Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) in Kraft getreten. Die Unternehmen sind verpflichtet, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in Lieferketten zu beachten. In unserem Artikel geben wir einen Überblick über die wesentlichen Inhalte.
Aktueller Stand und geplante Änderungen
Die Bundesregierung wird das deutsche LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht überführt, nahtlos ersetzen.In der Übergangszeit wird das LkSG angepasst, um administrative Lasten für Unternehmen zu begrenzen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 29. August 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht.
Am 1. Oktober 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert, dass die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ab sofort eingestellt wird.
Überblick über die vorgesehenen Änderungen
- Abschaffung der jährlichen Berichtspflicht
- Streichung von § 10 Absatz 2 bis 4 LkSG (Berichtspflicht)
- Rückwirkendes Inkrafttreten der Änderung zum 1. Januar 2023 - keine Berichte über die Geschäftsjahre 2023 und 2024 müssen erfasst werden
- Die Dokumentationspflicht in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bleibt
- Änderung der Bußgeldvorschriften
- Neufassung des § 24 Absatz 1 des LkSG (Bußgeldvorschriften)
- Reduzierung der Ordnungswidrigkeitentatbeständen
- Als ordnungswidriges Handeln werden vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen, die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen oder die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens eingestuft.
- Die Nichtbenennung eines Menschenrechtsbeauftragen und die Nichtdurchführung regelmäßiger Risikoanalysen sollen nicht mehr bußgeldbewährt sein.
Für wen gilt das LkSG?
Das Lieferkettengesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtete zunächst Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmenden und Sitz in Deutschland. Zum 1. Januar 2024 wurde der Anwendungskreis des Sorgfaltspflichtengesetzes auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden erweitert.
Welche Sorgfaltspflichten sind zu beachten?
Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die im Rahmen des Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.
Die Sorgfaltspflichten umfassen:
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Unmittelbare und mittelbare Zulieferer
Betroffene Unternehmen müssen gewährleisten, dass es
- sowohl im eigenen Geschäftsbereich
- als auch bei ihren eigenen Lieferanten (den unmittelbaren Zulieferern)
zu keinen Menschenrechtsverstößen kommt.
Mittelbare Zulieferer bis hin zum Lieferanten der Rohstoffe müssen abgestuft überprüft werden, eine Risikoanalyse jedoch muss nur dann vorgenommen werden, wenn Beschwerden der Mitarbeiter des mittelbaren Zulieferers das deutsche Unternehmen erreichen.
Sowohl bei der Pflicht zur Risikoanalyse als auch bei der Verpflichtung zur Ergreifung von Folgemaßnahmen soll es sich nicht um eine Erfolgspflicht, sondern um eine Bemühenspflicht handeln und der Abbruch der Geschäftsbeziehungen sollte nur ultima ratio sein.
Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen
Der LkSG-Praxisleitfaden für kleine- und mittelständische Unternehmen (KMU) bietet eine Hilfestellung für deutsche und ausländische Unternehmen an, die als Zulieferer zwar nicht unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen, deren Vertragspartner aber vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst werden und die LkSG-Pflichten in Form von Verpflichtungs- beziehungsweise Weitergabeklauseln an die KMU weitergeben.
Tipps, wie man das Thema Menschenrechte und Nachhaltigkeit ins Unternehmen bringen kann bietet der KMU-Sorgfaltskompass, ein Tool des Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft & Entwicklung.
Weiterführende Informationen
- LkSG - Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
- BAFA - Überblick
- Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz - CSR
- CSR-Risiko-Check
Stand: 27. Februar 2026
Wir aktualisieren unseren Artikel kontinuierlich für Sie. Wir können Ihnen jedoch nicht garantieren, dass die Inhalte immer auf dem neuesten Stand sind.
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Quelle: BAFA, BMAS
