Hebesätze zur Gewerbesteuer

Entwicklung in der Region Bodensee-Oberschwaben 2025

  • Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg veröffentlicht jeweils im Herbst die Realsteuerhebesätze der Gemeinden zum 30. Juni des laufenden Jahres.
  • Die Gewerbesteuer ist unter den Realsteuern (zu denen auch die Grundsteuer A und B gehören) eine der wichtigsten Einnahmequellen einer Kommune zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben. Mit der Festlegung der Hebesätze beeinflusst eine Kommune die Höhe der durch Unternehmen zu leistenden Abgaben - mit entsprechenden Folgen für deren Entscheidungen zu Standortveränderungen und Neuansiedlungen.
Die Entwicklung seit dem Jahr 2000 dokumentiert, dass sich die 87 Gemeinden Bodensee-Oberschwabens ihrer Verantwortung bewusst sind und (verglichen mit anderen Gebietsräumen) ihre Hebesätze insgesamt nur moderat angehoben haben. Allerdings hat sich 2025 der Gewerbesteuer-Hebesatz in 17 Gemeinden Bodensee-Oberschwabens gegenüber dem Vorjahr erhöht.

Entwicklung in den Bundesländern 2024

Das Statistische Bundesamt veröffentlicht ebenfalls jährlich im Herbst eine Pressemitteilung zur Gewerbesteuer-Entwicklung des Vorjahres für alle 16 Bundesländer. Ein Gebietsvergleich zum durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesatz 2024 ergibt:
  • Bodensee-Oberschwaben 353 Prozentpunkte,
  • Baden-Württemberg 379 Prozentpunkte und
  • Deutschland 409 Prozentpunkte.
Balkendiagramm zu den durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesätzen der Bundesländer.

Erläuterungen zur Gewerbesteuer

Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Die Gemeinden sind gemäß § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) berechtigt, entsprechende Hebesätze festzulegen. Gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) kann die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Ein Gewerbebetrieb
  • liegt vor bei einer selbstständigen nachhaltigen Betätigung, die
    • mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und
    • sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt;
  • liegt nicht vor bei
    • der Ausübung von Land- und Forstwirtschaft,
    • der Ausübung eines freien Berufes oder
    • einer anderen selbstständigen Tätigkeit (wie beispielsweise privater Vermögensverwaltung).
Die Gewerbesteuerpflicht
  • beginnt
    • bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften im Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit,
    • bei Kapitalgesellschaften regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister,
  • endet
    • bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs,
    • bei Kapitalgesellschaften erst mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt (bei Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter).
Eine anschauliche Beschreibung des Besteuerungsverfahrens bietet Wikipedia.