Steuerfortentwicklungsgesetz

Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurde im Eilverfahren am 19./20.12.2024 von Bundestag und Bundesrat in "abgespeckter Form" verabschiedet. Es beinhaltet Änderungen für die Jahre 2025 und 2026

Bestandteile des Gesetzes (Link zum Bundesgesetzblatt) waren die Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld sowie die Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte der Einkommensteuer:
  • Der Grundfreibetrag wurde für das Jahr 2025 auf 12.096 Euro angehoben. Für das Jahr 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro.
  • Die Tarifeckwerte der Einkommensteuer für das Jahr 2025 wurden bis auf den sogenannten "Reichensteuersatz" um 2,6 Prozent nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz für das Jahr 2025 greift ab einem Einkommen von 68.481 Euro greifen. Im Jahr 2026 wurde der Spitzensteuersatz ab einem Einkommen von 69.879 Euro einsetzen, die Verschiebung beträgt 2,0 Prozent.
  • Analog wurden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlten ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von 39.900 Euro (bisher 36.260 Euro) einen Solidaritätszuschlag. Für Einzelveranlagte gilt ein Mindestbetrag von 19.950 Euro (bisher 18.130 Euro). 2026 wurden die Freigrenzen weiter angehoben auf eine Einkommensteuer ab 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung und ab 20.350 Euro für Einzelveranlagte.
  • Das Kindergeld für das Jahr 2025 wurde von 250 Euro auf 255 Euro angehoben und für das Jahr 2026 auf 259 Euro.
  • Der Kinderfreibetrages wurde für 2025 auf 3336 Euro pro Elternteil und Kind angehoben. Für 2026 wurde auf 3.414 Euro angehoben.
Das Gesetz führt zu Steuermindereinnahmen von jährlich 13,7 Milliarden Euro. Hiervon hat der Bund rund 6 Milliarden Euro zu tragen. Auf die Länder entfallen 5,5 Milliarden Euro und auf die Kommunen rund 2 Milliarden Euro.
Stand 06. Juli 2026