Steuerfreie Ausfuhren im Reiseverkehr
Nur Einkäufe ab einem Rechnungsbetrag von 50,01 Euro (je Kassen- oder Rechnungsbeleg) können zu einer Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr für den liefernden Händler führen.
Kunst, Kultur und vielfältige Veranstaltungen ziehen jährlich viele Touristen in die Region Bodensee-Oberschwaben. Erfreulich ist dabei unter anderem, dass die Besucherinnen und Besucher in Freizeitstimmung auch viele Einkäufe im Einzelhandel tätigen. Wenn diese Privatpersonen aus einem Drittland kommen und ihren Einkauf anschließend mit nach Hause ins Drittland nehmen, stellt sich die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, der Einkauf steuerfrei getätigt werden kann.
Gemäß § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer ab 50,01 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf seiner Homepage ein Merkblatt zur steuerfreien Ausfuhr im Reiseverkehr samt dem als Nachweisformular empfohlenen „Ausfuhrkassenzettel“ veröffentlicht.