Frankreich
Bei einer Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich haben Unternehmer mit Sitz in Deutschland umfangreiche arbeits-, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Formalitäten sowie Meldepflichten zu beachten.
- Mitarbeiterentsendung deutsche Arbeitnehmer
- Erleichterungen für Entsendebetriebe
- Ausländer aus Nicht-EU-Staaten
- Einheitliches EU-Meldeportal für Transportunternehmen
- Bilaterale Beförderungen: Nicht meldepflichtig
- Weitere Ausnahmen
- Sanktionen bei Nichteinhaltung
- Liste der uns bekannten deutschsprachigen Vertreter im Rahmen der Mitarbeiterentsendung
Mitarbeiterentsendung deutsche Arbeitnehmer
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung des deutschen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) vorübergehend eine Beschäftigung in Frankreich ausübt. Dabei muss die Dauer der Beschäftigung in Frankreich von vornherein bestimmt sein.
Bei einer Entsendung muss der jeweilige Tariflohn in Frankreich berücksichtigt werden (weitere Informationen dazu auf der Webseite des französischen Arbeitsministeriums). Sie können beim französischen Justizportal Légifrance nach dem passenden Tarifvertrag recherchieren.
Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen INSPECTION DU TRAVAIL (Arbeitsinspektion) über das Internetportal "SIPSI" des französischen Staates anzuzeigen.
Diese Meldung muss bestimmte Angaben, zum Beispiel Name und Adresse des Unternehmens, Beginn, Ort und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit sowie Personalien der entsendeten Mitarbeiter enthalten.
Zudem muss ein Vertreter in Frankreich bestimmt werden, der im Fall einer Kontrolle durch die französische Arbeitsinspektion kontaktiert werden kann.
Darüber hinaus muss der entsandte Mitarbeiter eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen. Diese bescheinigt, dass der Mitarbeiter in Deutschland sozialversichert ist. Unternehmen, die im Bereich Bau (Hoch-, Tiefbau, Innenausbau) tätig sind, müssen zudem eine Carte BTP beantragen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier auf unserer Homepage.
Erleichterungen für Entsendebetriebe
Mit Gesetz (LOI n° 2018-771 du 5 septembre 2018 pour la liberté de choisir son avenir professionnel) vom 6. September 2018 wurde folgende Erleichterung eingeführt:
Bei Arbeitseinsätzen auf eigene Rechnung – das heißt, wenn kein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungsempfänger vorliegt, wie beispielsweise bei Messebesuchen, internen Schulungen oder Besprechungen, bei Audits und internen Testungen – müssen die Entsendeunternehmen keine Vorabmeldungen abgeben und auch keinen Vertreter benennen. Dies gilt auch für reine Warenabholungen in Frankreich und reine Warenlieferungen nach Frankreich, wenn der Transport als eine Nebenleistung im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurde. Die A1-Bescheinigung hingegen muss nach wie vor in allen diesen Fällen mitgeführt werden, und der ausländische Arbeitgeber muss die Rechte der entsendeten Arbeitnehmer wahren (Mindestlohn, Arbeitszeit, und so weiter).
Für Zeitarbeitsfirmen trifft dies nicht zu.
Ausländer aus Nicht-EU-Staaten
Ausländer aus Nicht EU-Staaten dürfen ohne Arbeitsgenehmigung für eine kurze Einsatzdauer (weniger als 3 Monate) in Frankreich bestimmte Tätigkeiten ausüben.
Dies gilt für Tätigkeiten im Rahmen von:
- sportlichen, kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Veranstaltungen
- Kolloquien, Seminaren, Messen und Ausstellungen
- Kino- und Filmproduktionen (Künstler oder technisches Personal)
- Models
- Pflegediensten während des Aufenthalts ihres Arbeitgebers in Frankreich
- Audit und datentechnischen Analysen, Management, Finanzen, Versicherung,
- Ingenieurdienstleistungen
- gelegentlichen Schulungen als Gastprofessoren
Allerdings müssen die üblichen Anmeldepflichten für eine Mitarbeiterentsendung vorgenommen werden.
Erleichterungen bei Messen in der Grenzregion: Dokumentation in deutscher Sprache möglich
Der Artikel 187 der Loi 3DS vom 21.02.2022 gibt den Präfekten in den Grenzregionen die Befugnis, den Ausstellern zu erlauben, für ihre Prospekte die Sprache des Grenzlandes zu verwenden, sofern das Fehlen einer Übersetzung dieser Unterlagen in die französische Sprache kein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Verbraucher darstellen kann und der Verbraucher beim Kauf dieses Produkts oder dieser Dienstleistung zuvor schriftlich zugestimmt hat, dass diese Unterlagen nicht übersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht für die Messen, die in den Départements 54, 55, 57 und in den großen Städten im Elsass (Strasbourg, Colmar und Mulhouse) stattfinden. Der Antrag muss bei der Préfecture des Departements, in dem die Messe oder Ausstellung stattfindet, gestellt werden. Die zuständige Préfecture kann über diesen Link recherchiert werden.
Der Artikel 187 der Loi 3DS vom 21.02.2022 gibt den Präfekten in den Grenzregionen die Befugnis, den Ausstellern zu erlauben, für ihre Prospekte die Sprache des Grenzlandes zu verwenden, sofern das Fehlen einer Übersetzung dieser Unterlagen in die französische Sprache kein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Verbraucher darstellen kann und der Verbraucher beim Kauf dieses Produkts oder dieser Dienstleistung zuvor schriftlich zugestimmt hat, dass diese Unterlagen nicht übersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht für die Messen, die in den Départements 54, 55, 57 und in den großen Städten im Elsass (Strasbourg, Colmar und Mulhouse) stattfinden. Der Antrag muss bei der Préfecture des Departements, in dem die Messe oder Ausstellung stattfindet, gestellt werden. Die zuständige Préfecture kann über diesen Link recherchiert werden.
Einheitliches EU-Meldeportal für Transportunternehmen
Seit dem 2. Februar 2022 müssen Entsendemeldungen für Transportdienstleistungen zwischen EU-Staaten über “IMI” registriert werden, dem Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union. Bei Entsendungen sind im Fahrzeug folgende Dokumente mitzuführen:
- Entsendemeldung (über das IMI-Portal)
- Fahrtenschreiberaufzeichnungen
- Frachtbrief
- A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherung
Weitere Dokumente wie Arbeitsvertrag, frachtbezogene Unterlagen oder Gehaltsabrechnungen können über das IMI-Portal angefordert werden. Diese sind auf Anfrage der zuständigen Behörden innerhalb einer Frist von acht Wochen zu übermitteln.
Entsendemeldungen für die Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich erfolgen weiterhin über das französische Meldeportal “SIPSI”. Auf SIPSI müssen auch Transportunternehmen aus Nicht-EU-Ländern Einsätze ihrer Fahrer in Frankreich anmelden.
Die Europäische Kommission beantwortet häufig gestellte Fragen (FAQ) und informiert zur Registrierung in IMI-Portal
Die französische Regierung informiert zu den Meldeformalitäten und zur Branchenvereinbarung Gütertransport (in französischer Sprache).
Zu beachten: Bei grenzüberschreitenden Fahrten mit leichten Nutzfahrzeugen (unter 3,5 t) ist eine Entsendebescheinigung über das französische Portal SIPSI zu beantragen, sofern in Frankreich be- oder entladen wird. Diese ist dann für jeweils 6 Monate pro Fahrer gültig. Das gleiche gilt für Personentransporte mit Fahrzeugen mit weniger als 9 Sitzplätzen. Den Link zum SIPSI-Portal sowie weitere Informationen finden Sie hier.
Bilaterale Beförderungen: Nicht meldepflichtig
Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten nicht als Entsendung. Daher sind für bilaterale Beförderungen keine Entsendemeldungen erforderlich.
Ein Beispiel für bilaterale Beförderungen:
- Ihr LKW-Fahrer führt eine Fahrt nach Frankreich zum Be- oder Entladen von Gütern durch und fährt anschließend zurück nach Deutschland.
Wenn Ihr Fahrer auch andere Arten von Beförderungen, beispielsweise Kabotage, in einem oder von einem oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat durchführt, gilt er als entsandt. Für Ihre Fahrer, die in EU-Mitgliedstaaten entsendet werden, sind Entsendemeldungen über das IMI-Portal erforderlich.
Weitere Ausnahmen
Ausgenommen von der Pflicht zur Online-Entsendemeldung ist der Transit. Ausgenommen sind auch reine Warenabholungen in Frankreich und reine Warenlieferungen nach Frankreich , wenn der Transport als eine Nebenleistung im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurde. Ebenfalls ausgenommen von der Meldepflicht sind Arbeitseinsätze auf eigene Rechnung ohne Vertragsverhältnis mit einem Leistungsempfänger in Frankreich, beispielsweise Messebesuche. Ebenfalls von den Meldepflichten ausgenommen sind punktuelle Einsätze von kurzer Dauer beispielsweise für Künstler, Sportler sowie für Teilnehmer an Symposien, Seminaren oder wissenschaftlichen Veranstaltungen.
Entsendeformalitäten wie die A1-Bescheinigung sowie die Vergütung nach dem Mindestlohn müssen eingehalten werden.
Sanktionen bei Nichteinhaltung
Bei Nichteinhaltung der Entsendevorschriften drohen sowohl Arbeitgebern als auch Auftraggebern Bußgelder in Höhe von 2.000 Euro pro Entsendemitarbeiter, 4.000 Euro im Wiederholungsfall, bei einem Höchstbetrag von 500.000 Euro.
Liste der uns bekannten deutschsprachigen Vertreter im Rahmen der Mitarbeiterentsendung
Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer
(Chambre Franco-Allemande de Commerce et d’Industrie)
18 rue Balard
F- 75015 Paris
Telefon: +33 1 40 58 35 77
E-Mail: recht@francoallemand.com
Internet-Adresse: http://frankreich.ahk.de
Deutschsprachige Ansprechpartner: Frau Aurore LIBERAL und Frau Charlotte PEREZ
(Chambre Franco-Allemande de Commerce et d’Industrie)
18 rue Balard
F- 75015 Paris
Telefon: +33 1 40 58 35 77
E-Mail: recht@francoallemand.com
Internet-Adresse: http://frankreich.ahk.de
Deutschsprachige Ansprechpartner: Frau Aurore LIBERAL und Frau Charlotte PEREZ
EURO-DROIT SAS
BP 232
28, rue Schweighaeuser
F-67006 Strasbourg cedex
Telefon: +33 3 88 45 69 80
Telefax: +33 3 88 45 69 85
E-Mail: entsendung@eurodroit.fr
Internet-Adresse: www.eurodroit.com
Deutschsprachiger Ansprechpartner: alle Mitarbeiter/Innen sprechen
deutsch und französisch
BP 232
28, rue Schweighaeuser
F-67006 Strasbourg cedex
Telefon: +33 3 88 45 69 80
Telefax: +33 3 88 45 69 85
E-Mail: entsendung@eurodroit.fr
Internet-Adresse: www.eurodroit.com
Deutschsprachiger Ansprechpartner: alle Mitarbeiter/Innen sprechen
deutsch und französisch
FIBA S.A.
7, avenue de l’Europe
F-67300 Schiltigheim
Telefon: +33 3 88 18 59 59
Telefax: +33 3 88 18 83 81
E-Mail: emmanuelle.parisse@groupe-fiba.fr
Internet-Adresse: www.groupe-fiba.fr
Deutschsprachiger Ansprechpartner: Madame Emmanuelle Parisse
7, avenue de l’Europe
F-67300 Schiltigheim
Telefon: +33 3 88 18 59 59
Telefax: +33 3 88 18 83 81
E-Mail: emmanuelle.parisse@groupe-fiba.fr
Internet-Adresse: www.groupe-fiba.fr
Deutschsprachiger Ansprechpartner: Madame Emmanuelle Parisse
Hans & Associes Haguenau
10, rue des Moines
F-67500 HAGUENAU
Telefon: +33 (0)3 88 54 17 30
Telefax: +33 (0)3 88 54 17 39
E-Mail: haguenau@hans-associes.fr
Internet-Adresse: http://www.hans-associes.fr
Deutschsprachiger Ansprechpartner: Monsieur Hubert Balbierer
10, rue des Moines
F-67500 HAGUENAU
Telefon: +33 (0)3 88 54 17 30
Telefax: +33 (0)3 88 54 17 39
E-Mail: haguenau@hans-associes.fr
Internet-Adresse: http://www.hans-associes.fr
Deutschsprachiger Ansprechpartner: Monsieur Hubert Balbierer
IN EXTENSO STRASBOURG BP 50043
5, Allée d'Helsinki
F-67012 Strasbourg Cédex
Telefon: +33 3 90 20 81 00
Telefax: +33 3 90 20 81 10
E-Mail: bernard.harder@inextenso.fr
Internet-Adresse: www.inextenso.fr
Deutschsprachiger Ansprechpartner: Monsieur Bernard Harder
5, Allée d'Helsinki
F-67012 Strasbourg Cédex
Telefon: +33 3 90 20 81 00
Telefax: +33 3 90 20 81 10
E-Mail: bernard.harder@inextenso.fr
Internet-Adresse: www.inextenso.fr
Deutschsprachiger Ansprechpartner: Monsieur Bernard Harder
SCHULTZE & BRAUN GMBH STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT
Oberländerstr. 1
D-77694 Kehl
Telefon: +49 7851 9388-0
Telefax: +49 7851 9388-100
E-Mail: entsendung@schubra.de
Internet-Adresse: www.schubra.de
Deutschsprachiger Ansprechpartner: Steuerberater Mario Schnurr, Expert-comptable Jérémy Reis
Oberländerstr. 1
D-77694 Kehl
Telefon: +49 7851 9388-0
Telefax: +49 7851 9388-100
E-Mail: entsendung@schubra.de
Internet-Adresse: www.schubra.de
Deutschsprachiger Ansprechpartner: Steuerberater Mario Schnurr, Expert-comptable Jérémy Reis
Für die Vollständigkeit der Liste übernehmen wir keine Gewähr.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein
