Abkommen zwischen den USA und der EU: Zölle, Handel, Investitionen

Welche US-Zölle gelten aktuell für deutsche Unternehmen? Welche Ausnahmen sind vorgesehen? Was müssen die Unternehmen darüber hinaus beachten? In diesem Artikel haben wir einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen und den Stand zusammengestellt, der helfen soll, sich im laufenden Zollstreit zu orientieren.

US-Zölle für deutsche Unternehmen

Die Zusatzzölle nach Section 122 sind ausgelaufen. Stattdessen haben die USA am 24.Juli 2026 neue Zusatzzölle eingeführt, die auf Section 301 des Trade Act of 1974 basieren. Als Grund führt die US-Regierung an, dass Handelspartner der USA unzureichende Maßnahmen gegen die Einfuhr von mit Zwangsarbeit hergestellten Waren ergreifen und dadurch den US‑Handel beeinträchtigen.
(seit dem 24. Juli 2026)
  • Für Produkte mit einem MFN-Zoll von weniger als 10 Prozent gilt ein Zollsatz von 10 Prozent inklusive MFN.
  • Für Produkte mit einem MFN-Zoll von mehr als 10 Prozent gilt nur der MFN-Zoll, ohne zusätzliche Zölle.
  • Der Zoll gemäß der entsprechenden HTSUS-Positionen wird zusätzlich zu allen bestehenden Antidumpingzöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.
  • Die Zusatzzölle gelten nicht für Erzeugnisse, die bereits 232-Zusatzzöllen unterliegen.
  • Ausnahmen: bestimmte Rohstoffe, Erzeugnisse, die in den USA nicht in ausreichender Menge angebaut oder produziert werden sowie länderspezifische Ausnahmen. Alle Ausnahmen sind in US Note 52 in Anhang II der Notice aufgeführt.
(Stahl, Aluminium, Kupfer und Derivate)
  • 50 Prozent für Produkte aus dem Anhang I-A
  • 25 Prozent für Produkte aus dem Anhang I-B
  • Für Produkte aus dem Anhang I-C richtet sich der Zollsatz nach dem aktuellen Wertzollsatz der Ware gemäß Spalte 1 des HTSUS (MFN-Zollsatz in Spalte 1) (befristet bis zum 31. Dezember 2027):
    • Liegt der MFN-Zollsatz unter 15 Prozent, wird der Gesamtzoll auf 15  Prozent angehoben.
    • Beträgt der MFN-Zollsatz mindestens 15  Prozent, fällt kein zusätzlicher Sec. 232 Zoll an und der entsprechende MFN-Zollsatz findet Anwendung.
    • Für Waren, die vollständig aus in den USA geschmolzenem Metall bestehen, gilt in diesem Zeitraum ein Zusatzzollsatz von 10  Prozent.
  • Auch für die in Annex III gelisteten Waren gilt bis zum 31. Dezember 2027 eine temporäre Sonderregelung:
    • Liegt der MFN-Zollsatz unter 15 Prozent, wird der Gesamtzoll auf 15  Prozent angehoben.
    • Beträgt der MFN-Zollsatz mindestens 15  Prozent, fällt kein zusätzlicher Sec. 232 Zoll an und der entsprechende MFN-Zollsatz findet Anwendung.
    • Für Waren, die vollständig aus in den USA geschmolzenem Metall bestehen, gilt in diesem Zeitraum ein Zusatzzollsatz von 10  Prozent.
  • Für die in Annex II aufgeführten Waren sind keine Sec. 232 Zölle mehr zu zahlen.
  • Für viele Derivate gilt eine Gewichtsschwelle von 15  Prozent. Liegt der Anteil des jeweils relevanten Metalls unter diesem Wert, wird kein zusätzlicher Zoll erhoben. Liegt der Wert über 15 Prozent, fallen die oben aufgeführten Zölle an.
  • Die Zölle werden auf den vollständigen Zollwert eines Produkts angewendet – unabhängig vom Metallanteil (zuvor war nur der Metallanteil relevant) (Proklamation 11021 vom 2. April 2026).
  • Neben der Angabe von Ursprungs-, Schmelz- und Gießland fordern die USA nun auch die Angabe des Gesamtgewichts der betreffenden Metalle in Kilogramm.
  • Der Wert des Stahl-, Aluminium- und Kupfergehalts sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Zollwertabkommens bestimmt werden - in der Regel Transaktionswert, Verkaufspreis.
  • Bei Stahl und Aluminium werden Angaben zu Land der Schmelze und des Gießens gefordert (ISO-Ländercodes).
(weitere Produktgruppen)
  • Bestimmte Ausnahmen gelten z.B. für Einfuhren von Halbleitern für US-Rechenzentren

Überprüfung der Betroffenheit und geltenden Zollsätzen

Weitere laufende Untersuchungen

  • Verkehrsflugzeugen, Triebwerken und Teilen (seit dem 1. Mai 2025)
  • Unbemannten Luftfahrzeugsystemen/Drohnen (seit dem 1. Juli 2025)
  • Polysilizium (seit dem 1. Juli 2025)
  • Windturbinen (seit dem 13. August 2025)
  • Robotik und Industriemaschinen (seit dem 2. September 2025)
  • Persönliche Schutzausrüstung, medizinischem Verbrauchsmaterial und medizinischer Ausrüstung (seit dem 2. September 2025)
  • Weitere Informationen: Section 232 Investigations (BIS)

Rückerstattung der IEEPA-Zölle

Die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (U.S. Customs and Border Protection, CBP) teilte in einem Schreiben vom 6. März 2026 mit, dass sofortige Rückerstattungen von gezahlten Zöllen nicht möglich sind und dass dies ausschließlich elektronisch erfolgen wird (vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen). Das System Automated Commercial Environment (ACE) wurde entsprechend programmiert.
Die erste Phase des Tools „Consolidated Administration and Processing of Entries“ (CAPE) im ACE-Portal startet am 20. April 2026.
CAPE Phase 1 beschränkt sich auf bestimmte noch nicht erledigte Zollanmeldungen sowie auf bestimmte Zollanmeldungen, deren Erledigung weniger als 80 Tage zurückliegt.
  • Eingetragene Importeure (Importers of Record, IORs) und bevollmächtigte Zollagenten verfügen über ein eingerichtetes Konto im ACE Secure Data Portal (ACE-Portal-Konto).
  • Empfänger von Rückerstattungen nutzen das ACE-Portal-Konto, um der CBP ihre Bankverbindung für Rückerstattungen mitzuteilen.
  • IORs und zugelassene Zollagenten reichen CAPE-Anmeldungen über das ACE-Portal ein.
  • Nach der Annahme entfernt die CBP die IEEPA-Nummer aus dem Harmonisierten Zolltarif und berechnet die fälligen Zölle ohne IEEPA neu, wobei die Zollanmeldung auf eine neue Version aktualisiert wird.
  • Die CBP prüft die aktualisierte Version der Zollanmeldung und nimmt die Zollabfertigung oder eine erneute Zollabfertigung vor. Rückerstattungen werden nach IOR oder der über das CBP-Formular 4811 benannten Partei sowie nach Abrechnungsdatum zusammengefasst.

Gemeinsame US-EU-Erklärung (Joint Statement) vom August 2025

Die USA und die Europäische Union (EU) haben sich am 27. Juli 2025 auf ein Handelsabkommen geeinigt. Am 21. August 2025 wurde die Einigung in einer gemeinsamen Erklärung (Joint Statement) veröffentlicht. Die beiden Verordnungen zur Umsetzung der gemeinsamen Erklärung der EU und der USA sind am 30. Juni 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Verordnungen gelten bis zum 31. Dezember 2029.
  • Ein einheitlicher US-Zollsatz in Höhe von 15 Prozent für den Großteil der Waren aus der EU. Bei diesem Zollsatz handelt es sich um eine Obergrenze mit bestimmten Ausnahmen.
  • In Fällen, wenn der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) der USA über 15  Prozent liegt, wird der MFN-Zoll erhoben (ohne zusätzliche Aufschläge).
  • Die EU wird die Zölle auf US-amerikanische Industriegüter gänzlich abschaffen.
  • Die EU hat eine Verordnung veröffentlicht in dieser die Liste der Waren ist, die zollfrei oder zollbegünstigt in die EU eingeführt werden können.
  • Produkte Nüsse, Milchprodukte, frische und verarbeitete Obst- und Gemüsewaren, verarbeitete Lebensmittel, Saatgut, Sojaöl sowie Schweine- und Bisonfleisch – einen bevorzugten Marktzugang zu gewähren.
  • Die USA und die EU planen gemeinsame Schritte zur Reduzierung nichttarifärer Handelshemmnisse.
  • Genannt werden die Zusammenarbeit bei Normen für Kraftfahrzeuge und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS) und durch Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen in weiteren Industriezweigen.
  • Die EU und die USA werden die Widerstandsfähigkeit der Lieferkette verbessern und nicht marktbezogene Strategien und Praktiken angehen. Genannt ist außerdem die Zusammenarbeit bei der Überprüfung von Investitionen und Ausfuhrkontrollen. Darüber hinaus laufen die Verhandlungen zu einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Cybersicherheit.
  • Die EU und die USA haben sich bisher noch nicht auf Präferenzursprungsregeln geeinigt. Deshalb ist der nichtpräferenzielle Ursprung gemäß UZK maßgeblich für die Ursprungsbestimmung. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422 legt die EU fest, dass der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs auch einen Direktbeförderungsnachweis enthalten muss. Damit weist der Anmelder nach, dass die Waren direkt aus den USA befördert wurden und, falls sie über ein Drittland versandt wurden, unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind und nach ihrer Ausfuhr nicht verändert wurden.
  • Die EU beabsichtigt, in den nächsten drei Jahren US-Flüssigerdgas-, Öl- und Kernenergieprodukte im Wert von 750 Milliarden USD (ca. 700 Milliarden EUR) zu beschaffen.
  • Die EU beabsichtigt, KI-Chips aus den USA im Wert von 40 Milliarden EUR zu erwerben.
  • Die EU soll zusätzlich 600 Milliarden US-Dollar (ca. 550 Milliarden EUR) in verschiedenen Sektoren in den USA investieren.

Umsetzung zollbezogener Aspekte der gemeinsamen Erklärung (Mai 2026)

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 20. Mai 2026 eine vorläufige Einigung über zwei Verordnungen erzielt, mit denen die zollbezogenen Aspekte der am 21. August 2025 vereinbarten gemeinsamen Erklärung der EU und der USA umgesetzt werden sollen.
  • Abschaffung der Einfuhrzölle auf Industriegüter aus den USA
  • Gewährung eines präferenziellen Marktzugangs, unter anderem durch Zollkontingente und ermäßigte Zölle für bestimmte Meeresfrüchte und nicht sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den USA
  • Wird eingesetzt, falls die Einfuhren aus den USA erheblich steigen und europäischen Herstellern damit ernsthaften Schaden zufügen sollten oder ein solcher drohen könnte.
  • Auf hinreichend begründeten Antrag von drei oder mehr Mitgliedstaaten, von Vertretern der Industrie oder Gewerkschaften in der EU oder auf eigene Initiative wird die EU-Kommission eine Untersuchung einleiten.
  • Die EU-Kommission kann beschließen, die Anwendung der Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen.
  • Stärkung der Bedingungen, unter denen die Kommission die Anwendung der Verordnung ganz oder teilweise aussetzen kann.
  • Dies könnte der Fall sein, wenn die Vereinigten Staaten ihren Verpflichtungen aus der gemeinsamen Erklärung nicht nachkommen, die damit verfolgten Ziele auf andere Weise untergraben oder die Handels- und Investitionsbeziehungen mit der EU negativ beeinflussen
  • Der Aussetzungsmechanismus kann auch ausgelöst werden, wenn genügend Hinweise darauf vorliegen, dass solche Maßnahmen bevorstehen könnten.
Des Weiteren ist die Kommission befugt, Zugeständnisse an die USA in Bezug auf Stahl- und Aluminiumerzeugnisse auszusetzen, wenn die USA aus der EU eingeführte Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin mit einem Zollsatz von mehr als 15 Prozent belegen.
  • Verfallsklausel, nach der die Verordnung Ende 2029 außer Kraft tritt, sofern keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden
  • Regelmäßige Überwachung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen zur Handelsliberalisierung auf die Wirtschaft der EU

Weiterführende Informationen

Stand: 7. August 2026
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Quelle: The White House, U.S. Customs and Border Protection, EU-Kommission, EU-Rat, GTAI, DIHK