Aus "Allgemeine Verbraucherstelle" wurde "Universalschlichtungsstelle für Verbraucher"

Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Unternehmen, die sich freiwillig zur Teilnahme an einer Streitschlichtung mit Verbrauchern verpflichtet haben oder hierzu gesetzlich verpflichtet sind, gemäß § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) die Pflicht, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen.
Durch die Änderung des VSBG wurde die zuvor bei den Ländern angesiedelte Zuständigkeit beim Bund gebündelt. Das Bundesamt für Justiz wurde
  • nicht nur deutsche Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Kontaktstelle),
  • sondern auch befugt, bei rein innerstaatlichen Streitigkeiten Verbraucher und Unternehmer zu beraten, wenn die Beschwerde über die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingereicht worden ist.

Mehr Verbraucherstreitbeilegungsverfahren

Seit Inkrafttreten des VSBG haben sich die Anzahl der Verbraucherschlichtungsstellen und die Anzahl der Streitbeilegungsverfahren stetig erhöht.
  • Der zur Eintragung in das Musterfeststellungsklageregister angemeldete Verbraucher muss im Anschluss an eine erfolgreiche und rechtskräftig abgeschlossene Musterfeststellungsklage seinen Anspruch noch der Höhe nach bestimmen und, wenn er sich nicht mit dem Unternehmer einigt, den Anspruch gegebenenfalls individuell durchsetzen.
  • Der Gesetzgeber sieht hierbei insbesondere die Verbraucherschlichtung als eine im Vergleich zum Klageweg vor den ordentlichen Gerichten kostengünstige, schnelle und ressourcenschonende Alternative.

Verpflichtungen gemäß § 36 VSBG

Unternehmer müssen, wenn sie über eine Webseite verfügen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, angeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Formulierungsvorschlag ab 1. Januar 2020 bei Bereitschaft, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen:
Im Fall von Meinungsverschiedenheiten aus Verbraucherverträgen sind wir bestrebt, eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen. Wir sind daher zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes (einschließlich Anschrift und Webseite), sofern der Verbraucher den streitigen Anspruch uns gegenüber zuvor geltend gemacht hat. Der Rechtsweg steht Verbrauchern jederzeit selbstverständlich offen.
Formulierungsvorschlag, wenn keine Bereitschaft besteht, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen:
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und sind dazu auch nicht verpflichtet.
Die Information ist leicht zugänglich, klar und verständlich zu erteilen. Es bietet sich daher an, sie im Internet-Impressum zu platzieren. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, ist die Information nicht nur im Impressum, sondern auch zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorzunehmen, das heißt doppelt mitzuteilen.

Ausnahmen von der Informationspflicht

Keine Informationspflicht besteht für Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigen.
  • Maßgeblich ist die Kopfzahl, nicht die Summe der Arbeitszeitanteile;
  • die Zahl der beschäftigten Personen sollte daher jedes Jahr geprüft werden.
Die Ausnahme hinsichtlich der Mindestbeschäftigtenzahl gilt nur für die allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG. Konnte eine Verbraucherstreitigkeit nicht beigelegt werden, muss der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher
  • erklären, ob er zu einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, und
  • selbst bei Nicht-Bereitschaft und Nicht-Verpflichtung auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle einschließlich Anschrift und Webseite in Textform (E-Mail, Brief, Fax) hinweisen.

Weitere Pflichten

Für Unternehmen, die Onlineverträge mit Verbrauchern abschließen gilt zudem Artikel 14 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO), wonach ein klickbarer Link im Internetauftritt vorzuhalten und die E-Mail-Adresse anzugeben ist.
Formulierungsvorschlag gemäß Artikel 14 ODR-VO:
Online-Streitbeilegung nach Artikel 14 der ODR-Verordnung
Die Europäische Kommission stellte eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.home.howitworks erreichen können.
Unsere E-Mail-Adresse lautet: …
Diese Informationspflichten nach § 36 VSBG und zur OS-Plattform müssen leicht zugänglich sein und sollten möglichst an derselben Stelle erfolgen.