Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Allgemeines

In einer offenen Handelsgesellschaft (nachfolgend OHG genannt) schließen sich Gewerbetreibende zum Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens unter einer gemeinschaftlichen Firma zusammen. Freiberuflern steht diese Rechtsform nicht zur Verfügung. Die OHG ist eine Personengesellschaft. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben kennt das Gesetz nicht. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Zwischen den Gesellschaftern ist ein hohes Maß an Vertrauen erforderlich. Die Gründung ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig. Die Gesellschafter können festlegen, ob Einlagen erbracht werden sollen  beziehungsweise in welcher Höhe und in welcher Form (Bar- oder Sacheinlage) sie zu leisten sind.

Zustandekommen

Die offene Handelsgesellschaft wird durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern errichtet. Schriftform wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, ist aber dringend zu empfehlen. In jedem OHG-Vertrag sollten folgende Punkte geregelt sein:
  • Firma der Gesellschaft
  • Sitz der OHG
  • Unternehmensgegenstand (das heißt Beschreibung der Tätigkeit)
  • Gesellschafter, Gesellschaftskapital
  • Gesellschafterversammlung
  • Stimmrecht
  • Beschlussfassung
  • Festsetzung der Gesellschaftsanteile
  • Beteiligung am Gewinn und Verlust
  • Entnahmerecht
  • Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Bestimmungen über den Ausschluss eines Gesellschafters
  • Berechnung und Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens
  • Liquidation
  • gegebenenfalls auch eine Schiedsgerichtsklausel.
In besonderen Fällen, zum Beispiel bei Einbringung eines Grundstückes, ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.

Mustervertrag

Es handelt sich hier um ein unverbindliches Muster eines Gesellschaftsvertrages, der lediglich als Orientierung dienen soll.
Eine Feinabstimmung auf den Einzelfall ist unbedingt empfehlenswert.
Paragraph 1 Errichtung, Name und Sitz
Die Gesellschafter Friedrich Fuchs und Heinrich Hase errichten hiermit eine offene Handelsgesellschaft
unter der Firma "Fuchs & Hase Wild- und Geflügelspezialitäten OHG".
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Friedrichshafen.
Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Wild- und Geflügelmetzgerei sowie der
Groß- und Einzelhandel mit Wild und Geflügel aller Art.
Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten und gleichartige Unternehmen erwerben
oder sich an ihnen beteiligen.

Paragraph 3 Dauer, Geschäftsjahr
Die Gesellschaft beginnt mit Abschluss dieses Vertrages. Die Gesellschafter stimmen einer
Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Eintragung im Handelsregister ausdrücklich zu.
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 4 Einlagen
Die Gesellschafter leisten jeweils eine Einlage von … Euro in bar.
Die Einlagen sind ab dem … fällig.
Nicht rechtzeitig gezahlte Einlagebeträge sind ab Fälligkeit mit … % zu verzinsen.
Die Einlagen bilden das Festkapital der Gesellschaft und werden auf festen Kapitalkonten
gebucht.

Paragraph 5 Geschäftsführung, Vertretung
Zur Geschäftsführung sind beide Gesellschafter berufen, und zwar jeweils einzeln. Beide
Gesellschafter haben der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zu widmen.
Die Gesellschaft wird durch jeden der beiden Gesellschafter allein vertreten.

Paragraph 6 Tätigkeitsvergütung
Für ihre Geschäftsführungstätigkeit erhalten die Gesellschafter Fuchs und Hase monatlich je …
Euro. Dieser Betrag soll jeweils nach Ablauf von zwei Jahren unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Lebenshaltungskosten neu festgesetzt werden.
Ist ein Gesellschafter durch Krankheit länger als sechs Monate an der Geschäftsführung
verhindert, kann für ihn eine Hilfskraft eingestellt werden, deren Gehalt zulasten der
Tätigkeitsvergütung des betreffenden Gesellschafters geht. Dauert die Krankheit länger als ein
Jahr, so hat der andere Gesellschafter das Recht, die Gesellschaft zu kündigen und das
Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven unter unveränderter Firma allein fortzuführen. Das
Abfindungsguthaben des betroffenen Gesellschafters bestimmt sich nach Paragraph 12 dieses Vertrages.

Paragraph 7 Gesellschafterbeschlüsse
Gesellschafterbeschlüsse können nur von beiden Gesellschaftern einstimmig gefasst werden.
Abweichend von Paragraph 5 dieses Vertrages ist für die Vornahme außergewöhnlicher Geschäfte ein
vorheriger Gesellschafterbeschluss erforderlich. Dazu gehören insbesondere
  •  Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
  •  Abschluss von Mietverträgen
  •  Aufnahme von Krediten über 50.000 Euro
  •  Übernahme von Bürgschaften oder Garantiezusagen
  •  Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
  •  Einstellung und Entlassung von Personal
Paragraph 8 Gewinn- und Verlustverteilung
Von dem Jahresgewinn des ersten Geschäftsjahres (Rumpfjahr) erhalten die Gesellschafter Fuchs
und Hase jeweils die Hälfte.
Die Gesellschafter nehmen am Verlust je zur Hälfte teil. Das gleiche gilt für eine etwaigen
Liquidationsgewinn oder -verlust.

Paragraph 9 Entnahmen
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, 80 Prozent seines Gewinnanteils am Ende des
Geschäftsjahres zu entnehmen, in dem der Gewinn erzielt wurde. Darüber hinausgehende
Entnahmen sind nur in beiderseitigem Einverständnis der Gesellschafter zulässig.

Paragraph 10 Kündigung
Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von einem halben Jahr zum
Ende eines Geschäftsjahres kündigen, erstmals jedoch zum 31.12.20… Die Kündigung hat mit
eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft, so hat der
andere Gesellschafter das Recht, das Geschäft unter Ausschluss der Abwicklung mit allen
Aktiven und Passiven zu übernehmen und unter unveränderter Firma fortzuführen. Das gleiche
gilt, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.
Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn
  •  über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Verfahrens
    mangels ausreichender Masse abgelehnt wird,
  • sein Auseinandersetzungsguthaben von einem Privatgläubiger gepfändet und die
    Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
  • durch gerichtliche Entscheidung die Auflösung der Gesellschaft wegen Vorliegens eines
    wichtigen, in der Person des Gesellschafters liegender Grund ausgesprochen wird.

Paragraph 11 Tod eines Gesellschafters
Beim Tode eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben
oder anderweitig durch Verfügung von Todes wegen berufenen Personen fortgeführt.

Paragraph 12 Auseinandersetzung
Das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters wird aufgrund einer
Auseinandersetzungsbilanz ermittelt, in der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
mit ihren wahren Werten anzusetzen sind. Ein Firmenwert und sonstige immaterielle
Vermögensgegenstände werden nicht angesetzt.
Das so ermittelte Auseinandersetzungsguthaben ist dem ausscheidenden Gesellschafter in sechs
gleichen Halbjahresraten auszuzahlen, erstmals drei Monate nach dem Ausscheidensstichtag.
Ausstehende Beträge sind mit zwei Prozent über Basiszinssatz zu verzinsen. Der Gesellschaft ist
eine frühere Auszahlung gestattet. Der Ausscheidende kann eine Sicherstellung nicht verlangen.

Paragraph 13 Liquidation
Wird die Gesellschaft aufgelöst, ohne dass ein Gesellschafter von seinem Übernahmerecht
Gebrauch macht, erfolgt die Abwicklung durch beide Gesellschafter als Liquidatoren.
Der Liquidationserlös steht den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zu.

Paragraph 14 Vertragsänderungen
Dieser Vertrag kann nur einstimmig geändert werden. Für Vertragsänderungen gilt das
Erfordernis der Schriftform, soweit nicht das Gesetz zwingend eine andere Form vorschreibt.

Paragraph 15 Schlussbestimmungen
Soweit dieser Vertrag keine abweichende Regelung enthält, finden die gesetzlichen
Bestimmungen Anwendung, insbesondere Paragraphen 105 fortfolgende Handelsgesetzbuch.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist
durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe
kommt.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ravensburg.

Handelsregister und Firma

Die Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten
  • Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter
  • Firma und Sitz
  • Vertretungsmacht der Gesellschafter
  • Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft
Die Anmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden. Sie kann auch durch Stellvertreter vorgenommen werden, die sich durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ausweisen müssen.Die Firma der offenen Handelsgesellschaft kann Namens-, Sach- oder Phantasiebezeichnungen enthalten, muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Darüber hinaus hat sich die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft” beziehungsweise „OHG” zu enthalten. Täuschungsgeeignete Zusätze sind unzulässig.
Beispiele:
  • ABC Textilhandels OHG
  • Müller & Co. Offene Handelsgesellschaft
  • RETROS oHG
Firmennamen müssen sich deutlich voneinander unterscheiden, damit keine Verwechslungen auftreten. Die Unterscheidbarkeit ist räumlich beschränkt auf denselben Ort oder dieselbe Gemeinde.
Identische oder ähnliche Firmennamen außerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde stehen der Handelsregistereintragung firmenrechtlich nicht entgegen. Insoweit kann aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ein Unterlassungsanspruch begründet sein. Vorbeugend empfiehlt es sich bundesweit zu recherchieren, ob der gewünschte Firmenname auch „frei“ ist.Jede Änderung ist zum Handelsregister anzumelden. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft durch Beschluss aufgelöst wird.

Geschäftsführung und Vertretung

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt. Der Gesellschaftsvertrag kann andere Regelungen treffen. So kann die Vertretung durch einzelne - nicht aller! - Gesellschafter ausgeschlossen oder Gesamtvertretung vereinbart werden. Dies muss aber zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.Eine Bevollmächtigung von Nichtgesellschaftern, insbesondere Prokuristen, ist möglich.

Haftung

Neben dem Gesellschaftsvermögen haften den Gläubigern gegenüber auch die Privatvermögen aller Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie an der Geschäftsführung beteiligt sind oder nicht. Wer sich an einer OHG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Ausscheidende Gesellschafter müssen noch bis fünf Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten einstehen. Für nach dem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten kommt für ausgeschiedene Gesellschafter eine Rechtscheinhaftung in Betracht.

Angaben im Geschäftsverkehr

Wie alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen muss die OHG gemäß Paragraph 125 a HGB auf den Geschäftspapieren die Rechtsform, den Sitz, das Registergericht und die Handelsregister-Nummer (HRA...) angeben.Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen (auch E-Mails, Bestellscheine und Rechnungen), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind.Bei den Pflichtangaben besteht grafische Gestaltungsfreiheit. Es empfiehlt sich, mit dem Druck der Geschäftspapiere möglichst bis zur Handelsregistereintragung zu warten. Erst dann besteht Gewissheit über die Zulässigkeit des gewählten Firmennamens und die Handelsregisternummer. Das Registergericht kann die Beachtung der Vorschriften über die Angaben im Geschäftsverkehr mit Zwangsgeld durchsetzen.

Auflösung der Gesellschaft/Ausscheiden der Gesellschafter

Zunächst ist zwischen Auflösung und Beendigung zu unterscheiden. Die Auflösung führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft. Vielmehr schließt sich die Abwicklung (Liquidation) an, deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen sowie die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister zu betreiben.Nachfolgende Ereignisse führen zur Auflösung:
  • Beschluss der Gesellschafter
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft
  • Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
  • gerichtliche Entscheidung
  • Ausscheiden eines Gesellschafters.
Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
  • Tod des Gesellschafters,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
  • Kündigung des Gesellschafters,
  • Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
  • Beschluss der Gesellschafter.
Die Beendigung der Gesellschaft führt zu deren Erlöschen, die Gesellschaft existiert nicht mehr. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft entweder in eine andere Rechtsform umgewandelt wurde oder mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen ist.

Vor- und Nachteile

Vorteile: 
  • der Gesellschaftsvertrag kann relativ frei gestaltet werden
  • das Unternehmen kann flexibel geführt werden
  • hohe Kreditwürdigkeit 
Nachteile:
  • unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter
  • starkes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern aufgrund „Einzelvertretungsmacht“ erforderlich
  • Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern können den Bestand der Gesellschaft gefährden
  • Nachfolgeprobleme, falls der Gesellschaftervertrag nicht mit einer letztwilligen Verfügung harmoniert