Vereinfachte Zollabfertigung von leeren (Mehrweg-)Verpackungen

Mehrwegverpackungen, die im Zuge der vorübergehenden Verwendung leer in die EU eingeführt und anschließend befüllt wieder ausgeführt werden, können ab sofort konkludent beim Zoll angemeldet werden. Die EU vereinfacht das Verfahren damit und kommt in weiten Teilen einer langjährigen Forderung nach.
Am 15. März 2023 trat die Verordnung (EU) Nr. 2023/398 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) in Kraft (EU-Amtsblatt L 54 vom 22. Februar 2023).
Mit dieser Änderung ist es möglich, leere (Mehrweg-)Verpackungen mündlich oder im Zuge einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU abfertigen zu lassen.
  • Konkludent: die Verpackungen gelten mit ihrem Eintreffen am zuständigen Zollamt als angemeldet und automatisch überlassen und
  • die leeren Verpackungen werden nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt (zollrechtlich freier Verkehr)
  • stattdessen werden die Verpackungen lediglich temporär zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, um in der EU befüllt beziehungsweise bestückt und anschließend wieder ausgeführt zu werden
Bislang galt diese Verfahrensvereinfachung nur umgekehrt, für gefüllte Behältnisse, die in der EU geleert und danach wieder ausgeführt wurden.
Die Beschaffenheit solcher Behältnisse beziehungsweise Umschließungen geht weit über einfache Container hinaus und umfasst sämtliche Transport- und Aufbewahrungssysteme, die mehrfach verwendet werden.
Bedingung ist stets, dass die Umschließungen eine unauslöschliche Kennzeichnung des betreffenden, innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen Unternehmens zur Identifizierung gegenüber dem Zoll tragen.
Dadurch wird der Grenzübertritt von leeren Mehrwegverpackungen signifikant vereinfacht. Die Verwendung von Mehrwegverpackungen gegenüber Einwegverpackungen wird gestärkt und dadurch die Umwelt geschont.
Quelle: IHK Rhein-Neckar