EU-Schutzmaßnahmen für Stahlindustrie: Einfuhrzölle und Rückverfolgbarkeit
Die Stahlindustrie der Europäischen Union steht vor kritischen Herausforderungen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt schwächen und ihre langfristige Rentabilität gefährden, was hohe Risiken für das Fortbestehen der Branche und ihre Fähigkeit zu neuen Investitionen mit sich bringt. Daher der Vorschlag zum Schutz des Stahlsektors der Europäischen Kommission, der ein Teil des EU-Aktionsplans für Stahl und Metall ist.
Quoten und Zölle
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Verringerung der Stahlkontingenten um 47 Prozent
- Die EU-Kommission schlägt für bestimmte Stahlprodukte eine Begrenzung der zollfreien Einfuhrmengen auf 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr. Die Zollkontingente werden auf Quartalsbasis verwaltet.
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Verdoppelung des Nichtquotenzollsatzes
- Wenn die entsprechende Zollkontingentsmenge ausgeschöpft ist oder die Einfuhr bestimmter Warenkategorien nicht unter die entsprechenden Zollkontingente fällt, so unterliegen die Einfuhren bestimmten Warenkategorien einem Wertzollsatz von 50 Prozent.
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Im ersten Anwendungsjahr nicht ausgeschöpfte Einfuhrkontingente für alle Produktkategorien können von einem Quartal auf das nächste übertragen werden.
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Ab dem zweiten Jahr wird die Kommission auf der Grundlage bestimmter Kriterien entscheiden, ob eine solche vierteljährliche Übertragung zugelassen werden soll.
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Ausnahmen
- Waren mit Ursprung in Norwegen, Island oder Liechtenstein gehören zu den Ausnahmen.
Betroffene Waren mit Angabe des KN-Codes sowie die spezifische Menge an Zollkontingenten für jede Warenkategorie sind in den Anhängen I und II des Verordnungsvorschlags aufgeführt.
Neue Ursprungsregeln
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Stärkung der Rückverfolgbarkeit der Stahlmärkte: “Melt and Pour” Regel
Für die Zwecke der Verordnung ist das Land zu ermitteln, in dem der bei der Herstellung der Ware verwendete Stahl geschmolzen und gegossen wird. Ziel ist es, Umgehungen durch die Verarbeitung in Drittländern zu verhindern und die Transparenz der Lieferkette zu verbessern.
Das Land des „Schmelzens und Gießens“ ist der ursprüngliche Ort, an dem Rohstahl und -eisen zunächst in flüssiger Form in einem Stahl- oder Eisenschmelzofen hergestellt und anschließend in ihren primären festen Zustand gegossen werden.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss der Einführer geeignete Nachweise vorlegen, zum Beispiel ein Werkszertifikat zum Nachweis des Landes, in dem der bei der Herstellung der Ware verwendete Stahl „geschmolzen und gegossen“ wurde.
Umsetzung und aktueller Stand
Die neue Verordnung wird die derzeitigen auslaufenden EU-Stahlschutzmaßnahmen ersetzen und sollte am 1. Juli 2026 in Kraft tretten.
Der Vorschlag der Kommission unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
Am 19. Mai 2026 hat das Europäische Parlament die Verordnung gebilligt. Die neue Verordnung muss nun vom Rat förmlich angenommen werden.
Weiterführende Informationen
- (EU-Kommission) Press Release
- (EU-Kommission) Question and answers
- (EU-Kommission) Vorschlag für die Verordnung - Register of Commission Documents - COM(2025)726
Stand: 27. Mai 2026
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Quelle: EU-Kommission
