Abkommen zwischen den USA und der EU: Zölle, Handel, Investitionen
Welche US-Zölle gelten aktuell für deutsche Unternehmen? Welche Ausnahmen sind vorgesehen? Was müssen die Unternehmen darüber hinaus beachten? In diesem Artikel haben wir einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen und den Stand zusammengestellt, der helfen soll, sich im laufenden Zollstreit zu orientieren.
- US-Zölle für deutsche Unternehmen
- Überprüfung der Betroffenheit und geltenden Zollsätzen
- Weitere laufende Untersuchungen
- Rückerstattung der IEEPA-Zölle
- Gemeinsame US-EU-Erklärung (Joint Statement) vom August 2025
- Umsetzung zollbezogener Aspekte der gemeinsamen Erklärung (Mai 2026)
- Weiterführende Informationen
US-Zölle für deutsche Unternehmen
Die Zusatzzölle nach Section 122 sind ausgelaufen. Stattdessen haben die USA am 24.Juli 2026 neue Zusatzzölle eingeführt, die auf Section 301 des Trade Act of 1974 basieren. Als Grund führt die US-Regierung an, dass Handelspartner der USA unzureichende Maßnahmen gegen die Einfuhr von mit Zwangsarbeit hergestellten Waren ergreifen und dadurch den US‑Handel beeinträchtigen.
Aktuell gelten für die deutschen Unternehmen folgende US-Zölle (für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union):
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Zusatzzölle gemäß Section 301 Trade Act 1974
(seit dem 24. Juli 2026)
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10 Prozent + MFN-Zollsatz
Weitere Informationen:
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Zölle gemäß Section 232 Trade Expansion Act 1962
(Stahl, Aluminium, Kupfer und Derivate)
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Stahl, Aluminium, Kupfer und Derivate:
Weitere Informationen:
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Zölle gemäß Section 232 Trade Expansion Act 1962
(weitere Produktgruppen)
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Kfz und Kfz-Teile: 15 Prozent + MFZ-Zollsatz
Lkw und Lkw-Teile: 25 Prozent + MFZ-Zollsatz
Busse: 10 Prozent + MFN-Zollsatz
Weichholz und daraus gewonnene Holzprodukte: 10 Prozent + MFN-Zollsatz
Gepolsterte Holzmöbelprodukte, fertige Küchenschränke, Waschtische und Teile: 15 Prozent
Halbleiter, Halbleiterfertigungsanlagen: 25 Prozent + MFN-Zollsatz
Pharmazeutische Produkte und Wirkstoffe:
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(!) Bitte beachten Sie, dass die Tabelle einen unverbindlichen Überblick zum Zeitpunkt der Erfassung darstellt.
Überprüfung der Betroffenheit und geltenden Zollsätzen
- US-Zölle, die in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets und der Datenbank der US International Trade Commission: Harmonized Tariff Schedule abgebildet.
Weitere laufende Untersuchungen
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US-Untersuchungen gemäß Section 232 Trade Expansion Act 1962
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US-Untersuchungen gemäß Section 301 Trade Act 1974
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Rückerstattung der IEEPA-Zölle
Die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (U.S. Customs and Border Protection, CBP) teilte in einem Schreiben vom 6. März 2026 mit, dass sofortige Rückerstattungen von gezahlten Zöllen nicht möglich sind und dass dies ausschließlich elektronisch erfolgen wird (vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen). Das System Automated Commercial Environment (ACE) wurde entsprechend programmiert.
Die erste Phase des Tools „Consolidated Administration and Processing of Entries“ (CAPE) im ACE-Portal startet am 20. April 2026.
CAPE Phase 1 beschränkt sich auf bestimmte noch nicht erledigte Zollanmeldungen sowie auf bestimmte Zollanmeldungen, deren Erledigung weniger als 80 Tage zurückliegt.
Die Beantragung von Erstattungen für IEEPA-Zölle erfordert folgende Schritte:
- Eingetragene Importeure (Importers of Record, IORs) und bevollmächtigte Zollagenten verfügen über ein eingerichtetes Konto im ACE Secure Data Portal (ACE-Portal-Konto).
- Empfänger von Rückerstattungen nutzen das ACE-Portal-Konto, um der CBP ihre Bankverbindung für Rückerstattungen mitzuteilen.
- IORs und zugelassene Zollagenten reichen CAPE-Anmeldungen über das ACE-Portal ein.
- Nach der Annahme entfernt die CBP die IEEPA-Nummer aus dem Harmonisierten Zolltarif und berechnet die fälligen Zölle ohne IEEPA neu, wobei die Zollanmeldung auf eine neue Version aktualisiert wird.
- Die CBP prüft die aktualisierte Version der Zollanmeldung und nimmt die Zollabfertigung oder eine erneute Zollabfertigung vor. Rückerstattungen werden nach IOR oder der über das CBP-Formular 4811 benannten Partei sowie nach Abrechnungsdatum zusammengefasst.
Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:
- One Pager: ACH Refund Enrollment
- FAQs: ACE Portal and ACH Refunds FAQs
- Training Video: Applying for an ACE Portal Importer Account and Enrolling in ACH Refunds
- Leitfaden: ACE Portal Importer Account Application
- Leitfaden: ACH Refund Enrollment in the ACE Portal
- Informationen zur CAPE-Funktionalität in ACE: CAPE Information Notice
Gemeinsame US-EU-Erklärung (Joint Statement) vom August 2025
Die USA und die Europäische Union (EU) haben sich am 27. Juli 2025 auf ein Handelsabkommen geeinigt. Am 21. August 2025 wurde die Einigung in einer gemeinsamen Erklärung (Joint Statement) veröffentlicht. Die beiden Verordnungen zur Umsetzung der gemeinsamen Erklärung der EU und der USA sind am 30. Juni 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Verordnungen gelten bis zum 31. Dezember 2029.
US-Zölle auf EU-Produkte
- Ein einheitlicher US-Zollsatz in Höhe von 15 Prozent für den Großteil der Waren aus der EU. Bei diesem Zollsatz handelt es sich um eine Obergrenze mit bestimmten Ausnahmen.
- In Fällen, wenn der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) der USA über 15 Prozent liegt, wird der MFN-Zoll erhoben (ohne zusätzliche Aufschläge).
EU-Zölle auf US-Produkte
- Die EU wird die Zölle auf US-amerikanische Industriegüter gänzlich abschaffen.
- Die EU hat eine Verordnung veröffentlicht in dieser die Liste der Waren ist, die zollfrei oder zollbegünstigt in die EU eingeführt werden können.
- Produkte Nüsse, Milchprodukte, frische und verarbeitete Obst- und Gemüsewaren, verarbeitete Lebensmittel, Saatgut, Sojaöl sowie Schweine- und Bisonfleisch – einen bevorzugten Marktzugang zu gewähren.
Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse
- Die USA und die EU planen gemeinsame Schritte zur Reduzierung nichttarifärer Handelshemmnisse.
- Genannt werden die Zusammenarbeit bei Normen für Kraftfahrzeuge und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS) und durch Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen in weiteren Industriezweigen.
Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit
- Die EU und die USA werden die Widerstandsfähigkeit der Lieferkette verbessern und nicht marktbezogene Strategien und Praktiken angehen. Genannt ist außerdem die Zusammenarbeit bei der Überprüfung von Investitionen und Ausfuhrkontrollen. Darüber hinaus laufen die Verhandlungen zu einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Cybersicherheit.
Ursprung und Direktbeförderungsnachweis
- Die EU und die USA haben sich bisher noch nicht auf Präferenzursprungsregeln geeinigt. Deshalb ist der nichtpräferenzielle Ursprung gemäß UZK maßgeblich für die Ursprungsbestimmung. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422 legt die EU fest, dass der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs auch einen Direktbeförderungsnachweis enthalten muss. Damit weist der Anmelder nach, dass die Waren direkt aus den USA befördert wurden und, falls sie über ein Drittland versandt wurden, unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind und nach ihrer Ausfuhr nicht verändert wurden.
Energieversorgung
- Die EU beabsichtigt, in den nächsten drei Jahren US-Flüssigerdgas-, Öl- und Kernenergieprodukte im Wert von 750 Milliarden USD (ca. 700 Milliarden EUR) zu beschaffen.
KI-Chips
- Die EU beabsichtigt, KI-Chips aus den USA im Wert von 40 Milliarden EUR zu erwerben.
Investitionen
- Die EU soll zusätzlich 600 Milliarden US-Dollar (ca. 550 Milliarden EUR) in verschiedenen Sektoren in den USA investieren.
Zahlreiche zentrale Punkte sind ungeklärt. Die politische Einigung vom 27. Juli 2025 und die gemeinsame Erklärung vom 21. August 2025 sind nicht rechtsverbindlich. Beide Seiten werden sich für die Umsetzung der wichtigsten in der Gemeinsamen Erklärung enthaltenen Verpflichtungen einsetzen.
Umsetzung zollbezogener Aspekte der gemeinsamen Erklärung (Mai 2026)
Das Europäische Parlament und der Rat haben am 20. Mai 2026 eine vorläufige Einigung über zwei Verordnungen erzielt, mit denen die zollbezogenen Aspekte der am 21. August 2025 vereinbarten gemeinsamen Erklärung der EU und der USA umgesetzt werden sollen.
Hauptverordnung
- Abschaffung der Einfuhrzölle auf Industriegüter aus den USA
- Gewährung eines präferenziellen Marktzugangs, unter anderem durch Zollkontingente und ermäßigte Zölle für bestimmte Meeresfrüchte und nicht sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den USA
Schutzmechanismus
- Wird eingesetzt, falls die Einfuhren aus den USA erheblich steigen und europäischen Herstellern damit ernsthaften Schaden zufügen sollten oder ein solcher drohen könnte.
- Auf hinreichend begründeten Antrag von drei oder mehr Mitgliedstaaten, von Vertretern der Industrie oder Gewerkschaften in der EU oder auf eigene Initiative wird die EU-Kommission eine Untersuchung einleiten.
- Die EU-Kommission kann beschließen, die Anwendung der Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen.
Verstärkte Aussetzungsbestimmungen
- Stärkung der Bedingungen, unter denen die Kommission die Anwendung der Verordnung ganz oder teilweise aussetzen kann.
- Dies könnte der Fall sein, wenn die Vereinigten Staaten ihren Verpflichtungen aus der gemeinsamen Erklärung nicht nachkommen, die damit verfolgten Ziele auf andere Weise untergraben oder die Handels- und Investitionsbeziehungen mit der EU negativ beeinflussen
- Der Aussetzungsmechanismus kann auch ausgelöst werden, wenn genügend Hinweise darauf vorliegen, dass solche Maßnahmen bevorstehen könnten.
Des Weiteren ist die Kommission befugt, Zugeständnisse an die USA in Bezug auf Stahl- und Aluminiumerzeugnisse auszusetzen, wenn die USA aus der EU eingeführte Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin mit einem Zollsatz von mehr als 15 Prozent belegen.
Befristete Anwendung und Überwachung der Auswirkungen
- Verfallsklausel, nach der die Verordnung Ende 2029 außer Kraft tritt, sofern keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden
- Regelmäßige Überwachung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen zur Handelsliberalisierung auf die Wirtschaft der EU
Weiterführende Informationen
- Handel EU-USA: Rat und Parlament einig über Umsetzung zollbezogener Aspekte der gemeinsamen Erklärung (20. Mai 2026, EU-Rat)
- Informationen auf der Webseite der GTAI
- EU and US publish Joint Statement on transatlantic trade and investment (21. August 2025, Europäische Kommission)
- Questions and answers on the EU -US Joint Statement on Transatlantic Trade and Investment (21. August 2025, Europäische Kommission)
- Joint Statement on a US-EU Framework on an Agreement on Reciprocal, Fair, and Balanced Trade (21. August 2025, The White House)
- Statement by the President on the deal with the United States (27. Juli 2025, Europäische Kommission)
- EU-US trade deal explained (27. Juli 2025, Europäische Kommission)
- Fact Sheet: The United States and European Union Reach Massive Trade Deal (27. Juli 2025, The White House)
Stand: 7. August 2026
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Quelle: The White House, U.S. Customs and Border Protection, EU-Kommission, EU-Rat, GTAI, DIHK
