EU-Schutzmaßnahmen für Stahlindustrie: Einfuhrzölle und Rückverfolgbarkeit

Die Stahlindustrie der Europäischen Union steht vor kritischen Herausforderungen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt schwächen und ihre langfristige Rentabilität gefährden, was hohe Risiken für das Fortbestehen der Branche und ihre Fähigkeit zu neuen Investitionen mit sich bringt. Daher der Vorschlag zum Schutz des Stahlsektors der Europäischen Kommission, der ein Teil des EU-Aktionsplans für Stahl und Metall ist.

Quoten und Zölle

Die EU-Kommission schlägt für bestimmte Stahlprodukte eine Begrenzung der zollfreien Einfuhrmengen auf 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr. Die Zollkontingente werden auf Quartalsbasis verwaltet.
Wenn die entsprechende Zollkontingentsmenge ausgeschöpft ist oder die Einfuhr bestimmter Warenkategorien nicht unter die entsprechenden Zollkontingente fällt, so unterliegen die Einfuhren bestimmten Warenkategorien einem Wertzollsatz von 50 Prozent.
Waren mit Ursprung in Norwegen, Island oder Liechtenstein gehören zu den Ausnahmen.
Betroffene Waren mit Angabe des KN-Codes sowie die spezifische Menge an Zollkontingenten für jede Warenkategorie sind in den Anhängen I und II des Verordnungsvorschlags aufgeführt.

Neue Ursprungsregeln

Für die Zwecke der Verordnung ist das Land zu ermitteln, in dem der bei der Herstellung der Ware verwendete Stahl geschmolzen und gegossen wird. Ziel ist es, Umgehungen durch die Verarbeitung in Drittländern zu verhindern und die Transparenz der Lieferkette zu verbessern.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss der Einführer geeignete Nachweise vorlegen, zum Beispiel ein Werkszertifikat zum Nachweis des Landes, in dem der bei der Herstellung der Ware verwendete Stahl „geschmolzen und gegossen“ wurde.

Umsetzung und Fristen

Der Vorschlag der Kommission wird nun dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen, und die endgültige Entscheidung über die Annahme der Verordnung wird vom Europäischen Parlament und vom Rat getroffen.
Der Vorschlag wird die bis Juni 2026 auslaufende Stahlschutzmaßnahme ersetzen.

Weiterführende Informationen

Stand: 27. Oktober 2025
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Quelle: EU-Kommission