Eintragungspflicht für (fast) alle Unternehmen im Transparenzregister

Alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, und damit (fast) alle Unternehmen, sind seit dem 1. August 2021 eintragungs- und meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister. Sofern Eintragungen noch nicht erfolgt sind, sollten diese dringend nachgeholt werden. Ansonsten drohen Bußgelder. Hierauf weist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Verbändeanschreiben erneut hin.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind gemäß § 20 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) alle juristischen Personen des Privatrechts (zum Beispiel AG, GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) und eingetragenen Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, PartG) sowie gemäß §  21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Vereinigungen.
Nicht betroffen sind derzeit Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute (e.K.) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), wobei letztere durch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ab dem 1. Januar 2024 teilweise eintragungspflichtig werden. Mit dem MoPeG können sich GbRs in ein neu zu schaffendes Gesellschaftsregister eintragen. Damit wird die GbR in der Form der sogenannten „eGbR“ zu den eingetragenen Personengesellschaften gehören und als solche ebenfalls in das Transparenzregister einzutragen sein.  
Die Pflicht gilt auch für ausländische Vereinigungen, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben oder sie aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben.
Die ursprünglich eingeführte Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG alte Fassung gilt seit dem Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG Gw) nicht mehr, die Übergangsfristen sind mittlerweile abgelaufen, das heißt, alle Betroffenen müssen aktiv werden, unabhängig davon, ob sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (zum Beispiel Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben. 

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Die transparenzpflichtigen Einheiten sind verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister  aktiv mitzuteilen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Angaben aktuell zu halten und Änderungen ebenfalls an das Transparenzregister zu melden. Wirtschaftlich Berechtigte können nur natürliche Personen sein, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht.
Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeiten. Kann nach umfassender Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt bei juristischen Personen des privaten Rechts und eingetragenen Personengesellschaften als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.

Weiterführende Informationen

Auf der Website des Transparenzregisters finden Sie weitere Informationen. Registerführende Stelle des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Ferner hat das Bundesverwaltungsamt  als Aufsichtsbehörde Merkblätter und einen ausführlichen Frage-Antwort-Katalog veröffentlicht. Für Fragen zur Registrierung und zum Eintragungsprozess kann die registerführende Stelle unter den dort genannten Servicenummern kontaktiert werden. 

Quelle: IHK Region Stuttgart, Stand: September 2023