Leitfaden: Stabilisierungshilfe Corona II für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Eine Antragstellung ist bis zum 30. Juni 2021 möglich.
Der Ministerrat hat am 9. Februar 2021 die Fortführung der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe beschlossen. Die sogenannte „Stabilisierungshilfe II“ kann von gastgewerblichen Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg für einen Förderzeitraum von einem, zwei oder drei zusammenhängenden Monaten zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 beantragt werden.
  • Ein Förderzeitraum von einem zusammenhängenden Monat ist zum Beispiel 1. Februar bis 28. Februar oder 15. Februar bis 14. März.
  • Ein Förderzeitraum von zwei zusammenhängenden Monaten ist zum Beispiel 1. Januar bis 28. Februar oder 10. Januar bis 9. März.
  • Ein Förderzeitraum von drei zusammenhängenden Monaten ist 1. Januar bis 31. März.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu dem Förderprogramm Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe an die für Sie eingerichtete Corona-Hotline der IHK Bodensee-Oberschwaben unter Telefon 0751 409-250 (Montag bis Freitag, 8 bis 17 Uhr).
Um die „Stabilisierungshilfe II“ zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Dafür füllen Sie bitte das auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg verfügbare Antragsformular aus und fügen diesem die beiden erforderlichen Anlagen bei.
Wichtig: Bitte laden Sie Ihren Antrag erst hoch, wenn er vollständig ausgefüllt ist und beide Anlagen vorliegen! Für einen wirksamen Antrag benötigen Sie:
  • Das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular.
  • Eine Liquiditätsberechnung als Anlage 1 (hierfür gibt es kein Formular) welche entweder von Ihnen selbst oder von einer von Ihnen ausgewählten befugten Person erstellt wurde.
  • Eine Bescheinigung (der Liquiditätsberechnung) durch eine von Ihnen ausgewählte befugte Person als Anlage 2.
Hinweis: Nach § 3 StBerG befugte Personen sind Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer/innen oder vereidigte Buchprüfer/innen.
W A R N U N G: Das Landeskriminalamt warnt vor gefälschten Seiten, Formularen oder auch betrügerischen Anrufen und E-Mails. Bitte nutzen Sie ausschließlich die hier verfügbaren Formulare und laden Sie diese ausschließlich auf der Seite www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de hoch.
Bitte beachten Sie: Nur vollständig und fehlerfrei ausgefüllte Anträge mit beiden Anlagen können bearbeitet werden. Ein sorgfältig ausgefüllter Antrag verkürzt die Prüfzeit bis zur Auszahlung erheblich.

Wer wird gefördert?

Anträge können ausschließlich von gewerblichen Unternehmen und Sozialunternehmen sowie von Soloselbstständigen gestellt werden, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt (als Soloselbstständige zudem im Haupterwerb) tätig sind, und
  1. deren Tätigkeit in die Abteilungen 55 (Beherbergung) und/oder 56 (Gastronomie) der EUROSTAT fällt und
  2. die ihren Hauptsitz, Soloselbstständige ihren Hauptwohnsitz, in Baden-Württemberg haben und
  3. die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  4. deren Tätigkeit maßgeblich im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes liegt (mindestens 30 Prozent des Umsatzes im Gesamtunternehmen wurde im letzten Geschäftsjahr im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielt) oder
  5. deren Tätigkeit überwiegend im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes liegt (mindestens 50 Prozent des Umsatzes im Gesamtunternehmen wurde im letzten Geschäftsjahr im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielt).
„Stabilisierungshilfe II“ erhalten ausschließlich Unternehmen, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind.
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Hinweis: Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung, bei der diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, strafbar ist. Dies kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Jeder Fall, der bekannt wird, wird zur Anzeige gebracht. Eine möglicherweise zu Unrecht gewährte „Stabilisierungshilfe II“ ist zurückzuzahlen.

Was wird gefördert?

Antragstellende Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von Liquiditätsengpässen durch einen Zuschuss unterstützt werden. Unternehmerinnen und Unternehmer können bei den Personalkosten einen Betrag von 1.180 Euro pro Monat als fiktiven Unternehmerlohn ansetzen.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Stabilisierungshilfe II ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (entweder im Jahresdurchschnitt 2019 oder am letzten Tag des Förderzeitraums) und beträgt
  • für Unternehmen, die mindestens 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielen, bis zu
    • 3.000 Euro für das Unternehmen sowie
    • bis zu weiteren 2.000 Euro für jeden Beschäftigten, umgerechnet in Vollzeitäquivalente (VZÄ).
  • für Unternehmen, die zwischen mindestens 30 Prozent und 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielen, bis zu
    • 2.000 Euro für das Unternehmen sowie
    • bis zu weiteren 1.000 Euro für jeden Beschäftigten, umgerechnet in Vollzeitäquivalente (VZÄ).
Errechnung der VZÄ:
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis (Mini-Jobber) = Faktor 0,3
  • Beschäftigte bis 20 Stunden pro Woche = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden pro Woche = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden pro Woche sowie Auszubildende = Faktor 1
Ergibt die errechnete Zahl der VZÄ einen ungeraden Wert, ist stets aufzurunden (zum Beispiel wird 3,3 aufgerundet auf 4).
In der Höhe ist die „Stabilisierungshilfe II“ auf einen nachgewiesenen Liquiditätsengpass (betrieblich verursachte, fällige und geleistete Zahlungen) für den Förderzeitraum begrenzt. Das heißt, die Förderung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Liquiditätsengpasses aber maximal in Höhe von 3.000 Euro je Unternehmen zuzüglich 2.000 Euro für jeden Beschäftigten des Unternehmens, wobei in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist. Der Liquiditätsengpass wird auf Basis des betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwands des antragstellenden Unternehmens (unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Finanzaufwand für Leasing und Tilgung, Personalkosten) berechnet.
Der Zuschuss aus der „Stabilisierungshilfe II“ muss mindestens 10 Prozent über dem rechnerischen/hypothetischen Zuschuss aus der „Überbrückungshilfe III“ oder der „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ liegen.
Antragsteller dürfen im selben Zeitraum nicht sowohl „Stabilisierungshilfe II“ als auch „Überbrückungshilfe III“ oder die „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ beantragen.

Antragsverfahren

Warnung: Das Landeskriminalamt warnt vor gefälschten Seiten, Formularen oder auch betrügerischen Anrufen und E-Mails. Bitte nutzen Sie nur den offiziellen Antrag und laden Sie diesen nur auf der Seite www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de hoch.
Das Antragsverfahren erfolgt in 5 Schritten:
  1. Erstellen Sie eine Liquiditätsberechnung der zu entnehmen ist, dass die laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb im Förderzeitraum voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten im Förderzeitraum aus dem laufenden erwerbsmäßigen Sach-, Personal- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Finanzaufwand für Leasing und Tilgung, Personalkosten) zu decken.
  2. Laden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg das Antragsformular herunter und füllen Sie dieses vollständig und wahrheitsgemäß elektronisch an einem Computer aus. Geben Sie im Antragsformular das bei Ihrem Finanzamt registrierte Geschäftskonto oder geschäftlich genutzte Privatkonto an um eine reibungslose und schnelle Auszahlung zu ermöglichen. Die IBAN muss zwingend mit „DE“ beginnen. Die IBAN des Antragsformulars muss mit jener der Bescheinigung (Anlage 2) zwingend übereinstimmen.
  3. Für die Antragstellung ist zwingend erforderlich, dass eine befugte Person bescheinigt, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Laden Sie hierfür auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg die Bescheinigung – Anlage 2 – herunter.
  4. Unterzeichnen Sie das ausgefüllte Antragsformular handschriftlich. Scannen Sie dieses als ein Dokument ein. Anschließend bitte auch die anderen notwendigen Unterlagen (Anlagen 1 und 2) jeweils einscannen. Bitte führen Sie mehrseitige Dokumente in jeweils ein Dokument zusammen. (Hinweis: Sie müssen am Ende des Vorgangs über 3 separate PDF-Dateien verfügen.)
  5. Nun den Antrag (Antragsformular + Liquiditätsberechnung + Bescheinigung) unter Angabe Ihrer Kontaktdaten unter www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de hochladen. (Bitte führen Sie mehrseitige Dokumente in jeweils ein Dokument zusammen.)
Bitte beachten Sie: Nur vollständig und fehlerfrei ausgefüllte Anträge mit beiden Anlagen können bearbeitet werden. Ein sorgfältig ausgefüllter Antrag verkürzt die Prüfzeit bis zur Auszahlung erheblich.

Bitte senden Sie keine Anträge auf dem Postweg oder per E-Mail an die IHK oder das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg. Diese können nicht
bearbeitet werden!
Nähere Informationen zum Antragsverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Sie werden in der Regel per E-Mail über den Eingang Ihres Antrags informiert und erhalten eine ID beziehungsweise eine Vorgangsnummer. Sollten Sie keine E-Mail erhalten, bitten wir um etwas Geduld. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner. Bitte stellen Sie nicht direkt einen neuen Antrag, sondern warten Sie mindestens bis zu 3 Werktage. Der Zuschuss wird erst nach erfolgreicher Prüfung auf das angegebene Konto ausgezahlt.
Es ist derzeit noch nicht absehbar, wie lange der Bewilligungsprozess dauern wird, da dies vom Antragsvolumen abhängt. Bitte sehen Sie von Anfragen ab. Sollten sich Fragen zu Ihrem Antrag ergeben, werden sich Ihre IHK oder die L-Bank an Sie wenden.
Änderungen hinsichtlich Ihres Liquiditätsengpasses sind grundsätzlich anzugeben. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie denselben Antrag mehrfach gestellt haben und eine irrtümliche Auszahlung erhalten haben.
Alle oben genannten Angaben und Information haben wir für Sie mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt die IHK Bodensee-Oberschwaben keine Haftung. Verbindliche Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.