Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) in Kraft getreten. Die Unternehmen sind verpflichtet, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in Lieferketten zu beachten. In unserem Artikel geben wir einen Überblick über die wesentlichen Inhalte.

Aktueller Stand und geplante Änderungen

Am 1. Oktober 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert, dass die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ab sofort eingestellt wird.

Überblick über die vorgesehenen Änderungen

  • Abschaffung der jährlichen Berichtspflicht
    • Streichung von § 10 Absatz 2 bis 4 LkSG (Berichtspflicht)
    • Rückwirkendes Inkrafttreten der Änderung zum 1. Januar 2023 - keine Berichte über die Geschäftsjahre 2023 und 2024 müssen erfasst werden
    • Die Dokumentationspflicht in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bleibt
  • Änderung der Bußgeldvorschriften
    • Neufassung des § 24 Absatz 1 des LkSG (Bußgeldvorschriften)
    • Reduzierung der Ordnungswidrigkeitentatbeständen
    • Als ordnungswidriges Handeln werden vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen, die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen oder die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens eingestuft.
    • Die Nichtbenennung eines Menschenrechtsbeauftragen und die Nichtdurchführung regelmäßiger Risikoanalysen sollen nicht mehr bußgeldbewährt sein.

Für wen gilt das LkSG?

Das Lieferkettengesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtete zunächst Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmenden und Sitz in Deutschland. Zum 1. Januar 2024 wurde der Anwendungskreis des Sorgfaltspflichtengesetzes auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden erweitert.

Welche Sorgfaltspflichten sind zu beachten?

Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die im Rahmen des Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.
Die Sorgfaltspflichten umfassen:
  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1 LkSG) und die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG)
    • Ein Verfahren, das (mögliche) negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte identifiziert, stellt den Kern der unternehmerischen Sorgfalt dar. Unternehmen müssen zudem die betriebsinterne Zuständigkeit festlegen und die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen sicherstellen.
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3 LkSG)
    • Hierzu ist die Zuständigkeit einer Person zu benennen, die die Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit informiert.
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2 LkSG)
    • Aus der von der Unternehmensleitung verabschiedeten Grundsatzerklärung soll deutlich werden, dass das Unternehmen der Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommt.
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4 LkSG) sowie das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis Absatz 3 LkSG)
    • Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse sollen Maßnahmen zur Abwendung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen identifiziert und in die Geschäftstätigkeit integriert werden. Diese können beispielsweise Schulungen von Mitarbeitern und Lieferanten, Anpassungen von Managementprozessen und den Beitritt zu Brancheninitiativen beinhalten.
  • das Einrichten eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG)
    • Ein unternehmensinterner oder externer Beschwerdemechanismus soll es jedem ermöglichen, auf (mögliche) nachteilige Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Menschenrechte hinzuweisen.
  • die Dokumentation (§ 10 Absatz 1 LkSG)
    • Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren.

Unmittelbare und mittelbare Zulieferer

Betroffene Unternehmen müssen gewährleisten, dass es
  • sowohl im eigenen Geschäftsbereich
  • als auch bei ihren eigenen Lieferanten (den unmittelbaren Zulieferern)
zu keinen Menschenrechtsverstößen kommt.
Mittelbare Zulieferer bis hin zum Lieferanten der Rohstoffe müssen abgestuft überprüft werden, eine Risikoanalyse jedoch muss nur dann vorgenommen werden, wenn Beschwerden der Mitarbeiter des mittelbaren Zulieferers das deutsche Unternehmen erreichen.
Sowohl bei der Pflicht zur Risikoanalyse als auch bei der Verpflichtung zur Ergreifung von Folgemaßnahmen soll es sich nicht um eine Erfolgspflicht, sondern um eine Bemühenspflicht handeln und der Abbruch der Geschäftsbeziehungen sollte nur ultima ratio sein.

Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen

Tipps, wie man das Thema Menschenrechte und Nachhaltigkeit ins Unternehmen bringen kann bietet der KMU-Sorgfaltskompass, ein Tool des Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft & Entwicklung.

Weiterführende Informationen


Stand: 27. Februar 2026
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Quelle: BAFA, BMAS