Niederlande

Unternehmen außerhalb der Region Bodensee-Oberschwaben finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.

Einführung

Dank europäischer Regelungen steht es in Deutschland ansässigen Unternehmen grundsätzlich frei, ihre Dienst- und Werkleistungen auch in den Niederlanden zu erbringen. Wenn ein in Deutschland ansässiges Unternehmen dazu eigene Arbeitskräfte einsetzen möchte, kann es seine Arbeitskräfte in die Niederlande entsenden. Voraussetzung ist dafür naturgemäß, dass die Entsendung nach Vereinbarungen mit der betroffenen Arbeitskraft auch zulässig ist. Zudem sind die niederländischen Bestimmungen zur Arbeitnehmerentsendung zu beachten.

Anwendbares Arbeitsrecht

Wenn es sich um eine vorübergehende Entsendung in die Niederlande handelt, kann es bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts bleiben. Arbeitgeber und Arbeitskräfte können jedoch auch vereinbaren, dass für die Dauer der Entsendung niederländisches Arbeitsrecht Anwendung findet.

Mindestarbeitsbedingungen

Am 1. Juli 2022 haben die Niederlande den gesetzlichen Mindestlohn angehoben. Alle Vollzeitbeschäftigten ab 21 Jahren haben dann Anrecht auf einen Bruttolohn in Höhe von mindestens 1.756,20 Euro monatlich. Was Sie noch beachten sollten und welche Mindestlohnsätze für Arbeitskräfte unter 21 Jahren gelten, hat die Deutsch-Niederländische Handelskammer zusammengestellt.
Unabhängig von den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitskräften zum anwendbaren Recht sind nach dem niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetz (Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie) und dem niederländischen Gesetz zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen (Wet op het algemeen verbindend en het onverbindend verklaren van bepalingen van collectieve arbeidsovereenkomsten) bestimmte Mindestarbeitsbedingungen zu erfüllen. Es handelt sich dabei um niederländische gesetzliche oder allgemeinverbindliche tarifvertragliche Regelungen zu folgenden Themen: 
  • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
  • bezahlten Mindesturlaub
  • Mindestlohn, einschließlich Überstundenvergütung, aber ausschließlich ergänzender betrieblichen Altersvorsorge
  • Bedingungen zur Überlassung von Arbeitskräften
  • Gesundheit Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz
  • schützenden Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und Arbeitsumstände von Kindern, Jugendlichen, Schwangeren oder Wöchnerinnen
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Bestimmungen zur Gleichbehandlung
Eine Checkliste zur Entsendung von Mitarbeitern in die Niederlande befindet sich auf der offiziellen Webseite der niederländischen Regierung (auf Englisch). Die Deutsch-Niederländische Handelskammer (AHK) unterstützt und berät Unternehmen bei Fragen zur Mitarbeiterentsendung sowie zum Arbeitsrecht in den Niederlanden.

Anwendbares Sozialversicherungsrecht

Hinsichtlich der Sozialversicherung gilt für Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich die EG-Verordnung 883/04. Ausgangspunkt nach dieser Verordnung ist, dass Arbeitskräfte der Sozialversicherungspflicht am Arbeitsort unterliegen. Eine vorübergehend entsandte Arbeitskraft kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in dem Staat, von dem aus sie entsandt wird, sozialversichert bleiben. Die zuständige Sozialversicherungsbehörde, in Deutschland in der Regel die Krankenversicherung der Arbeitskraft, kann mit der A1-Bescheinigung bestätigen, dass die Arbeitskraft in ihrem Herkunftsland sozialversichert ist. Es empfiehlt sich, solche Bescheinigungen anzufordern, damit diese bei einer etwaigen Kontrolle vorgelegt werden können.

Anwendbares Lohnsteuerrecht

Zwischen Deutschland und den Niederlanden gibt es verschiedene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Nach dem zurzeit gültigen Doppelbesteuerungsabkommen für die Einkommensteuerpflicht gilt, dass grundsätzlich der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, das Besteuerungsrecht im Hinblick auf die Einkommensteuer/Lohnsteuer hat. Dieser Grundsatz kennt Ausnahmen, wie die sogenannte 183-Tage-Regelung für die Lohnsteuer. Häufig wird jedoch übersehen, dass es wiederum Ausnahmen von der 183-Tage-Regelung gibt. Bei der Entsendung sollte daher äußerst sorgfältig geprüft werden, in welchem Staat Lohnsteuer abzuführen ist.

Beschäftigung von Ausländern

Für die Beschäftigung von Arbeitskräften in den Niederlanden, die keine niederländische Staatsangehörigkeit haben, ist grundsätzlich eine niederländische Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis erforderlich. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. So ist zum Beispiel keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis in folgenden Fällen erforderlich:
  • Beschäftigung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der EU;
  • Beschäftigung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR;
  • Beschäftigung von Staatsangehörigen der Schweiz;
  • Beschäftigung von anderen Staatsangehörigen im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistung zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags, wenn sie bei einem außerhalb der Niederlande, aber innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers beschäftigt sind und die Arbeitskräfte über eine entsprechende Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis eines Mitgliedsstaats der EU, des EWR oder der Schweiz verfügen. In diesem Fall ist die Beschäftigung der Arbeitskräfte in den Niederlanden jedoch erst 2 Arbeitstage, nachdem ihre beabsichtigte Beschäftigung in den Niederlanden der niederländischen Arbeitsagentur angezeigt worden ist, zulässig. Seit April 2020 erfolgt diese Anzeige elektronisch über das Portal Posted Workers (deutschsprachig: Posted Workers).

Meldepflicht: Online-Anmeldung seit April 2020

Die Anmeldung der entsandten Mitarbeiter erfolgt über die Online-Plattform des niederländischen Ministeriums für Soziales und Arbeit (in englischer Sprache). Neben personenbezogenen Daten der eingesetzten Mitarbeiter sind Angaben zur Sozialversicherung sowie die Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes erforderlich.
Das Ministerium für Soziales und Arbeit bietet Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Mitarbeiterentsendung in deutscher Sprache. Hier werden auch Ausnahmen von der Meldepflicht gelegentlicher Tätigkeiten definiert. Dazu zählen beispielsweise Erstmontagen von weniger als 8 Tagen als Bestandteil von Lieferverträgen oder dringende Wartungsarbeiten und Reparaturen.

Vorzuhaltende Unterlagen/Anweisung Ansprechpartner

Bei der Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande sind außer den Mindestarbeitsbedingungen noch weitere Vorschriften einzuhalten. Diese beinhalten zum Beispiel Folgendes:
  • Mitführung von Unterlagen: Unternehmen, die Arbeitskräfte in die Niederlande entsenden, müssen bestimmte Unterlagen am Einsatzort in Papierform oder elektronisch vorhalten. Es handelt sich dabei um
    • den Arbeitsvertrag der entsandten Arbeitskraft,
    • die Gehaltsabrechnungen,
    •  wesentliche Arbeitsbedingungen nach Artikel 7:655 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek),
    • Arbeitszeitnachweise,
    • Nachweise zu folgenden Punkten:
      • Sozialversicherungsbeiträge,
      • Identität des entsendenden Unternehmens,
      • Identität des in den Niederlanden ansässigen Auftraggebers,
      • Identität der entsandten Arbeitskraft,
      •  Identität der Person, die für die Auszahlung des Lohns zuständig ist.
    • Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Lohn gezahlt worden ist.
  • Für meldepflichtige Selbstständige gilt eine modifizierte Verpflichtung zu den vorzuhaltenden Unterlagen.
  • Anweisung eines Ansprechpartners: Nicht in den Niederlanden ansässige Unternehmen sind verpflichtet, für die Zeit der Tätigkeit in den Niederlanden einen Ansprechpartner in den Niederlanden anzuweisen. Zur Zeit kann die Anweisung des Ansprechpartners nicht vorab erfolgen; seit April 2020 hat die Anweisung über das unter dem Punkt “Meldepflicht”  angegebene Portal zu erfolgen. Dieser Ansprechpartner ist Kontaktstelle zwischen der niederländischen Aufsichtsbehörde und den außerhalb der Niederlande ansässigen Unternehmen. Der Ansprechpartner soll der Aufsichtsbehörde die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen und Mitteilungen der Aufsichtsbehörde an das außerhalb der Niederlande ansässige Unternehmen weiterleiten.

Weitere Voraussetzungen

Die Arbeitnehmerentsendung in die Niederlande kann weiteren Voraussetzungen unterliegen. So müssen sich Unternehmen, die an in den Niederlanden ansässige Unternehmen Arbeitskräfte überlassen, im niederländischen Handelsregister eintragen lassen. Das niederländische Handelsregister wird von der Kammer van Koophandel geführt. Diese stellte Informationen und die erforderlichen Unterlagen zusammen.
Weiter gilt, dass bestimmte Berufe in den Niederlanden nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden dürfen. Eine Übersicht dieser Berufe, sowie der Behörden, die für den jeweiligen Beruf zuständig sind, wurde von der Europäischen Kommission erstellt.
Die Deutsch-Niederländische Handelskammer hat die wichtigsten Informationen zum Thema Entsendung zusammengestellt.
Quelle: Deutsch-Niederländische Handelskammer