EU-Zollreform: Übersicht und aktueller Stand

Am 17. Mai 2023 hat die EU-Kommission Vorschläge für die umfassende Reform der EU-Zollunion vorgelegt. Am 16. September 2026 wurde die Reform beschlossen. Im folgenden Artikel haben wir die wesentlichen Inhalte zusammengestellt und informieren über den Zeitplan und die aktuellen Entwicklungen.
Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2026/2108 vom 16. September 2026 die Reform des Unionszollkodex beschlossen. Die schrittweise Anwendung beginnt, von einigen Ausnahmen abgesehen, am 21. September 2027. Die vollständige Einführung sollte bis zum 1. März 2034 abgeschlossen sein.

Hintergrund und Ziele

Die Reform ist eine Reaktion auf den derzeitigen Druck, dem die EU-Zollbehörden ausgesetzt sind. Dazu gehören der enorme Anstieg des Handelsvolumens, insbesondere im Bereich des elektronischen Handels, die schnell wachsende Zahl von EU-Normen, die an der Grenze kontrolliert werden müssen, sowie die sich verändernden geopolitischen Gegebenheiten.
Die Reform stützt sich auf die Empfehlungen der Gruppe der Weisen zu den Herausforderungen der Zollunion aus dem Jahr 2022.
Das allgemeine Ziel der EU-Zollreform besteht darin, dass die Zollbehörden in der EU einheitlich handeln, um die Verbringung nicht konformer Waren zu unterbinden, mehr Zölle beizutreiben und angemessene Kontrollen durchzuführen, ohne dabei Behörden und Wirtschaftsbeteiligte übermäßig zu belasten.
Im Einzelnen lauten die Ziele der EU-Zollreform wie folgt:
  • Reduzierung des Verwaltungsaufwands und Vereinfachung der Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten, Verbraucher und Zollbehörden
  • Stärkung des EU-Zollrisikomanagements für finanzielle und nichtfinanzielle Risiken durch EU‑weite Echtzeiteinsicht in die gesamte Lieferkette und deren Analyse
  • Verbesserung des Zugangs zu Zolldaten und ihrer Nutzung für strategische Maßnahmen, zur Verbesserung der zollamtlichen Überwachung und zur Gewährleistung eines integrierten Risikomanagementkonzepts
  • Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für den elektronischen und den traditionellen Handel hinsichtlich des Zolls
  • Gewährleistung eines wirksamen EU-weiten Schutzes

Inhalte und Struktur der Vorschläge

Die Reform umfasst drei Ebenen von Vereinfachungen:
  1. Eine Reihe von Maßnahmen zur Reduzierung von Formalitäten für alle Wirtschaftsbeteiligten, ohne dabei die Kontrollmöglichkeiten des Zolls einzuschränken.
  2. Eine Reihe von Vereinfachungen, die nur für eine ausgewählte Gruppe von vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten („Trust & Check“) vorgesehen ist, baut auf dem bestehenden Konzept des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) auf, das dadurch gestärkt wird.
  3. Eine maßgeschneiderte Zollregelung für den elektronischen Handel, um die mit der Abwicklung des elektronischen Handels verbundenen Befolgungskosten zu reduzieren und vollkommene Transparenz für die Verbraucher/innen zu schaffen.
  • Titel I: Allgemeine Vorschriften
  • Titel II: Verpflichtungen und Rechte von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
  • Titel III: EU-Zolldatenplattform
  • Titel IV: Zollamtliche Überwachung, Risikomanagement und Zollkontrollen
  • Titel V: Überführung von Waren in ein Zollverfahren
  • Titel VI: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
  • Titel VII: Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
  • Titel VIII: Besondere Verfahren
  • Titel IX: Zolltarifliche Einreihung, Ursprung und Wert von Waren
  • Titel X: Zollschuld und Sicherheitsleistung
  • Titel XI: Restriktive Maßnahmen und Krisenmanagement-Mechanismus
  • Titel XII: Die Zollbehörde der Europäischen Union
  • Titel XIII: Zusammenarbeit im Zollwesen
  • Titel XIV: Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften und nichtstrafrechtliche Sanktionen
  • Titel XV: Schlussbestimmungen
Diese Reform umfasst zwei zusätzliche Legislativvorschläge - zur Abschaffung des Schwellenwerts für die Zollbefreiung und zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Darüber hinaus wird die EU-Kommission zusätzliche Durchführungsverordnungen und Rechtsakte erarbeiten und veröffentlichen, die auf die Umsetzung einzelner Bestimmungen abzielen.

EU-Zolldatenplattform (EU Customs Data Hub)

Eine einzige Online-Umgebung für die Bündelung der von der Wirtschaft bereitgestellten Daten über die Produkte und Lieferketten, sodass die Behörden einen vollständigen Überblick über die Lieferketten und den Warenverkehr erhalten.
  • Unternehmen werden ihre Zollinformationen nur in einem einzigen Portal und die Daten für mehrere Sendungen lediglich einmal übermitteln.
  • Die Einfuhr von Waren in die EU wird mit minimaler Intervention der Zollbehörden ermöglicht.
  • Alle Mitgliedstaaten werden Zugang zu Echtzeitdaten haben und in der Lage sein, Informationen zu bündeln, um schneller, einheitlicher und effektiver auf Risiken reagieren zu können.
  • Einsatz von Künstlicher Intelligenz, um Daten zu analysieren und zu überwachen und Probleme zu ermitteln, noch bevor die Versendung der Waren in Richtung EU überhaupt begonnen hat.
  • Im neuen System wird jede einzelne Sendung an einen einzigen Wirtschaftsbeteiligten geknüpft sein, der für die Zahlung der Zollabgaben und die Einhaltung der Produktvorschriften haftet.
Ausführliche Information zur EU-Zolldatenplattform finden Sie im Titel III der EU-Verordnung 2026/2108.

EU-Zollbehörde (European Union Customs Authority – EUCA)

Die neue EU-Zollbehörde wird die EU-Zolldatenplattform verwalten sowie für das operative Risikomanagement und die Datenverwaltung zuständig sein und die Umsetzung der vereinfachten Verfahren unterstützen.
  • Die EU-Zollbehörde wird die fortlaufend aktualisierten Daten der EU-Zolldatenplattform für die Risikoanalyse nutzen und Kontrollempfehlungen an die nationalen Zollbehörden richten.
  • Die EU-Zollbehörde wird das operative Krisenmanagement koordinieren, Protokolle und Verfahren für verschiedene Krisenszenarios entwickeln und ihre Anwendung sicherstellen. Außerdem wird sie zur zentralen Kontaktstelle in Zollsachen für Nichtzollbehörden, die für die Wahrung der Integrität des Binnenmarktes verantwortlich sind.
  • Die EU-Kommission kann die EU-Zollbehörde mit der Entwicklung und Pflege der EU-Zolldatenplattform sowie der Aufsicht über die Migration und Integration bestehender IT-Systeme für den Zoll im weiteren Zeitverlauf beauftragen.
  • Lille (Frankreich) wurde als Sitz der EU-Zollbehörde ausgewählt.
Ausführliche Information zur EU-Zollbehörde finden Sie im Titel XII der EU-Verordnung 2026/2108.

„Trust & Check“-Wirtschaftsbeteiligte

Die Kategorie „Trust & Check“ stärkt das bereits bestehende Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) für vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligten.
  • „Trust & Check“-Wirtschaftsbeteiligte können alle ihre Einfuhren bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, abfertigen, unabhängig davon, wo die Waren in der EU eintreffen.
  • In bestimmten Fällen können die „Trust & Check“-Wirtschaftsbeteiligte ihre Waren ohne aktives Tätigwerden der Zollbehörden und ohne transaktionsgebundene Zollanmeldungen für jede Sendung in den Verkehr bringen. Es handelt sich um transparente Handelsströme, sogenannte „Green Lanes“, wo der Zoll nur bei Bedarf eine Kontrolle fordern wird.
  • Kriterien sind unter anderem:
    • keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten
    • ein hohes Maß an Kontrolle der Tätigkeiten und der Warenbewegungen mittels eines Systems für die Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen
    • Zahlungsfähigkeit
    • praktische und berufliche Befähigungen des zuständigen Personals
    • geeignete Sicherheits- und Compliance-Standards
    • Vorhandensein eines elektronischen Systems, das Echtzeitdaten über die Beförderungen ihrer Sendungen und die Einhaltung aller einschlägigen Anforderungen über die EU-Zolldatenplattform bereitstellt.
Eine vollständige Beschreibung von Kriterien, die für den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt werden müssen, finden Sie im Artikel 31 der EU-Verordnung 2026/2108.

Zollregelung für den elektronischen Handel

Online-Plattformen werden zu Schlüsselakteuren, um sicherzustellen, dass Waren, die online in die EU verkauft werden, alle Zollverpflichtungen erfüllen.
  • Verkäufer oder digitale Plattformen werden zu Einführern erklärt, die für alle Zollformalitäten, Datenpflichten und Zahlungen verantwortlich sind. Nicht in der EU ansässige B2C-Fernverkäufer werden einen indirekten Vertreter in der EU benötigen.
  • Nutzungspflicht der EU-Zolldatenplattform für Einführer im Rahmen von Fernverkäufen und Personen, die sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung (Import-One-Stop-Shop) entschieden haben, tritt am 1. Juli 2028 in Kraft.
  • Mit der Reform wurde der Schwellenwert von 150 Euro, ab dem nach den derzeitigen Vorschriften Zölle zu entrichten sind, abgeschafft.
  • Einführung einer vereinfachten Methode zur Berechnung der geltenden Einfuhrzölle für Waren von geringem Wert, die im Fernverkauf an Kunden verkauft werden. Sie wird auf einem System mit vier Gruppen von Warenkategorien basieren, für die jeweils ein Wertzollsatz festgelegt wird, und zwar
    • 5 Prozent (zum Beispiel für Spielwaren, Haushaltsartikel),
    • 8 Prozent (zum Beispiel für Seidenwaren, Glaswaren),
    • 12 Prozent (zum Beispiel für Bestecke, Elektrogeräte),
    • 17 Prozent (zum Beispiel für Schuhe).

Nicht-Zoll-Vorschriften

Nicht-Zoll-Vorschriften (produktbezogene Anforderungen) werden in Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten verankert.
  • Die Verordnung verankert die Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten zur Sicherstellung, dass die Waren den “anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften” entsprechen - genannt werden zum Beispiel die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, die Richtlinie über die Produkthaftung und die Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten.
  • Im ursprünglichen Vorschlagstext wurde erläutert, dass die Tätigkeiten des Zolls die Durchsetzung einer breiten und wachsenden Zahl von derzeit über 350 verschiedenen Rechtsvorschriften der Union in Politikbereichen wie Handel, Industrie, Sicherheit, Gesundheit, Umwelt und Klima unterstützen.
  • Zur Sicherstellung der Konformität werden die Zollbehörden mit anderen zuständigen Behörden oder Stellen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zusammenarbeiten - einschließlich zum Beispiel der Marktüberwachungsbehörden und der Gesundheits- und Pflanzenschutzbehörden.

Zeitplan

Die Reform wird schrittweise umgesetzt werden. Folgender Zeitplan ist vorgesehen:
Inkrafttreten der Verordnung
Beginn der institutionelle Aufbau der EU-Zollbehörde (bis zum 21. September 2027 kann die EU-Kommission die Aufgaben der EU-Zollbehörde wahrnehmen)
Geltungsbeginn (allgemeine Anwendung und Aufhebung des bisherigen Unionszollkodex)
Einrichtung der EU-Zolldatenplattform in eingeschränkter Form und Nutzungspflicht für Einführer im Rahmen von Fernverkäufen und Personen, die sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung (Import-One-Stop-Shop) entschieden haben
Möglichkeit für die Wirtschaftsbeteiligten zur Nutzung der EU-Zolldatenplattform auf freiwilliger Basis
Deadline für die Vollständige Ausbau der EU-Zolldatenplattform
Nutzungspflicht der EU-Zolldatenplattform für alle Wirtschaftsbeteiligten
Ende der Gültigkeit von Bewilligungen für eine vereinfachte Zollanmeldung, eine zentrale Zollabwicklung und eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

Aktueller Stand

Die Legislativvorschläge wurden zur Zustimmung an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union und zur Konsultation an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelt.
  • Am 27. Juni 2025 nahm der Rat sein Verhandlungsmandat für ein Kernelement der Reform der EU-Zollunion an. Die Einigung ermöglicht es dem Rat, Verhandlungen mit dem EU-Parlament über den endgültigen Wortlaut der Verordnung aufzunehmen.
  • Am 13. November 2025 hat der EU-Rat eine Einigung über die Abschaffung des Schwellenwerts für die Zollbefreiung von 150 Euro im Bereich des elektronischen Handels ab 2026 erzielt.
  • Am 12. Dezember 2025 hat der Rat vereinbart, Zölle auf kleine Pakete einzuführen. Ab dem 1. Juli 2026 soll einen festen Zoll von 3 Euro auf kleine Pakete mit einem Wert von weniger als 150 Euro erhoben werden, die hauptsächlich über den elektronischen Handel (E-Commerce) in die EU gelangen. Der Zollsatz wird auf alle in die EU eingeführten Waren angewandt, für die Verkäufer aus Drittstaaten bei der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS) der EU für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.
  • Am 25. März 2026 wurde Lille (Frankreich) als Sitz der Zollbehörde der Europäischen Union (EUCA) ausgewählt. Es wird erwartet, dass sie rund 250 Mitarbeiter beschäftigen wird.
  • Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2026/2108 vom 16. September 2026 die Reform des Unionszollkodex beschlossen.

Weiterführende Informationen

  • Website zur EU-Zollreform
  • Mitteilung der Kommission an das EU-Parlament, den Rat und den EU-Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 17. Mai 2023
  • EU-Verordnung 2026/2108 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union
  • Vorschlag für eine Richtlinie des Rates in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen, die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen und die Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr vom 17. Mai 2023
  • Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinsichtlich der Einführung einer vereinfachten zolltariflichen Behandlung von Fernverkäufen von Waren und der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hinsichtlich der Abschaffung des Schwellenwerts für die Zollbefreiung vom 17. Mai 2023
Stand: 6. Oktober 2026
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Quelle: EU-Kommission, GD TAXUD, EU-Rat