Steueränderungsgesetz 2025

Was bringt das Steueränderungsgesetz 2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 soll Unternehmen, gemeinnützige Organisationen sowie Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten, das Steuerrecht vereinfachen und Mobilität, Ehrenamt und Gastronomie fördern. Das Bundestag hat das Gesetz am 04. Dezember verabschiedet, nachdem das Bundesfinanzministerium am 4. September den Referentenentwurf auf den Weg gebracht hat. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 zugestimmt.

Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick:
  • Senkung der Umsatzsteuer für Speisen: Für Restaurant- und Verpflegungsleistungen im Restaurant soll ab dem 1. Januar 2026 die Umsatzsteuer dauerhaft von 19 auf 7 Prozent reduziert werden. Getränke sind davon nicht betroffen.
  • Entlastungen für Pendler: Ab dem 1. Januar 2026 soll die Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden ein (bisher erst ab dem 21. Kilometer). Die bisher befristete Mobilitätsprämie für Geringverdiener soll dauerhaft gewährt werden.
  • Elektronische Bescheidbekanntgabe: Ab dem 1. Januar 2026 soll auch im Vorsteuer-Vergütungsverfahren über die Nichtweiterleitung eines Antrags durch das Bundeszentralamt für Steuern die elektronische Bekanntgabe ohne Zustimmung des Unternehmens gelten.
  • Zentrale Zollabwicklung: Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sollen Rechtsgrundlagen festgelegt werden.
  • Schaffung von Rechtsklarheit durch den Verweis auf die De-minimis-Verordnung in Bezug auf die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau sowie die Forschungszulage.
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 soll die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro auf 960 Euro angehoben werden.
  • Änderungen der Regelungen zur Gemeinnützigkeit (Auswahl):
    • Die Freigrenze für den steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50.000 Euro angehoben werden.
    • Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll auf 100.000 Euro angehoben werden.
    • Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen soll bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro verzichtet werden.
    • Photovoltaikanlagen sollen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gelten.
  • Finanzielle Auswirkungen: Die Maßnahmen sollen zu einer jährlichen Entlastung von rund 4,8 Milliarden Euro ab 2026 führen, die bis 2030 auf 6,1 Milliarden Euro anwachsen soll.
Weitere Details finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministerium - Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
Stand: 22.12.2025 Quelle: Industrie- und Handelskammer Hannover