Aus Versandhandel wird EU-Fernverkauf

Durch die EU-Richtlinie 2019/1995 vom 21. November 2019 zur „Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen“ (E-Commerce-Paket) erfolgen wesentliche Änderungen im Meldeverfahren. So wird der Anwendungsbereich des Mini One Stop Shop (MOSS) zu einem One Stop Shop (OSS) auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe (bisher Versandhandel) erweitert. Ferner soll eine einheitliche Mehrwertsteuergrenze in Höhe von jährlich 10.000 Euro als EU-weite Versandhandelsschwelle eingeführt werden.
Infolge der Corona-Pandemie wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens vom 1. Januar 2021 auf den 1. Juli 2021 verschoben. Diese Änderungen betreffen vor allem Händler im E-Commerce-Bereich mit grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen (B2C-Dienstleistungen) und innergemeinschaftlichen Fernverkäufen an Nichtunternehmer/Privatkunden (B2C-Lieferungen). Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 1. April 2021 ein Anwendungsschreiben zur Umsetzung der 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets veröffentlicht.

Bisherige Regelung (bis 30. Juni 2021)

Bisher gilt beim grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU an Endverbraucher, dass Online-Händler die Umsatzsteuer in dem Mitgliedstaat schulden, aus dem die Waren an den Verbraucher versendet werden. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn die länderspezifischen Lieferschwellen nicht überschritten werden. Frankreich und Österreich haben beispielsweise Lieferschwellen von je 35.000 Euro, die Niederlande und Luxemburg von je 100.000 Euro und Polen von 160.000 PLN. Liegen die Umsätze über der jeweiligen Lieferschwelle, muss sich der deutsche Händler im Empfängerland der Warensendungen registrieren und die Umsatzsteuer des jeweiligen Ziellandes dem Kunden in Rechnung stellen.
Beispiel: Ein deutscher Online-Händler versendet jährlich Waren im Wert von 42.000 Euro (netto) an Verbraucher in Spanien. Da die Lieferschwelle für Spanien von 35.000 Euro überschritten ist, muss sich der Händler in Spanien steuerrechtlich registrieren und die dortige Umsatzsteuer abführen.

Änderungen für Online-Händler ab 1. Juli 2021

Künftig werden Lieferungen von Gegenständen innerhalb der EU oder aus dem Drittland an nichtunternehmerische Empfänger/Privatkunden als Fernverkäufe geregelt. Die Bestimmung des Orts der Lieferung nach § 3c Umsatzsteuergesetz (UStG) ändert sich  zum 1. Juli 2021 grundlegend. Danach verlagert § 3c Absatz 1 UStG den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gemäß dem Bestimmungslandprinzip an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Dasselbe gilt bei einem Fernverkauf aus dem Drittland (§ 3c Absatz 2 UStG).
Beispiel: Eine Lieferung eines Fernverkaufs aus China – Die Waren werden umsatzsteuerfrei über Rotterdam in den Niederlande in die EU eingeführt und nach Deutschland an den privaten Endkunden weitergeliefert. Auf diese Lieferung wird die deutsche Umsatzsteuer berechnet.
Online-Händler haben die Umsatzsteuer an das Finanzamt des Empfängerlandes abzuführen.

Neue Umsatzschwelle von 10.000 Euro

Dies ist nur der Fall, sofern der Online-Händler die neue einheitliche Umsatzschwelle von 10.000 Euro bezogen auf alle Umsätze in der EU im vorangegangenen und laufendenden Kalenderjahr überschreitet oder wenn er auf deren Anwendung verzichtet (§ 3c Absatz 4 Satz 1 UStG). Der neue Schwellenwert ist nicht beschränkt auf Lieferungen in einen bestimmten Mitgliedstaat oder für bestimmte sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 5 Satz 2 UStG), sondern gilt in Summe für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (§ 3c Absatz 1 UStG). Für die Prüfung des Schwellenwertes sind nicht nur die Nettowerte für Waren, sondern auch die Umsätze für sogenannte digitale Dienstleistungen zu addieren. Zu Letzteren Umsätzen zählen beispielsweise kostenpflichtige Webinare, Downloads von eBooks oder Apps. Sollte die Lieferschwelle von 10.000 Euro nicht erreicht worden sein, ist die Umsatzsteuer wie bisher im Ursprungsland, also in Deutschland, abzuführen. Als Vereinfachung, damit sich die Händler nicht in allen Mitgliedstaaten registrieren müssen, soll über das Bundeszentralamt für Steuern zukünftig ein sogenannter One-Stop-Shop (kurz „OSS“) für die Meldung der Fernverkäufe genutzt werden können.

One-Stop-Shop (OSS)

Die bisherigen Sonderreglungen für die Erhebung der Mehrwertsteuer in § 18 Absatz 4c-e und § 18h UStG werden künftig insgesamt in den neuen §§ 18i-k UStG geregelt. Der sogenannte Mini One Stop Shop (MOSS) soll auf alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer ausgeweitet und zum One-Stop-Shop (OSS) werden. Dazu gehören auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe (bisher als Versandhandel bezeichnet) sowie die Umsätze der Betreiber elektronischer Schnittstellen (zum Beispiel Online-Marktplatz), die unter die Lieferkettenfiktion des § 3 Absatz 3a UStG fallen. Das OSS-Verfahren ermöglicht es einem deutschen Unternehmer, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und abzuführen. Damit lässt sich die Registrierung im EU-Ausland vermeiden. Bei der Steueranmeldung ist aber weiterhin das jeweilige ausländische Umsatzsteuerrecht zu beachten. Seit dem 1. April 2021 ist die Anmeldung zum OSS-Verfahren möglich.

Lieferkettenfiktion für Plattformbetreiber (elektronische Schnittstelle)

Gemäß § 3 Absatz 3a UStG wird beim Verkauf von Waren über eine elektronische Plattform beziehungsweise einen elektronischen Marktplatz (elektronische Schnittstelle) künftig ein Reihengeschäft fingiert. Dabei gelten jedoch besondere Regelungen. Der Online-Marktplatz wird damit in die Lieferkette und ähnlich einem Kommissionsgeschäft in die Besteuerung einbezogen. Der Marktplatzbetreiber wird Steuerschuldner für die im Gemeinschaftsgebiet für die Warenlieferung anfallende Umsatzsteuer.
Beispiel 1:
Ein in Südkorea ansässiger Händler veräußert über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör an eine Privatperson in Frankreich. Die Ware wird aus einem inländischen Lager eines anderen Unternehmers an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet. Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle überschreitet die Umsatzschwelle von 10.000 Euro. Es werden eine Lieferung des Händlers an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle und eine Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an die Privatperson nach Frankreich fingiert. Die Warenbewegung wird der Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle zugeschrieben. Die Lieferung des Händlers an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle ist im Inland steuerbar, aber nach § 4 Nr. 4c UStG steuerbefreit. Die Ortsbestimmung der Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an die Privatperson richtet sich nach § 3c Absatz 1 UStG. Danach ist Frankreich der Ort der Lieferung. Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle kann das besondere Besteuerungsverfahren in Anspruch nehmen und den Umsatz darüber erklären. Andernfalls hat der Betreiber der elektronischen Schnittstelle den Umsatz in Frankreich im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären.
Beispiel 2:
Ein Händler in Deutschland verkauft über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör an eine Privatperson in Österreich. Die Ware wird aus einem Lager in Deutschland an den Wohnsitz der Privatperson in Österreich versendet. Der Händler überschreitet die Umsatzschwelle von 10.000 Euro. Nach § 3 Absatz 3a Satz 1 UStG wird keine Lieferung zwischen dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und der Privatperson fingiert, da der Händler in der EU ansässig ist. Der Ort der Lieferung befindet sich im Bestimmungsland, hier Österreich (§ 3c Absatz 1 UStG). Der Händler kann das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG in Anspruch nehmen und den Umsatz darüber erklären. Andernfalls hat der Händler den Umsatz in Österreich im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären.
Beispiel 3:
Ein deutscher Händler veräußert über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör an eine Privatperson in Deutschland. Die Ware wird aus einem Fulfillment-Center in Polen an den Wohnsitz der Privatperson versendet. Der Händler überschreitet die Umsatzschwelle von 10.000 Euro und nimmt an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teil.
Nach § 3 Absatz 3a Satz 1 UStG wird keine Lieferung zwischen dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und der Privatperson fingiert, da der Händler in der EU ansässig ist. Der Ort der Lieferung ist das Bestimmungsland, hier Deutschland (§ 3c Absatz 1 UStG). Der Händler hat die Umsätze über das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG zu erklären.

Einfuhr von Kleinsendungen aus Drittstaaten

Die 22 Euro-Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer wird mit Wirkung zum 1. Juli 2021 abgeschafft. Warenimporte im Wert zwischen 22 bis 150 Euro sind zollfrei, werden jedoch mit einer Einfuhrumsatzsteuer belastet.
Ab dem 1. Juli 2021 werden die Sonderregelungen für Kleinsendungen aus Drittstaaten gestrichen. Kleinsendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro können dann elektronisch im neuen Import-One-Stop-Shop (IOSS) angemeldet werden. Wird der IOSS zur Erklärung der Umsätze genutzt, ist die Einfuhr von Waren nach § 5 Absatz 1 Nr. 7 UStG unter weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Aufgrund der noch geringen Anzahl der Abkommen mit Drittländern, ist die Bestellung eines Vertreters (im Fall eines Nicht-EU-Unternehmens) wahrscheinlich notwendig.
Für die Fälle, in denen der IOSS nicht genutzt wird, wird eine optionale Sonderregelung (§ 21a UStG) eingeführt, bei der die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats durch die Beförderer (Post- beziehungsweise Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet werden kann.
In seiner „ATLAS – Info 0182/21“ vom 12. Mai 2021 informiert der Zoll nun über die Codierungsanforderungen in Zollanmeldungen. Die Hinweise betreffen die Anmeldung von „IOSS“ und „Special Arrangement“ in ATLAS. Zudem wird die temporäre Nutzung einer Übergangsregelung für große Sendungsvolumen (> 3.000 Sendungen täglich) skizziert, bis das für die automatisierte Abfertigung der LVC-Sendungen vorgesehene Modul "ATLAS-IMPOST" am 15. Januar 2022 fertiggestellt ist.

OSS-Sonderregelung – Was gilt für welchen Fall

§ 18i UStG regelt das besondere Besteuerungsverfahren für nicht in der EU ansässige Unternehmen in Hinblick auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden (B2C). Darin wird unter anderem erläutert, dass eine rein umsatzsteuerliche Registrierung noch keine Ansässigkeit begründet. Hierfür wäre eine Niederlassung beziehungsweise eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte erforderlich. Eine Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren OSS ist Unternehmen nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten und alle sonstigen Leistungen an Empfänger im Gemeinschaftsgebiet möglich.
§ 18j UStG regelt das besondere Besteuerungsverfahren
  • für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf,
  • für inländische Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle und
  • für sonstige Leistungen eines deutschen Unternehmens an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Nichtunternehmer.
Eine Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren OSS ist Unternehmen nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten und alle Umsätze, die unter diese Vorschrift fallen, möglich. Umsätze gemäß § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG sind nur dann mit einzubeziehen, wenn keine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat besteht. Bei Fernverkäufen kommt es auf das Vorliegen einer festen Niederlassung nicht an. Der Besteuerungszeitraum bezieht sich auf ein Kalendervierteljahr (§ 16 Absatz 1d Satz 1 UStG). Soweit der Unternehmer im Inland Leistungen nach § 18j Absatz 1 Satz 1 UStG erbringt, ist § 18 Absatz 1-4 nicht anzuwenden. Berichtigungen sind mit einer späteren Steuerklärung unter Angabe des zu berichtigenden Besteuerungszeitraums anzuwenden.
§ 18k UStG regelt das besondere Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe aus Drittländern eingeführte Waren mit einem Sachwert bis 150 Euro. Hierfür wurde ein sogenannter Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Die Teilnahme an dem Verfahren IOSS können Unternehmer auf elektronischem Weg ab dem 1. April 2021 beim Bundeszentralamt für Steuern anzeigen.
Beispiel: Ein Händler in China veräußert über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör (Sachwert: 50 Euro) an eine Privatperson in Deutschland. Die Ware wird vom Händler aus einem Lager in China an den Wohnsitz der Privatperson versendet. Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch den Betreiber der elektronischen Schnittstelle, welcher in Deutschland ansässig ist und das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG in Anspruch nimmt. Nach § 3 Absatz 3a Satz 2 UStG werden zwei Lieferungen fingiert, eine Lieferung des Händlers an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle und eine Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an die im Inland ansässige Privatperson. Die Einfuhr der Waren ist nach § 5 Absatz 1 Nr. 7 UStG steuerfrei. Die Warenbewegung wird nach § 3 Absatz 6b UStG der Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle zugeschrieben. Die Lieferung des Händlers an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle ist daher nach § 3 Absatz 7 Satz 2 Nr. 1 UStG im Inland nicht steuerbar. Die Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an die Privatperson ist im Inland nach § 3c Absatz 3 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig. Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle hat diesen Umsatz im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären.
Nicht in der EU ansässiger Unternehmer
In der EU ansässiger Unternehmer
Erbringung von Dienstleistungen (B2C)
§18i UStG
OSS Nicht-EU-Regelung
§18j UStG
OSS EU-Regelung
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen
§18j UStG
OSS EU-Regelung
§18j UStG
OSS EU-Regelung
Inländische Lieferung über elektronische Schnittstelle
§18j UStG
OSS EU-Regelung
§18j UStG
OSS EU-Regelung
Fernverkäufe von aus dem Drittland eingeführten Waren
(Warenwert < 150 Euro
§18k UStG
IOSS Regelung
§18k UStG
IOSS Regelung

Zuständige Zollstelle bei C2C-Sendungen bis 150 Euro und Verfahren 42

Im Zuge der Umsetzung der 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets gelten seit 1.7.2021 neue Zuständigkeiten für die Abgabe von Zollanmeldungen für kommerzielle Einfuhrsendungen von geringem Wert (B2C und C2C, bis 150 Euro) beziehungsweise für private Geschenksendungen (B2B, bis 45 Euro).
Gemäß Art. 221 Absatz 4 UZK-IA können Zollanmeldungen für diese Sendungen nur noch bei einer Zollstelle im Bestimmungsland (Endpunkt der Beförderung) abgegeben werden. Durch diese Regelung soll eine Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip sichergestellt werden.
In ihrem Schreiben vom 17. Mai 2021 benennt die Generalzolldirektion (GZD) Ausnahmen, bei denen die Pflicht zur Abgabe der Zollanmeldung im Bestimmungsmitgliedstaat nicht besteht und stattdessen Einfuhren (weiterhin) im Einfuhrmitgliedsstaat angemeldet werden können zum Beispiel bei bestimmten verbrauchssteuerpflichtigen Gütern, bei privaten Sendungen unterhalb bestimmter Mengengrenzen, bei Nutzung der steuerlichen Sonderregelung für Fernverkäufe aus Drittländern, dem sogenannten Import One Stop Shop (IOSS).
In einem zweiten Schreiben vom 9. August 2021 präzisiert die GZD ihre Ausführungen zum Bestimmungslandprinzip mit Blick auf kommerzielle Lieferungen an Unternehmen (C2C bis 150 Euro).
In Fällen, in denen Unternehmen die Möglichkeit einer Abgabenbefreiung gemäß Artikel 23 Zollbefreiungsverordnung nutzen (bis 150 Euro) und dies mit dem einschlägigen EU-Code C07 in der Zollanmeldung codieren, gilt die oben beschriebene Pflicht zur Abgabe der Zollanmeldung im Bestimmungsland. Eine vorgeschaltete Anmeldung im Einfuhrland mit anschließender steuerbefreiender Lieferung in das Bestimmungsland (Verfahrenscode 42) ist seit 1.7.2021 nicht länger möglich.
In Fällen, in denen Unternehmen die Möglichkeit einer Abgabenbefreiung gemäß Artikel 23 Zollbefreiungsverordnung nicht nutzen / nicht codieren, kann die Einfuhranmeldung bis auf weiteres unverändert auch weiterhin im Einfuhrland (zum Beispiel in Deutschland) angemeldet und die steuerbefreiende innergemeinschaftlichen Lieferung ins Bestimmungsland (zum Beispiel Belgien) genutzt werden. Die Voraussetzungen für dieses Verfahren 42 sind zu beachten.
Fazit: Die Möglichkeit, dass Verfahren 42 weiter zu nutzen und auf diese Weise die Zollanmeldung weiter im Einfuhrland statt im Bestimmungsland abzugeben, ist an die Prämisse gebunden, dass keine Abgabenbefreiungen für C2C-Sendungen bis 150 Euro angemeldet werden. Diese Regelung gilt zudem lediglich übergangsweise, bis sich die EU-Staaten auf eine Anpassung dieser Regelungslücke verständigt haben.
Quelle: DIHK