Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs
Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Unionswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen
Warenverzeichnis-Suchmaschine
Die Online-Funktion “Warenverzeichnis-Suchmaschine” bietet eine Recherche nach Warentarifnummer oder Schlagworten. Bei Bedarf können auch ausgewählte Fälle aufgerufen werden, bei denen sich die Warenklassifizierung (HS 2025) 2025 geändert hat.
Leitfaden
Das Statistische Bundesamt hat den Leitfaden zu Intrastat 2025 auf seiner Website veröffentlicht. Dieser Leitfaden enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind.
Wesentliche Änderungen für die Intrahandelsstatistik 2025:
Erhöhung der jährlichen Meldeschwellen rückwirkend zum 1. Januar 2025
Eingang von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro
Versendung von 500.000 Euro auf 1 Million Euro
Unternehmen, die die neuen Schwellen 2024 und mutmaßlich 2025 für die jeweilige Verkehrsrichtung unterschreiten, müssen nicht mehr melden. Freiwillige Meldungen sind natürlich möglich.
Abgabe einer Fehlmeldung, falls ein meldepflichtiges Unternehmen in einem Monat keine meldepflichtigen Umsätze hat
Klarstellungen zu Berichtigungen: Die Wertschwellen zu Berichtigungen sind unverändert. Nachträgliche Änderungen müssen nicht berichtigt werden, es sei denn - und das ist neu - , dass "zum Zeitpunkt der Anmeldung dem Grunde nach bekannt (ist), dass sich
die anmeldepflichtigen Angaben nachträglich ändern können".
Vereinfachungen bei der Verwendung von Sammelwarennummern (9990) und höhere Schwellen bei der Zusammenfassung von verschiedener Waren unter einer Warennummer gemäß Paragraph 30 und 31 AHStatDV)
Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen. Dies wird im Intrastat Leitfaden des Statistischen Bundesamtes erklärt.
Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer seit 2020 EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben.
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.
Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?
Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 1 Millionen Euro (Versendungen) 3 Millionen Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben (die Werte gelten seit 2025). Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich, unter 7. sind die Schwellen (Stand 2022) aufgeführt. Die unterschiedliche Höhe der Schwellen liegt daran, dass in jedem Land ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.
Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich, unter 7. sind die Schwellen (Stand 2022) aufgeführt. Die unterschiedliche Höhe der Schwellen liegt daran, dass in jedem Land ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.
Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?
Anhang 4 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Die Abgrenzung und die Einzelheiten finden sich im Leitfaden.
Wie erfolgen die Meldungen?
Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per IDEV oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core.
Zu zahlreichen Fragestellungen, wie die Meldungen inhaltlich auszufüllen sind, hat das Statistische Bundesamt auf seiner Website einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik (Ausfüllanleitung) mit umfassenden Beispielen publiziert.
Änderungen Außenhandelsstatistik 2025
2025 gibt es, abgesehen von der wichtigen Erhöhung der Meldeschwellen in der Intrahandelsstatistik, kleinere weitere Änderungen. Diese betreffen sowohl die Intrahandelsstatistik als auch teilweise die Extrastat, also die statistischen Daten, die mit der Zollanmeldung abgegeben werden:
- Diese betreffen die Abgabe einer Fehlmeldung, falls in ein meldepflichtiges Unternehmen in einem Berichtsmonat keine meldepflichtigen Warenbewegungen hat.
- Die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Nutzung genehmigungspflichtiger Sammelnummern für Zusammenstellungen und Sortimente (Kapitel 99) wurden etwas vereinfacht und unter 6.2 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik geschildert. Es gibt nur noch genehmigungspflichtige Sammelnummern für Waren der Kapitel 87 (9990 87), 88 (9990 88) und alle anderen (9990 99 25). Alle Genehmigungen können nun mehrfach verwendet werden.
- Unter der Warennummer 9990 99 25 können sowohl reguläre (geringwertige) Waren als auch Restposten, Konkurswaren, Gebrauchtwaren und Retouren angemeldet werden.
- Der Wert der einzelnen Waren in diesen Sortimenten darf 1000 Euro nicht übersteigen (bis 2024: 500 Euro), für Waren der Kapitel 1 - 24 sind das 400 Euro (bis 2024: 200 Euro)
- Die Nutzung von nationalen Sammelnummern (9990) in Zollanmeldungen (Ausfuhr) ist wieder möglich. Achtung: Falls eine Ausfuhr in ein zollrechtliches Versandverfahren überführt wird, kann dies zu Rückfragen führen.
- Die Wertschwellen für die Nutzung der genehmigungsfreien Vereinfachungen des Paragraph 31 AHStatDV wurden verdoppelt:
- Bei Sendungen bis zu einem von nun 5000 Euro kann Zubehör unter der Warennummer der Hauptware angemeldet werden.
- Bei Sendungen über einem Wert von 5000 Euro dürfen Teile und Zubehör bis zu einem Statistischen Wert von einschließlich 2.000 Euro je Teil oder Zubehör (Positionswert), die in verschiedene Warennummern einzureihen sind, der Warenposition mit dem höchsten Statistischen Wert zugeordnet werden.
- Die Einzelheiten sind unter 6.1 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik im Detail ausgeführt.
2022 gab es umfassende Änderungen im Bereich der Intrahandelsstatistik. Mittelfristig (?) führen die Regelungen zu einer Bürokratieentlastung, weil die Eingangsmeldungen entfallen werden. Zunächst gibt es allerdings Mehraufwand.
- Änderungen bei „Art des Geschäfts”, geänderte Codes bzw. geänderte Bedeutungen bestehender Codes
- Die Versendungsmeldungen enthalten seit 2022 zusätzliche Daten. Das sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das nichtpräferenzielle Ursprungsland der Ware. Beides sorgt für Herausforderungen: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Fall von bestimmten Reihengeschäften und der nichtpräferenzielle Ursprung, falls er nicht bekannt ist. In diesem Fall sollte – ausschließlich für statistische Zwecke - das mutmaßliche Ursprungsland angegeben werden. Wenn gar keine Informationen oder Indizien vorliegen, zur Not auch das Sitzland des Lieferanten. Die Angabe EU ist nicht möglich, es muss ein Mitgliedsstaat sein. QU ist theoretisch möglich, kann in Deutschland aber nicht gemeldet werden. Hinweis: Ab ATLAS-Ausfuhr Release 3.0 muss auch in Ausfuhranmeldungen der nichtpräferenzielle Ursprung angegeben werden. EU ist dort möglich, QU ebenfalls nicht. Grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten sind im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik enthalten.
- Beschränkungen bei der Nutzung von genehmigungspflichtigen Sammelnummern (Kapitel 99), Unternehmen mit einem entsprechenden jährlichen Umsatz über 3 Millionen Euro werden genehmigungspflichtige Sammelnummern für Sortimente nicht mehr nutzen können. Das Statistische Bundesamt hat die betroffenen Unternehmen informiert.
- Die Angabe der zusätzlichen Daten sorgt in vielen Fällen dafür, dass die Zahl der Meldepositionen deutlich zunimmt, insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der Kunden im jeweiligen EU-Land. Eine Konsolidierung auf Basis der Warennummer ist nicht mehr möglich. Mögliche Entlastung: Es gibt Wert- und Gewichtsschwellen aufgenommen, unterhalb derer abgegebene Meldungen nicht berichtigt werden müssen. Die Berichtigungsschwellen finden sich unter 3.3 im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.
Das Statistische Bundesamt informiert nach wie vor über diese Änderungen zum 1. Januar 2022:
Meldeschwellen Intrastat
Die Europäische Union schreibt eine einheitliche Erfassungsquote je Land und Verkehrsrichtung vor, deswegen kommt es in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Meldeschwellen. Die Meldeschwelle bedeutet, dass zum Beispiel ein belgisches Unternehmen Versendungsmeldungen ab einem innergemeinschaftlichen Jahresumsatz von 1.000.000 Euro (Versendungen in die anderen 26 Mitgliedstaaten) abgeben muss. Eingangsmeldungen muss das belgische Unternehmen ab einem Umsatz von 1.500.000 Euro abgeben. Ansprechpartner für den Bereich Außenhandel finden Sie beim Statistischen Bundesamt .