Österreich

Auf Anfrage stellen wir unseren Unternehmen gerne Merkblätter und weitere Informationen zur Verfügung. Unternehmen außerhalb der Region Bodensee-Oberschwaben finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.

Änderungen, die bei der Entsendung seit September 2021 gelten (Novelle des LSD-BG)

  • Die Erbringung der Arbeitsleistung in Österreich muss seit September 2021 auf einem grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrag zwischen dem entsendenden Unternehmer und dem Dienstleistungsempfänger (Auftraggeber) beruhen, damit eine meldepflichtige Entsendung vorliegt.
  • Die Ausnahmen von der Entsendung im Katalog des § 1 LSD-BG werden erweitert. So fallen künftig zum Beispiel jene Arbeitnehmer nicht mehr in den Anwendungsbereich des LSD-BG die monatlich brutto mindestens 6.660 Euro verdienen. Ebenfalls nicht mehr erfasst werden Tätigkeiten von geringem, zeitlichem Aufwand, die für die Inbetriebnahme von gelieferten Gütern unerlässlich sind.
  • Erleichterungen bei den Bereithaltungspflichten gibt es künftig bei kurzzeitigen Entsendungen, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreiten.
  • Der Zeitraum für den eine Rahmenmeldung angezeigt werden kann, wird auf sechs Monate erweitert.
  • Änderungen gibt es auch bei langfristigen Entsendungen ab 12 beziehungsweise 18 Monaten.
  • Neu geregelt werden zudem die Verwaltungsstrafen. Das Kumulationsprinzip sowie die Strafrahmen mit Mindeststrafen wurden im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGHs abgeschafft und durch neue Regelungen ersetzt.

Allgemeines

Deutsche Unternehmen, die Dienstleistungen in Österreich ausführen und hierzu eigene Mitarbeiter nach Österreich entsenden, müssen Melde- und Bereithaltungspflichten beachten. Beispiele sind die Reparatur einer Maschine oder der Transport einer Ware durch ein deutsches Transportunternehmen mit dem Ziel Österreich.
Die Entsendeplattform informiert Unternehmen und ihre Arbeitnehmer über die Entsendung und Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich.
Die Entsendung setzt voraus, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Mitarbeiters nicht in Österreich liegt. Nicht entscheidend ist, ob es einen Auftraggeber gibt oder ob dieser seinen Sitz in Österreich hat. Auch ohne Auftraggeber kann eine Entsendung vorliegen.
In Österreich stellt beispielsweise die Dienstreise eines Vertriebsmitarbeiters „auf eigene Rechnung des Arbeitgebers“ eine Entsendung dar, die mittels des ZKO3-Formulares bei der Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung gemeldet werden muss.

Ausnahmen von der Arbeitnehmerentsendung

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sieht Ausnahmen vor, in welchen keine Entsendung vorliegt und daher die entsprechenden Melde- und Bereithaltungspflichten keine Anwendung finden. Die abschließende Liste der Ausnahmen können Sie § 1 Abs. 5 und 6 LSD-BG entnehmen.
Eine A1-Bescheinigung wird grundsätzlich für jede Dienstreise ins EU-Ausland benötigt, sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige benötigen eine A1-Bescheinigung für Dienstreisen ins EU-Ausland, sei es für ein einstündiges Vertriebsmeeting oder für eine mehrtägige Montage.

Entsendemeldung

Im Fall der Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich muss eine Meldung der Mitarbeiter bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung erfolgen. Diese Meldung ist für den Gesamtentsendezeitraum vor Ort bereitzuhalten. Die Meldung hat vor Beginn der Entsendung zu erfolgen und betrifft nur Arbeitnehmer. Für Selbstständige ist keine Entsendemeldung erforderlich. Eine Änderung einer bereits erstatteten Meldung ist unverzüglich vorzunehmen, das heißt zeitnah am Tag der Änderung und nur in begründeten Ausnahmesituationen am nächstfolgenden Arbeitstag. Eine Änderungsmeldung „Nachmeldung“ und „Verlängerung“ ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme zu erstatten.

Entsendeunterlagen

Im Fall der Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich sind folgende Unterlagen am Arbeits-/Einsatzort in Österreich während der gesamten Entsendung bereitzuhalten beziehungsweise vor Ort zum Zeitpunkt der Kontrolle in elektronischer Form zugänglich zu machen:
  • Entsendemeldung der Mitarbeiter (ZKO3),
  • Sozialversicherungsdokument A1-Bescheinigung sowie
  • Lohnunterlagen in deutscher Sprache (das heißt Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Lohnaufzeichnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts).

Vereinfachte Meldung für das Transportgewerbe

Für den Transportbereich reicht eine vereinfachte Meldung mit dem ZKO3-TRANS Formular  (§ 19 LSD-BG) aus. Die Meldung hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ab Beginn der Entsendung. Sie muss die entsandten Mitarbeiter und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge enthalten. Die Entsendemeldung ist ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten, ebenso wie die A1-Bescheinigung und die Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag und Arbeitszeitaufzeichnungen). Weitere Unterlagen müssen nur noch auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Der jeweilige Lenker des Fahrzeuges kann als Ansprechpartner fungieren.

Montageprivileg

Für die Ausführung von Montagearbeiten in Österreich ist auch eine Meldung erforderlich. Es gibt aber Erleichterungen bei den anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, dies betrifft vor allem den fehlenden Anspruch auf das in Österreich geltende Entgelt bei Einsätzen von unter drei Monaten (§ 3 Abs. 5 und 6 LSD-BG) und bei Einsätzen unter acht Tagen auf den österreichischen Urlaubsanspruch (§ 4 Abs. 3 LSD-BG).
Das Montageprivileg gilt für Montagearbeiten, für die Inbetriebnahme einer gelieferten Anlage notwendigen Arbeiten und damit verbundenen Schulungen, sowie die Reparatur- und Servicearbeiten solcher Anlagen.

Dienstleistungsanzeige bei reglementiertem Gewerbe

Bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen müssen grundsätzlich die österreichischen gewerberechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Bei Ausübung eines in Österreich reglementierten Gewerbes (beispielsweise Elektrotechnik, Kälte- und Klimatechnik oder Versicherungsvermittlung) ist verpflichtend eine „grenzüberschreitende Dienstleistungsanzeige“ an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

Pflegekarenz/Pflegeteilzeit

Seit dem 1. Januar 2020 haben Arbeitnehmer in Österreich einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz beziehungsweise Pflegeteilzeit für die Pflege und/oder Betreuung naher Angehöriger. Diese ist auf bis zu maximal zwei Wochen begrenzt. Darüber hinausgehende Freistellungszeiten bedürfen in Österreich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Falls eine Vereinbarung über eine über die zwei Wochen hinausgehende Freistellung scheitert, kann sich ein Rechtsanspruch auf weitere zwei Wochen Pflegekarenz beziehungsweise Pflegeteilzeit ergeben. Zur Entgeltzahlung sind Arbeitgeber in Fällen der vollständigen Befreiung von der Arbeitsleistung nicht verpflichtet und in Fällen der teilweisen Befreiung nur zur Zahlung eines Arbeitsentgeltes welches anteilsmäßig der reduzierten Stunden gekürzt ist. Die österreichischen Arbeiterkammern haben weiterführende Informationen zum Thema Pflegekarenz/Pflegeteilzeit zusammengestellt.
Quelle: Deutsch-Österreichische Handelskammer