzordnung anerkannten Schuldnerberatungsstellen wenden.
Aber: Gewerbetreibende (auch Kleingewerbetreibende), Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) und juristische Personen (zum Beispiel UG (haftungsbeschränkt), GmbH) unterliegen dem „normalen” Regelinsolvenzverfahren.  Bei Regelinsolvenzverfahren beraten Rechtsanwälte und Steuerberater (sollten Sie kein Geld mehr für einen Anwalt haben, können Sie wiederum Prozesskostenhilfe beantragen).

Restschuldbefreiung

Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann im Anschluss an das Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt werden. Während einer "Wohlverhaltensphase" von grundsätzlich sechs Jahren müssen Sie in dieser Zeit eine Reihe von Auflagen beachten und den pfändbaren Betrag Ihres Einkommens abgeben.
Liegen die notwendigen Voraussetzungen vor, werden Ihnen die restlichen Schulden danach (sechs Jahren) grundsätzlich erlassen. Die Restschuldbefreiung ist ein Ausweg aus der Schuldenfalle. Durchhaltevermögen und der bewiesene gute Wille  ermöglichen ein schuldenfreies Leben.
Quelle: IHK Berlin