EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Am 24. Mai 2024 hat der Rat der EU die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Corporate Sutainability Due Dilligence Directive - CSDDD) verabschiedet. Die Richtlinie wurde im Rahmen des Omnibus-Verfahrens zur Entbürokratisierung überarbeitet. Welche Unternehmen sind von der CSDDD betroffen? Welche Verpflichtungen sind vorgehen? Wie sieht der Zeitplan aus? Diese und andere Fragen beantworten wir in unserem Artikel.

Aktueller Stand

Das Europäische Parlament hat am 16. Dezember 2025 Vereinfachung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zugestimmt. Die formale Verabschiedung durch den Europäischen Rat sollte noch erfolgen, danach wird die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Die Umsetzung der CSDDD in nationales deutsches Recht wird voraussichtlich zu einer Überarbeitung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führen.

Was wird geregelt?

Diese Richtlinie enthält Vorschriften über die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang
  • mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit,
  • der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und
  • der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird.

Zeitrahmen der Umsetzung

  • Mitgliedstaaten sollen die Vorgaben bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen.
  • Unternehmen müssen die Vorschriften ab dem 26. Juli 2029 anwenden.
  • Die Berichtspflichten für Unternehmen bestehen erst für das Geschäftsjahr, welches zum oder nach dem 1. Januar 2030 beginnt.

Welche Unternehmen sind (direkt) betroffen?

Unternehmen mit Sitz in der EU mit:
  • mehr als 5.000 Beschäftigten * und
  • einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro.
(in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren)
Die oberste Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen **,
  • wenn die Schwellenwerte konsolidiert erreicht sind.
Franchise-Unternehmen mit:
  • Lizenzgebühren von mehr als 75 Millionen Euro und
  • einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 275 Millionen Euro.
Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten,
  • wenn entsprechende Umsätze und Lizenzgebühren in der EU erwirtschaftet werden.
* Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten wird in Vollzeitäquivalenten berechnet. Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen werden als direkt vom Unternehmen eingestellte Mitarbeiter behandelt.
** Befreiung von der Erfüllung der Verpflichtungen möglich, wenn die oberste Muttergesellschaft sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe beteiligt (Artikel 2 (3)).

Anwendungsbereich: Aktivitätskette

  • Vorgelagerte Geschäftspartner → Produktion von Waren und Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich der Entwicklung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen von Produkten und der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung)
  • Nachgelagerte Geschäftspartner → Vertrieb, Beförderung und Lagerung eines Produkts, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens ausüben.

Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt

Vorgesehen sind folgende Maßnahmen:
  • Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme (Artikel 7)
  • Ermittlung und Bewertung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen (Artikel 8) und erforderlichenfalls Priorisierung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen (Artikel 9)
  • Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen, Abstellung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes (Artikel 10 und 11)
  • Leistung von Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen (Artikel 12)
  • sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern (Artikel 13)
  • Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Meldemechanismus und Beschwerdeverfahrens (Artikel 14)
  • Überwachung der Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Artikel 15)
  • öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflicht (Artikel 16)
Sorgfaltspflichten sollen über die gesamte Aktivitätskette hinaus ausgeübt und nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt werden.
Jedoch soll ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden - Unternehmen sollen nur dort tätig werden, wo (potenzielle) negative Auswirkungen identifiziert wurden. Risiken können nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und nacheinander adressiert werden.
  • Bei der abstrakten Risikoanalyse zur Identifikation von (potenziellen) negativen Auswirkungen in allgemeinen Bereichen (Produkte, Branchen, Länder, etc.) soll ausschließlich auf verfügbare Informationen zurückgegriffen werden.
  • Bei der vertieften Risikoanalyse sollen zusätzliche Informationen bei direkten und indirekten Geschäftspartnern nur dann eingefordert werden, wenn diese notwendig sind und nicht auf andere Weise beschafft werden können.

Sanktionen

  • Die maximale Höhe von Geldbußen wird auf drei Prozent des weltweiten Nettoumsatzes von Unternehmen begrenzt.
  • Das spezifische EU-weite Haftungsregime wurde gestrichen.

Stand: 18. Dezember 2025
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Quelle: DIHK, EU-Kommission