Gemeinsames Mediationszentrum der IHK Bodensee-Oberschwaben und der IHK Ulm

Wirtschaftsmediation ist ein Verfahren der alternativen Streitbeilegung, bei dem ein neutraler Dritter (Mediator) als Vermittler ohne Entscheidungsbefugnis den Streitparteien hilft, eine freiwillige, einvernehmliche und interessenorientierte Lösung ihres Konflikts durch Verhandeln zu erreichen. Im Mittelpunkt stehen die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der Parteien und weniger die einzelnen Rechtspositionen.
Das gemeinsame Mediationszentrum der IHK Bodensee-Oberschwaben und der IHK Ulm ist zuständig für Wirtschaftskonflikte aller Art, wenn die Parteien die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach der Mediationsordnung des gemeinsamen Mediationszentrums der IHK Bodensee-Oberschwaben und der IHK Ulm vereinbart haben und mindestens eine Partei Mitglied einer IHK ist oder auf Ersuchen einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

Tätigkeiten des Mediationszentrums

Das Team des Mediationszentrums berät über alternative Konfliktlösungswege,
stellt Musterklauseln für Mediationsverfahren zur Verfügung, bietet eine moderne Verfahrensordnung für kaufmännische Streitigkeiten an, unterstützt in geeigneten Fällen bei der Anbahnung von Mediationsverfahren, benennt kompetente und neutrale Wirtschaftsmediatoren,
administriert Mediationsverfahren und stellt auf Wunsch geeignete Räume für Sitzungen zur Verfügung.

Vorteile und Nachteile der Mediation

Die Mediation ist flexibel im Ablauf und weit weniger zeit- und kostenintensiv als ein förmliches (Gerichts-)Verfahren. Im Durchschnitt liegt die Dauer einer Mediation bei zehn Stunden. Je nach Komplexität des Konfliktes sind sowohl deutlich kürzere, als auch deutlich längere Mediationsverfahren denkbar. Ziel der Mediation ist nicht nur die Konfliktlösung, sondern auch die Geschäftsverbindung der Parteien durch die gemeinsam gefundene Lösung zu schonen und zu erhalten. Geschäftsinterna und mögliche Imageverluste gelangen nicht an die Öffentlichkeit. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige können als Co-Mediatoren agieren und ihre besonderen Fachkenntnisse in das Verfahren einbringen. Die Parteien haben den Verfahrensablauf jederzeit in der Hand. So kann das Verfahren auch vorzeitig beendet werden, wenn mindestens eine Partei dies wünscht. In diesem Falle kann dann immer noch ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden.
Ein Mediationsverfahren ist nicht der richtige Weg, wenn es darum geht, eine rechtliche Grundsatzentscheidung zu erreichen. Hierfür ist ein förmliches Gerichtsverfahren erforderlich. Bei offensichtlich fehlender Bereitschaft zur gütlichen Einigung einer Partei (Verzögerungstaktik, Ausforschung) ist ein Mediationsverfahren ebenfalls ungeeignet, um eine Lösung herbeizuführen.

Wer sind die Mediatoren?

Das Mediationszentrum baut einen eigenen Pool von Wirtschaftsmediatoren auf. Dies sind Fachleute der wichtigsten Berufsgruppen mit besonderen Branchenerfahrungen und teilweise Spezialkenntnissen. Sie haben zudem eine abgeschlossene, vom Mediationszentrum anerkannte Mediatorenausbildung nachgewiesen und erfüllen weitere vom Mediationszentrum festgelegte Qualifizierungen (zum Beispiel juristische Kenntnisse, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Mediator sowie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit).
Die IHK Bodensee-Oberschwaben bietet einen Onlinefragebogen für die Aufnahme in den Mediatorenpool an. Die Vorgaben für die Aufnahme in den Mediatorenpool haben wir in einem Dokument zusammengefasst.

Vorgaben für die Aufnahme in den Mediatorenpool

Voraussetzungen für die Aufnahme in den Mediatorenpool

(1) In den Mediatorenpool kann aufgenommen werden, wer
a) einen von der IHK anerkannten oder vergleichbaren Mediatorenlehrgang absolviert hat und über entsprechende praktische Erfahrungen verfügt. Der Mediatorenlehrgang muss die Anforderungen der §§ 5 und 6 Mediationsgesetz erfüllen. Solange die Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren nicht in Kraft getreten ist, muss die Ausbildungsdauer mindestens 120 Zeitstunden betragen.
b) berufliche Erfahrungen aus dem wirtschaftlichen bzw. technischen Umfeld vorweisen kann.
c) über juristische Grundkenntnisse in seinem Fachbetrieb und der Mediation verfügt.
d) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung).
e) die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet.
f) den Fragebogen zur Mediatorenbestellung wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt hat.
g) die Kosten des Mediationszentrums für die Aufnahme in den Mediatorenpool bezahlt hat.
(2) Das Mediationszentrum kann Referenzen einholen, sich vom Bewerber entsprechende Unterlagen vorlegen lassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.
(3) Als Mediator soll nur benannt werden, wer eine die Tätigkeit umfassende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann.
2. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Mediatorenpool besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen nicht.
3. Laufende Überprüfung der Qualifizierung der gelisteten Mediatoren
(1) Das Mediationszentrum erhebt aktuelle Daten wie Erfahrungen bzw. Anzahl der durchgeführten Mediationen und absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen mittels eines Fragebogens, der nach Ablauf der ersten zwei Jahre und dann nach jeweils einem Jahr an die Mediatoren versandt wird (Fragebogen siehe Anlage).
(2) Nach Abschluss einer Mediation beurteilen die Parteien den Mediator.
4. Löschung aus dem Mediatorenpool
Der Mediator kann aus dem Mediatorenpool gelöscht werden, wenn 
(1) die Anforderungen gemäß 1. nicht mehr oder teilweise nicht mehr erfüllt sind,
(2) der Mediator die Mediatorenordnung beziehungsweise die Mediationsordnung der IHK Bodensee-Oberschwaben und der IHK Ulm nicht anerkennt oder missachtet.

Einleitung des Mediationsverfahrens

Zunächst muss zwischen den Parteien Einigkeit bestehen, dass der Konflikt außergerichtlich mittels Mediation gelöst werden soll. Dazu haben die Parteien entweder schon zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit eine entsprechende Mediationsklausel im Vertrag vereinbart oder es wird nachträglich eine Mediationsvereinbarung abgeschlossen. Zur Einleitung des Mediationsverfahrens stellt mindestens eine Partei einen Antrag beim Mediationszentrum mit den wichtigsten Daten zu den Konfliktparteien, einer kurzen Beschreibung des Konflikts und den Anforderungen an den Mediator. Nach der Antragstellung beziehungsweise der Zustimmung zur außergerichtlichen Einigung von allen Parteien mittels Klausel beziehungsweise Vereinbarung und nach Eingang des Kostenvorschusses beginnt das Verfahren.

Wie erfolgt die Auswahl des Mediators?

Die Parteien können den Mediator selbst nach eigenen Wünschen aussuchen, das Mediationszentrum kann auf Wunsch beratend zur Seite stehen. Auf Wunsch der Parteien schlägt das Mediationszentrum geeignete Wirtschaftsmediatoren aus dem Mediatorenpool zur Auswahl vor. Wenn die Parteien eine direkte Benennung wünschen oder sich nicht einigen können, erfolgt die Benennung des Mediators durch das Mediationszentrum, wobei etwaige Wünsche der Parteien berücksichtigt werden.

Verlauf und Abschluss des Mediationsverfahrens

Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Mediationsordnung des gemeinsamen Mediationszentrums, die für die Parteien und den Mediator bindend ist . Der Mediator schließt mit den Parteien einen Mediatorvertrag. Das Mediationszentrum hält ein entsprechendes Muster bereit. Ab der Einleitung bis zur Beendigung des Verfahrens dürfen die Parteien keine gerichtliche Klage einreichen. Soweit bei Beginn der Mediation bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, müssen die Parteien für die Dauer der Mediation das Ruhen dieses Verfahrens beantragen. Die Verjährung der von der Mediation umfassten Ansprüche ist während des Verfahrens gehemmt. Die erzielte Einigung zwischen den Parteien wird schriftlich festgehalten und von den Parteien und dem Mediator unterzeichnet. Bei Bedarf kann die Einigung auch notariell beurkundet werden.

Kosten des Mediationsverfahrens

Die Kosten für das Mediationsverfahren setzen sich aus einem einmaligen Verfahrensentgelt für das Mediationszentrum, dem Mediatorenhonorar auf Stundenbasis sowie eventuellen Raumkosten zusammen (vergleich im Einzelnen die  Kostenverzeichnis des IHK-Mediationszentrums). Die Kosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte, die eigenen Kosten (zum Beispiel Reisekosten) trägt jede Partei selbst, wenn nichts anderes vereinbart ist:

Kostenverzeichnis des IHK-Mediationszentrums

1. Verfahrensentgelte
Streitwert
Verfahrensentgelte
bis 100.000 Euro
150 Euro
über 100.000 Euro
400 Euro
über 1.000.000 Euro
800 Euro
2. Mediatorenhonorare
Streitwert
Mediator
Co-Mediator
bis 100.000 Euro
150 Euro/h
100 Euro/h
über 100.000 Euro
200 Euro/h
150 Euro/h
3. Entgelte für die Benennung von Mediatoren außerhalb eines Verfahrens  vor dem Mediationszentrum (Adhoc-Verfahren)
Für die Benennung eines oder mehrerer Mediatoren außerhalb eines von der Mediationsstelle administrierten Verfahrens erhebt die Geschäftsstelle eine Pauschale von 50 bis 150 Euro.
4.
Aufnahme in den Mediatorenpool Registrierung und Aufnahme eines Mediators in den Mediatorenpool: 100 Euro
Jährliche Prüfung der Daten: 40 Euro
5. Sonstige Kosten: Das Mediationszentrum kann bei Bedarf Räumlichkeiten sowohl bei der IHK Bodensee-Oberschwaben als auch bei der IHK Ulm für die Durchführung der Mediationsverfahren zur Verfügung stellen. Die Miete für Räumlichkeiten beträgt 50 Euro für den halben und 100 Euro für den ganzen Tag. Die Kosten für die Ausstellung eines vollstreckbaren Titels werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt. Alle Beträge verstehen sich - sofern anfallend - zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Mediationsordnung des gemeinsamen Mediationszentrums  der IHK Bodensee-Oberschwaben und der IHK Ulm
Verfahrensordnung zur Gütestelle bei der IHK Bodensee-Oberschwaben und der IHK Ulm

Die Vollversammlung der IHK Bodensee-Oberschwaben hat in ihrer Sitzung vom 13. Juli 2016 und am 12. Oktober 2016* aufgrund von § 4 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, Satz 920), zuletzt ge-ändert durch Artikel 254 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I, Satz 1474), in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der IHK Bodensee-Oberschwaben folgende Mediationsordnung beschlossen. § 11 wurde durch Beschluss der Vollversammlung in der Sitzung am 12. Oktober 2016 geändert:
Präambel
Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben.
Für Verfahren nach dieser Mediationsordnung besteht ein Mediationszentrum mit Sitz bei der IHK Bodensee-Oberschwaben. Dieses berät umfassend über Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, unterstützt bei der Durchführung des Mediationsverfahrens und der Auswahl geeigneter Mediatoren.
Soweit in dieser Mediationsordnung der Begriff Mediator verwendet wird, ist damit sowohl die weibliche Bezeichnung als auch die Ein- und Mehrzahl (Co-Mediatoren) gemeint.

§ 1 Zuständigkeit 

1. Diese Mediationsordnung findet bei Wirtschaftskonflikten aller Art Anwendung, wenn die Parteien die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach dieser Mediationsordnung vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung kann jederzeit schriftlich abgeschlossen werden. Bei Bedarf unterstützt das Mediationszentrum die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung. 
2. Das Mediationszentrum ist zuständig, wenn mindestens eine Partei Mitglied einer IHK ist oder auf Ersuchen einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Das Mediationszentrum ist auch zuständig bei innerbetrieblichen, nachfolgerelevanten oder gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten eines Mitgliedsunternehmens einer IHK. 
3. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, findet die bei Einleitung eines Mediationsverfahrens gültige Mediationsordnung Anwendung.

§ 2 Einleitung und Beginn des Verfahrens 

1. Das Verfahren wird durch den Antrag auf Durchführung des Mediationsverfahrens mindestens einer Partei bei dem Mediationszentrum eingeleitet. Der Antrag muss schriftlich oder per Telefax erfolgen und ist an folgende Adresse zu richten:
Mediationszentrum der IHK Bodensee-Oberschwaben und der IHK Ulm
c/o IHK Bodensee-Oberschwaben
Lindenstraße 2
88250 Weingarten
Telefon: 0751 – 409 135
2. Der Antrag muss Namen, Anschrift, Telefon und gegebenenfalls weitere Kontaktdaten der Parteien und etwaiger Verfahrensbevollmächtigter enthalten.
Ferner soll der Antrag enthalten:
a) eine kurze, verständliche Darstellung des Sachverhalts, 
b) soweit möglich Angaben zur Höhe des Streitwertes,
c) Vorlage einer Mediationsvereinbarung, sofern vorhanden,
d) Erklärung, dass diese Mediationsordnung für ihn/sie gelten soll, soweit sich dies nicht bereits aus einer vorhandenen Mediationsvereinbarung ergibt,
e) Erklärung, ob die Parteien selbst einen (oder mehrere Mediatoren) bestimmen, oder ob das Mediationszentrum diese(n) auswählen und benennen soll sowie
f) Angaben, ob der Mediator einer bestimmten Berufsgruppe angehören und/oder über Zusatzqualifikationen (zum Beispiel besondere Sprachkenntnisse) verfügen soll.
3. Das Mediationszentrum sendet der/den anderen Partei/en den Antrag mit allen eingereichten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen per Zustellungsurkunde zu, soweit diese nicht ausdrücklich als nur für den Mediator gekennzeichnet wurden. Die andere/n Partei/en erhält/erhalten Gelegenheit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht gegenüber dem Mediationszentrum kurz darzustellen. Das Mediationsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn alle Parteien sich mit der Durchführung einverstanden erklärt haben; dies muss spätestens innerhalb der von dem Mediationszentrum gesetzten Frist, die in der Regel drei Wochen beträgt, erfolgen. Sollte das Mediationszentrum nicht zuständig sein, informiert es den Antragsteller beziehungsweise die Parteien hierüber zeitnah.
4. Das Mediationsverfahren beginnt, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 vorliegen und das Verfahrensentgelt sowie angeforderte Vorschüsse einbezahlt sind. Sofern das Verfahrensentgelt sowie angeforderte Vorschüsse trotz Mahnung nicht einbezahlt werden, teilt das Mediationszentrum den Parteien mit, dass eine Mediation nicht durchgeführt wird. Das Mediationszentrum setzt die Parteien vom Beginn des Verfahrens in Kenntnis und teilt ihnen gegebenenfalls den benannten Mediator mit. Gleichzeitig übersendet es dem Mediator alle vorliegenden Unterlagen und fordert diesen zur Durchführung des Verfahrens auf.
5. Zwischen den Parteien und dem Mediator wird auf Grundlage dieser Mediationsordnung ein Mediatorvertrag abgeschlossen, der die Anforderungen dieser Mediationsordnung berücksichtigt. Der Mediator schickt auf Anforderung ein von allen Parteien unterschriebenes Exemplar an das Mediationszentrum.

§ 3 Mediator

1. Die Aufgabe des Mediators besteht in der Leitung und Durchführung des Mediationsverfahrens. Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet.
2. Die Parteien können einen oder mehrere Mediatoren aus dem Mediatorenpool des gemeinsamen Mediationszentrums der IHK Bodensee-Oberschwaben und der IHK Ulm selbst aussuchen. Hierbei kann das Mediationszentrum die Parteien beraten. Der Mediator muss die in Anlage 1 enthaltenen Vorgaben für die Aufnahme in den Mediatorenpool erfüllen.
3. Auf Wunsch der Parteien schlägt das Mediationszentrum geeignete Mediatoren aus dem Mediatorenpool zur Auswahl vor.
4. Wenn die Parteien eine direkte Benennung wünschen oder sich innerhalb von drei Wochen ab Beginn des Verfahrens (§ 2 Nummer 4) nicht einigen können, erfolgt die Benennung des Mediators durch das Mediationszentrum, wobei die Vorstellungen der Parteien soweit als möglich berücksichtigt werden. 
5. Der Mediator hat gegenüber dem Mediationszentrum schriftlich zu erklären, dass er diese Mediationsordnung anerkennt.
6. Die Parteien können einen Mediator jederzeit einvernehmlich wechseln. Dies ist dem Mediationszentrum mitzuteilen.
7. Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offen zu legen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Für ihn gelten die weitergehenden Regelungen nach § 3 Absatz 2 - 5 des Mediationsgesetzes. Ein Mediator ist verpflichtet zu prüfen, ob derartige Umstände vorliegen. Bei bloßen Zweifeln hat er das Mediationszentrum unverzüglich von sich aus zu informieren. § 3 BeurkG (Beurkundungsgesetz) findet entsprechend Anwendung. 

§ 4 Verfahrensablauf

1. Das Mediationsverfahren ist nicht-öffentlich.
2. Der Mediator ist für den Ablauf der Mediation verantwortlich. Er fördert die Beilegung des Konflikts in jeder zweckmäßigen Art und Weise. Alle Parteien achten auf eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens. 
3. Der Mediator lädt zu einem oder mehreren Verhandlungstermin(en), an dem die Parteien persönlich oder ihre Vertreter mit umfassender Bevollmächtigung teilnehmen. Zeit und Ort der Verhandlung werden vom Mediator nach Rücksprache mit den Parteien festgesetzt.
4. Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
5. Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
6. Grundsätzlich findet das gesamte Mediationsverfahren in Gegenwart aller beteiligten Parteien statt. Soweit alle Parteien einverstanden sind, kann der Mediator vertrauliche Gespräche mit nur jeweils einer Partei führen (Einzelgespräche). Eine Information, die der Mediator dabei erhält, darf er einer anderen Partei nur mit ausdrücklicher Zustimmung der informationsgebenden Partei mitteilen.
7. Auf Antrag aller Parteien kann das Mediationszentrum in ein anderes außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren überleiten.
8. Der Mediator ist nicht verpflichtet, ein Protokoll zu führen, sofern im Mediatorvertrag nichts anderes vereinbart wird. Die Abschlussvereinbarung soll schriftlich niedergelegt werden (§ 6 Nummer  2).

§ 5 Beendigung des Verfahrens

1. Das Verfahren endet:
a) durch die schriftliche Erklärung einer Partei oder des Mediators gegenüber dem Mediationszentrum, mit sofortiger Wirkung die Mediation beenden zu wollen.
b) wenn die Parteien eine den Konflikt beendende Vereinbarung abgeschlossen haben.
c) wenn die Parteien eine den Konflikt teilweise beendende Vereinbarung abgeschlossen haben und schriftlich erklären, dass sie das Verfahren mit Blick auf den übrigen Teil nicht fortsetzen wollen.
2. Das Mediationszentrum stellt die Verfahrensbeendigung schriftlich gegenüber allen Parteien und dem Mediator fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, stellt das Mediationszentrum auf Antrag ein Zeugnis über den erfolglosen Mediationsversuch aus.

§ 6 Abschlussvereinbarung

1. Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen.
2. Soweit von den Parteien eine Abschlussvereinbarung abgeschlossen wird, soll diese schriftlich niedergelegt werden. Das Original der Abschlussvereinbarung kann auf Wunsch der Parteien bei dem Mediationszentrum aufbewahrt werden; die am Verfahren beteiligten Parteien erhalten je eine Kopie.
3. Das Mediationszentrum veranlasst auf Antrag einer der Parteien gemäß § 797a Zivilprozessordnung (ZPO) eine vollstreckbare Urkunde über die in der Abschlussvereinbarung enthaltene Einigung, soweit sie anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO ist und die rechtlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Die antragstellende Partei trägt die Kosten für die Vollstreckbarerklärung.

§ 7 Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit

1. Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind nach Maßgabe von § 4 Mediationsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Die Parteien und der Mediator können vertraglich weitergehende Vertraulichkeits- bzw. Geheimhaltungspflichten festlegen.

§ 8 Verjährungshemmung und andere Verfahren

1. Die Verjährung der von der Mediation umfassten Ansprüche ist gemäß § 203 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gehemmt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ist das Mediationszentrum anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO, gilt für die Hemmung der Verjährung § 204 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 BGB.
2. Die Parteien sorgen dafür, dass laufende Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, denen derselbe Sachverhalt wie dem Mediationsverfahren zugrunde liegt, für die Dauer des Mediationsverfahrens ruhen und auch nicht neu eingeleitet werden. Das gilt nicht für gerichtliche Eilverfahren/Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

§ 9 Haftung

1. Das Mediationszentrum haftet nicht für die Tätigkeit des Mediators, außer dieser ist Angestellter des Mediationszentrums.
2. Die Haftung des Mediators richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Mediatorenvertrag.

§ 10 Kosten

1. Zu den Kosten des jeweiligen Verfahrens gehören:
a) die von dem Mediationszentrum erhobene einmalige Verfahrenspauschale zuzüglich Auslagen (Schreibkosten, Porto, Raummiete, Getränke und so weiter),
b) das Honorar des Mediators zuzüglich dessen Auslagen.
2. Das Mediationszentrum erhebt eine einmalige Verfahrenspauschale gemäß dem in der Anlage niedergelegten Kostenverzeichnis. Diese wird bei Antragstellung fällig. Sie kann bei einer vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Verfahrens vor Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise erstattet werden.
3. Der Mediator erhält ein Zeithonorar, das sich nach dem Kostenverzeichnis (Anlage) richtet, und Ersatz seiner Auslagen. Hierfür kann ein Vorschuss angefordert werden.
4. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst und die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine hiervon abweichende Kostenverteilung. § 91 Absatz 3 ZPO bleibt unberührt.
5. Die am jeweiligen Verfahren beteiligten Parteien haften für die Kosten gegenüber dem Mediationszentrum und dem Mediator als Gesamtschuldner.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Mediationsordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Ausgefertigt:
Weingarten, 4. November 2016
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
Heinrich Grieshaber             Prof. Dr.-Ing. Peter Jany
Präsident                                  Hauptgeschäftsführer

Anlagen:


*Das Inkrafttreten wurde vom 1. Oktober 2016 auf den 1. Januar 2017 abgeändert.