Neue Vorschriften zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Dadurch wird ein neues bundeseinheitliches Stiftungszivilrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gebündelt. Die neuen Regelungen eröffnen neue Gestaltungsmöglichkeiten zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen. 
Bei Rechten und Pflichten der Organmitglieder findet nun die sogenannte Business Judgement Rule Anwendung: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung von Gesetzen und Satzung sowie auf Grundlage angemessener Informationen vernünftigerweise annehmen durfte, dass es zum Wohle der Stiftung handelt. Die Haftungsprivilegierungen aus dem Vereinsrecht für unentgeltlich Tätige Organe sind auch für Stiftungen anzuwenden. Deren Anwendbarkeit kann beschränkt oder ausgeschlossen werden. Durch die Satzung kann die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränkt werden, so § 84a Absatz 1 Satz 3 BGB.
Durch § 85 BGB wird nun erstmals ermöglicht, eine Ewigkeitsstiftung durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung zu überführen. Dies vereinfacht die Anpassung von Stiftungen an ein geändertes Umfeld. Die Voraussetzungen dafür, wann der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, sind in  85 Absatz 1 BGB erläutert. Zur Vereinfachung bei Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen führt vor allem, dass der Zweck der übertragenden Stiftung nicht mehr im Wesentlichen identisch ist mit dem Zweck der übernehmenden Stiftung sein muss. Hier reicht es zukünftig aus, dass einer der Zwecke der übernehmenden Stiftung den Zweck der übertragenden Stiftung umfasst. 
Ein Blick in die Zukunft: Das neue zentrale Stiftungsregister mit Publizitätswirkung soll Transparenz schaffen und vom Bundesamt der Justiz geführt werden. Es wird zum 1. Januar 2026 eingerichtet. 
Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurden einige Klarstellungen und Ergänzungen durch den Gesetzgeber verabschiedet. So wurde unter anderem in § 83c Absatz 1 BGB konkretisiert, dass Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
Auch für Stiftungen, die bereits vor dem 1. Juli 2023 bestanden haben, sind die §§ 82a bis 88 BGB seit dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Eine möglicherweise notwendig gewordene Satzungsänderung et cetera musste bis dahin vorgenommen werden.

Stand: Oktober 2023