Geldwäscheprävention

Ziel und Definition

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz: (GwG)) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Änderungen zum GwG sind am 1. August 2021 in Kraft getreten.

Verpflichtete

Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Absatz 1 Nummer 1-16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister (Nummern 1-6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nummern 7 und 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände, soweit sie ihre Mandanten bei bestimmte Geschäften oder Transaktionen oder deren industriellen Strategien oder Steuerangelegenheiten beraten, diese planen oder durchführen (Nummern 10 und 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nummer 12)
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nummer 13)
  • Immobilienmakler (Nummer 14)
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nummer 15), (davon ausgenommen: Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung, Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben, Lotterien, für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen),
  • Güterhändler (das heißt alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln),  Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nummer 16).

Registrierungspflichten

Alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten müssen sich ab dem 1. Januar 2024 bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch registrieren, und zwar unabhängig von einer ebenfalls dort abzugebenden Verdachtsmeldung (§ 45 Absatz 1 GwG). Eine Registrierung ist empfehlenswert, weil diese den Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere eröffnet.
Dienstleister, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 GwG für Dritte tätig sind, müssen sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren, sofern sie nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung benötigen.

Welche Angaben sind dem Transparenzregister zu melden?

Juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften und bestimmte Vereinigungen mit Sitz im Ausland sind verpflichtet, Angaben zu Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten ihres wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und unverzüglich an das Transparenzregister zu melden. Die Angabe der Staatsangehörigkeit ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn ein Fall im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 oder 2 GwG vorliegt. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses kann sich beispielsweise aus der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte ergeben.
Die Transparenzpflichten treffen alle juristischen Personen des Privatrechts (zum Beispiel AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Verein, Genossenschaft, Stiftung, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a. A.) und die eingetragenen Personengesellschaften (zum Beispiel die OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft), sofern sie nicht unter eine der Ausnahmeregelungen fallen. Sie müssen auch angeben, wenn sich ihre Bezeichnung oder Rechtsform ändert oder sie verschmolzen oder aufgelöst worden sind.
Die GbR ist grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind deren Gesellschafter in die beim Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.
Vereinigungen mit Sitz im Ausland sind betroffen, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben und sich die vorgenannten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus einem anderen Register eines Mitgliedstaates der EU ergeben.

Welche Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es?

Für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben, gilt die Mitteilungspflicht nicht, wenn sie die Angaben nach § 19 Absatz 1 GwG und Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/843 bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der EU übermittelt haben.
Die in § 20 Absatz 2 GwG (alte Fassung) enthaltenen Mitteilungsfiktionen sind mit der neuesten Gesetzesänderung ersatzlos entfallen. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird. Insoweit gelten in Abhängigkeit der jeweiligen Rechtsform Übergangsfristen:
  • AG, SE und KGaA bis zum 31. März 2022,
  • GmbH, (Europäische) Genossenschaft und Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen (zum Beispiel OHG und KG) bis zum 31. Dezember 2022.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ergibt sich aus § 3 GwG. Wirtschaftlich Berechtigter kann immer nur eine natürliche Person sein, nicht aber eine Gesellschaft. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Hat eine Gesellschaft auch nach umfassender Prüfung keine positive Kenntnis erlangen können, wer ihr wirtschaftlich Berechtigter ist, so gilt ihr gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners als solcher (§ 3 Absatz 2 Satz 5 GwG). Wenn sich der fiktive wirtschaftlich Berechtigte dann aus den Registern nach § 20 Absatz 2 GwG ergibt, profitiert die Gesellschaft wiederum von der Mitteilungsfiktion und muss keine gesonderte Meldung an das Transparenzregister vornehmen.
Fragen zu Auslandsbeteiligungen, Konzernverschachtelungen und gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung beantwortet das Bundesverwaltungsamt in seiner Broschüre Transparenzregister – Fragen und Antworten zum GwG.

Wer hat die Angaben des wirtschaftlich Berechtigten zusammenzutragen?

Im Innenverhältnis zur meldepflichtigen Vereinigung haben der wirtschaftlich Berechtigte selbst oder die Anteilseigner, die von einem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, der Gesellschaft die Angaben über die wirtschaftliche Berechtigung sowie jedwede Änderung unverzüglich mitzuteilen (§ 20 Absatz 3 Satz 1, 2; Absatz 3 b Satz 1 GwG). Teilen Anteilseigner Änderungen mit, haben sie dies zu dokumentieren. Unter welchen Umständen solche Änderungsmitteilungen unterbleiben können, ergibt sich aus § 20 Absatz 3 b Satz 2 GwG. Die Gesellschaft gibt die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Register weiter.

Anspruch auf Auskunft gegenüber den Anteilseignern

Erhält die meldepflichtige Vereinigung nicht die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, hat sie in angemessenem Umfang Auskunft zu diesem bei ihren Anteilseignern einzuholen. Letztere sind verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist dem nachzukommen. Sind der meldepflichtigen Vereinigung die entsprechenden Informationen anderweitig bekannt geworden, ist ein Auskunftsersuchen hinfällig. Der gesamte Vorgang ist zu dokumentieren.

Wer führt das Transparenzregister?

Die registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger. Die Rechts- und Fachaufsicht hat das Bundesverwaltungsamt (BVA), das die rechtlichen Auskünfte zu dem Transparenzregister erteilt.

Wer darf das Transparenzregister einsehen und wie?

Neben bestimmten Behörden und Verpflichteten mit berechtigtem Interesse dürfen nunmehr alle Interessierten das Transparenzregister einsehen. Das Geldwäschegesetz legt fest, dass die Einsichtnahme in das Transparenzregister ausschließlich online erfolgt und eine Registrierung voraussetzt. Die Einzelheiten regelt die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung. Verpflichtete nach dem GwG müssen bei dem Antrag auf Einsichtnahme angeben, dass sie selbst Verpflichtete des GwG sind und dass die Einsichtnahme zur Erfüllung einer ihnen nach § 10 Absatz 3 GwG auferlegten Sorgfaltspflicht dient.
Die Transparenzregistergebührenverordnung bestimmt die Gebühren. Das sind
  • 4,80 Euro als Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters,
  • 14,65 Euro als Einsichtnahmegebühr (pro abgerufenem Dokument) und
  • 7,50 Euro als Gebühr für die Erstellung eines Ausdrucks von Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (zuzüglich der Einsichtnahmegebühr). 

Meldung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister

Verpflichtete, die zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in das Transparenzregister Einsicht nehmen müssen, haben dem Bundesanzeiger unverzüglich Unstimmigkeiten zu melden. Solche liegen beispielsweise vor, wenn bestimmte Eintragungen fehlen oder die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten von tatsächlichen Gegebenheiten abweichen. Unstimmigkeitsmeldungen sind über die Internetseite des Transparenzregisters abzugeben. Die Unterlassung stellt eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar.

Allgemeines Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche

Alle Adressaten haben über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen. Hierzu gehört die Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse (§ 5 GwG). Aus dieser Risikoanalyse sind die entsprechenden internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) abzuleiten. Verantwortlich für das Risikomanagement ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene des jeweiligen Unternehmens.
Risikoanalyse: Zunächst sind im Rahmen einer Analyse die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, welche für die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen. Diese Risikoanalyse ist entsprechend zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Die jeweils aktuelle Fassung ist der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden, sind zu berücksichtigen. Anlage 1 des Gesetzes benennt Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Sicherungsmaßnahmen: Zusätzlich sind angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um oben genannten Risiken in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen ist zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren. Eine nicht abschließende Auflistung solcher Maßnahmen findet sich in § 6 Absatz 2, Nummern 1-7 GwG.
Whistleblowersysteme (§ 6 Absatz 5 GwG): Verpflichtete müssen angemessene Vorkehrungen treffen, damit interne Mitteilungen über Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich an geeignete Stellen berichtet werden können. Auch die Aufsichtsbehörden haben ein anonymes Hinweisgebersystem einzurichten (§ 53 Absatz 1 GwG).

Eingeschränkte Verpflichtung zu wirksamem Risikomanagement

Bei Immobilienmaklern bezieht sich die Verpflichtung zum wirksamen Risikomanagement auf folgende Aspekte:
  • Vermittlung von Kaufverträgen und
  • Vermittlung von Miet- und/oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Miete und/oder Pacht in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
Güterhändler haben mit Blick auf folgende Geschäfte ein wirksames Risikomanagement zu betreiben:
  • Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände,
  • Transaktionen über hochwertige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen und
  • Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen.
Kunstvermittler und -lagerhalter benötigen ein wirksames Risikomanagement für Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro.

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Bestimmte Kapital- und Finanzunternehmen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1-3, 6, 9 GwG), bestimmte Versicherungsunternehmen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 GwG) sowie bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 GwG) sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
Für alle anderen Adressaten des Geldwäschegesetzes (siehe oben) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.
Bei Güterhändlern, die hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (zum Beispiel Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge) handeln, ist eine solche Anordnung der Regelfall.
Darüber hinaus kann sich die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auch ohne gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Anordnung im Rahmen der Risikoanalyse als angemessene interne Sicherungsmaßnahme ergeben.
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters oder deren Entpflichtung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils bis vorab anzuzeigen.

Wann muss der Vertragspartner identifiziert werden?

Die Identität des Vertragspartners, gegebenenfalls die seines Boten, Bevollmächtigten oder wirtschaftlich Berechtigten, muss grundsätzlich bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder vor der Durchführung einer Transaktion, insbesondere mit Neukunden, festgestellt werden.
Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung unverzüglich abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht.
Die Identifizierung der Bestandskunden hat zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage zu erfolgen, beispielsweise wenn sich bei diesen maßgebliche Umstände ändern oder dahingehend gesetzliche Verpflichtungen bestehen.
Immobilienmakler haben die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes, gegebenenfalls die für diese auftretenden Personen und den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklers ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Agieren auf beiden Seiten Immobilienmakler, müssen sie ausschließlich ihre jeweilige Vertragspartei identifizieren. Vermitteln sie Miet- oder Pachtverträge mit einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10.000 Euro, hat ebenfalls eine Identifizierung der Personen auf der Seite des Vertragspartners zu erfolgen.
Bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, ist eine Identifizierung erforderlich, wenn es sich um
a) Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU)  1781/2006 (Amtsblatt L 141 vom 5. Juni 2015, Seite 1) und dieser Geldtransfer einen Betrag von 1.000 Euro oder mehr ausmacht,
b) die Durchführung einer sonstigen Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr handelt.
Ungeachtet gesetzlich bestehender Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträge hat die Identifizierung beim Vorliegen von Tatsachen zu erfolgen, die darauf hindeuten, dass
a) es sich bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche handelt oder
b) die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.Ebenso bedarf es einer Identifizierung, wenn es Zweifel an den Angaben zur Identität des Vertragspartners, der für den Vertragspartner auftretenden Person oder zu der des wirtschaftlich Berechtigten gibt.
Güterhändler trifft die Pflicht der Identifizierung in den folgenden Fällen:
a) bei Transaktionen ab 10.000 Euro über Kunstgegenstände,
b) bei Transaktionen über hochwertige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen oder
c) bei Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen.
Kunstvermittler und -lagerhalter trifft die Identifizierungspflicht bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro.
Unter Transaktionen versteht das Geldwäschegesetz jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt. Damit sind die Annahme von Bargeld, Edelmetallen oder Wertpapieren und auch Überweisungen erfasst. Dem Bargeld gleichgestellt ist die Bezahlung mit elektronischem Geld im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3, 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (zum Beispiel Geldkarte und Netzgeld), nicht jedoch die Zahlung mit EC- oder Kreditkarte.

Was muss identifiziert werden?

Welche Identifikationsmerkmale der Unternehmer prüfen muss, ergibt sich aus § 11 Absatz 4, 5 GwG. Das Gesetz stellt besondere Anforderungen auf, wenn es sich bei den (potentiellen) Vertragspartnern um Neukunden, Käufer von Immobilien oder wirtschaftlich Berechtigte handelt. Welche Daten er dazu erheben darf, ergibt sich aus § 12 Absatz 1, 2 GwG. Hierbei dürfen personenbezogene Daten durch die Verpflichteten nur verarbeitet werden, soweit dies nach dem Geldwäschegesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Leitet ein Verpflichteter personenbezogene Daten gesetzmäßig an die zuständigen Aufsichtsbehörden oder an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen weiter, hat er den Betroffenen nicht zu informieren. Ebenso wenig hat der Betroffene in diesem Fall ein Recht auf Auskunft.
Zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten ist es nach § 12 Absatz 3 Satz 3 GWG grundsätzlich ausreichend, Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind nur bei Zweifeln bezüglich der Identität des wirtschaftlich Berechtigten oder der Richtigkeit seiner Angaben sowie bei Fällen mit erhöhtem Risiko erforderlich.

Wie ist mit den erhobenen Daten umzugehen?

Die erhobenen Informationen sind, gleich welchen Speichermediums, nach den Vorgaben des § 8 GwG aufzuzeichnen und aufzubewahren. Auch Daten, die nach anderen Gesetzen länger als fünf Jahre aufbewahrt werden müssen, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten sind.

Was ist bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Hochrisikoländern zu beachten?

Der Zoll führt eine Liste mit Drittländern, die ein erhöhtes Risiko aufweisen. Wenn Sie Geschäfte mit Unternehmen aus Hochrisikoländern treiben, treffen Sie verstärkte Sorgfaltspflichten. Diese bestehen in erweiterten Informations- und Überwachungspflichten. Darüber hinaus bedarf die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehungen der Zustimmung der Geschäftsführung. Zudem können die zuständigen Aufsichtsbehörden risikoangemessene Maßnahmen anordnen, wie beispielsweise die Meldung, Beschränkung oder das Verbot einer Transaktion, einer Gesellschaftsgründung in dem jeweiligen Staat oder der gesamten Korrespondenz.

Wie muss ein Verdachtsfall gemeldet werden?

Sie müssen den Verdachtsfall unverzüglich an die zentrale Meldestelle Financial Intelligence Unit (FIU) bei der Generalzolldirektion melden. Die Verdachtsmeldungen sind grundsätzlich elektronisch über das goAML-Portal abzugeben. Lediglich bei einer Erstmeldung oder bei einer mindestens zweistündigen Störung der Systeme der FIU ist die Abgabe von Verdachtsmeldungen auf dem amtlichen Formular per Fax zulässig. Weitere Hinweise zur Abgabe einer Verdachtsmeldung in goAML erhalten Sie auf der Webseite der FIU, die als zentrales Informationsportal ausgestaltet ist.
Geldwäscheprävention: Hilfestellung zur Meldepflicht
Die FIU und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben ein Eckpunktepapier zur Bestimmung von Sachverhalten abgestimmt, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Absatz 1 Geldwäschegesetz auslösen. Das Papier ist im geschützten Bereich (www.zoll.de/fiu-intern) für die Verpflichteten auf der Website der FIU veröffentlicht.

Pflicht zur Registrierung bei der FIU

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal goAML Web der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen, unter anderem Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und -vermittler, Immobilienmakler und Güterhändler, müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, ein Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal goAML WEB eine Meldung abgeben. Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. 
Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, sollen sie dort außerdem auf Informationen zugreifen können, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, zum Beispiel Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche.
Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Webseite der FIU im Portal goAML WEB. Dort sind weitere Publikationen, unter anderem zum Registrierungsprozess zu finden. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde hat eine Kurzinformation zu Verdachtsmeldungen herausgegeben
Eine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch folgenlos, allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen. Zugunsten der Güterhändler soll ein Aufschub der Registrierungspflicht gewährt werden. Es bleibt aber abzuwarten, ob und wann diese Planungen Gesetz werden. Eine Registrierung ist dennoch notwendig, um Zugriff auf FIU-Informationen zu erhalten und für den Fall einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein.

Bußgelder und Sanktionen

Seit Januar 2020 sind zahlreiche neue Bußgeldtatbestände (§ 56 Absatz 1, 2 GwG) in Kraft getreten. Zum Teil wurde der Verschuldensmaßstab herabgesetzt, sodass bereits „Fahrlässigkeit“ zur Verhängung eines Bußgeldes führen kann.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro oder Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Handelt es sich um juristische Personen oder Personenvereinigungen, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden. In diesen Fällen darf die Geldbuße den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen:
a) fünf Millionen Euro oder
b) 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat.
Die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden haben bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz verhängt haben, auf ihrer oder einer zentralen Internetseite namentlich bekannt zu machen. Gleiches gilt für gerichtliche Entscheidungen, soweit diese unanfechtbar geworden sind und die Verhängung eines Bußgeldes nach dem Geldwäschegesetz zum Gegenstand haben.

Aufsicht und Ansprechpartner in Baden-Württemberg

Die für Ihren Sektor zuständige Aufsichtsbehörde können Sie der Auflistung in § 50 GwG entnehmen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg.

Quelle: IHK Ulm, Stand: August 2023