Das Schweizer Lieferkettengesetz (VSoTr)

Seit dem 1. Januar 2022 ist die sogenannte „Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit” oder auch kurz “VSoTr” in der Schweiz in Kraft. Sie finden erstmals auf das Geschäftsjahr 2023 Anwendung. Sie zielt darauf ab, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft stärker zu schützen. Lieferketten müssen auf die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Standards überprüft werden. Für Unternehmen entstehen somit neue Sorgfalts- und Berichtspflichten. Es kann somit auch gut sein, dass ein Schweizer Kunde gewisse Informationen von Ihnen bezüglich Ihrer Lieferkette möchte. Daher geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die VSoTr. 

Wer ist von der “VSoTr” Betroffen?

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen betroffen, dessen Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet und das:
Für Konfliktmineralien
  • Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthaltende Mineralien oder Metalle aus Konfliktgebieten und Hochrisikogebieten in den freien Verkehr der Schweiz überführt oder in der Schweiz be- oder verarbeitet.
Für Kinderarbeit
  • Produkte oder Dienstleistungen anbietet, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden.

Wer ist nicht Betroffen?

Der Gesetzgeber sieht gewisse Ausnahmen vor, so ist ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichtspflichten ausgenommen:
Für Konfliktmineralien 
  • Wenn weder Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold in den freien Verkehr der Schweiz überführt oder in der Schweiz be- oder verarbeitet werden.
  • Wenn die Mineralien und Metalle nicht aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen.
  • Wenn die in Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 VSoTr bestimmten Schwellenwerte für die Einfuhr- beziehungsweise Bearbeitungsmengen nicht überschritten werden.
Für Kinderarbeit
  • Für kleine und mittlere Unternehmen
  • Wenn nur ein „geringes Risiko“ bezüglich Kinderarbeit besteht. Ein geringes Risiko im Bereich Kinderarbeit wird angenommen, wenn ein Unternehmen in Ländern tätig ist, deren «Due diligence response» von der UNICEF in ihrem Children’s Rights in the Workplace Index als «Basic» eingestuft wird. Dies können Sie auf der Website der UNICEF prüfen. 
  • Wenn nach Prüfung kein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit in der Lieferkette besteht.

Was müssen betroffene Unternehmen tun?

Betroffene Unternehmen müssen in Bezug auf Konfliktmineralien und -Metallen und/oder Kinderarbeit in ihrer Lieferkette Sorgfaltspflichten erfüllen. Zusätzlich müssen betroffenen Unternehmens jährlich Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu erstatten. Eine Verletzung der Berichtspflichten und mittelbar auch der Sorgfaltspflichten ist strafbewährt und mit Sanktionen verbunden. Auch die mit einem Verstoß
verbundenen Reputationsrisiken für Unternehmen sind hoch.

Befreiung von der VSoTr

Die Verordnung sieht in Art. 9 eine Sonderregelung vor. Ein betroffenes Unternehmen ist von den Sorgfaltspflichten nach der VSoTr befreit, wenn international anerkannte gleichwertige Regelwerke eingehalten werden. Als internationale anerkannte gleichwertige Regelwerke gelten die Regelwerk gemäß Anhang 2 VSoTR.
Quelle: Schweizer Eidgenossenschaft