Steuerfreie Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Seit 1. Januar 2020 können nur Einkäufe ab einem Rechnungsbetrag von 50,01 Euro (je Kassen- oder Rechnungsbeleg) zu einer Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr für den liefernden Händler führen. 
Kunst, Kultur und vielfältige Veranstaltungen ziehen jährlich viele Touristen in die Region Bodensee-Oberschwaben. Erfreulich ist dabei unter anderem, dass die Besucherinnen und Besucher in Freizeitstimmung auch viele Einkäufe im Einzelhandel tätigen. Wenn diese Privatpersonen aus einem Drittland kommen und ihren Einkauf anschließend mit nach Hause ins Drittland nehmen, stellt sich die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, der Einkauf steuerfrei getätigt werden kann.  
Mit Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (das sogenannte Jahressteuergesetz 2019) wurde § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz geändert. Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor. Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer ab 50,01 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht.
Das Bundesfinanzministerium (BFM) teilt im Schreiben vom 15. März 2022 mit, dass das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, mit Stand Juli 2022, neu herausgegeben wird. Das bisherige, durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020 wird damit ersetzt. Somit sind gemäß Merkblatt die neuen Vordruckmuster “Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen” (sogenannte “Ausfuhrkassenzettel”) zu verwenden.