Tschechien

Für Unternehmen, die Mitarbeiter nach Tschechien entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Tschechien überprüft werden.
Unternehmen außerhalb der Region Bodensee-Oberschwaben finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.

Entsendemeldung

Unternehmen, die Mitarbeiter in die Tschechische Republik entsenden, sind verpflichtet, die zuständige regionale Dienststelle des tschechischen Arbeitsamts darüber zu informieren. Die Entsendung ist spätestens an dem Tag zu melden, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle antritt. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Entsendedauer – für Arbeitnehmer im internationalen Transport entfällt sie. Die Meldung erfolgt auf dem Postweg, über das elektronische Datenpostfach oder per E-Mail an ‎die Annahmestelle der zuständigen regionalen Dienststelle des Arbeitsamts.‎ Hier gelangen Sie zum entsprechenden Formular. Nach Beendigung der Entsendung muss das zuständige Arbeitsamt ebenfalls mittels ‎Formular informiert werden. Erfolgt keine Entsendemeldung, kann eine Strafe bis zu 100.000 CZK (rund 4.000 Euro) verhängt werden.

Erfassungspflicht

Ein ausländischer Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmer in die Tschechischen Republik entsprechend der Richtlinie 96/71/EG entsendet, ist verpflichtet, diese Personen zu erfassen sowie die Unterlagen entsprechend zu pflegen. Folgende Angaben müssen in den Unterlagen enthalten sein:
  • Identifikationsdaten
  • Geschlecht ‎
  • Wohnsitzadresse
  • Reisepassnummer sowie der Name der ausstellenden Behörde
  • Art der Tätigkeit
  • Ort der Arbeitsausübung
  • Voraussichtliche Dauer der Tätigkeit
  • Datum des Tätigkeitsbeginns und -endes

Bereithalten von Unterlagen vor Ort

Für den Fall einer Überprüfung durch die tschechischen Behörden müssen am Tätigkeitsort folgenden Nachweispapiere vorgelegt werden können:
  • Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung‎ (A1-Bescheinigung)
  • Nachweis der Existenz eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag übersetzt in die tschechische Sprache)
  • Personalausweis und Europäische Krankenversicherungskarte
Verstöße können mit bis zu 500.000 CZK (umgerechnet 20.000 Euro) geahndet werden.

Zusätzliche Meldepflicht bei Tätigkeiten in reglementieren Berufen

Wenn deutsche Unternehmen vorübergehend in Tschechien Dienstleistungen, die unter die reglementierten Gewerbe fallen, ausüben, müssen sie eine Meldung beim Ministerium für Industrie und Handel abgeben. Zum reglementierten Gewerbe gehören Tätigkeiten, die entweder unter das handwerkliche Gewerbe, das sogenannte gebundene Gewerbe oder aber unter das sogenannte konzessionierte Gewerbe fallen. Die tschechischen Behörden haben eine Liste der betreffenden Berufe zusammengestellt.
Bei einem zulassungsfreien Gewerbe kann die Dienstleistung ohne vorherige Anzeige, unter Beachtung der nationalen Meldepflichten, erbracht werden.
Die Meldung erfolgt durch den entsendenden Arbeitgeber mithilfe eines speziellen Formulars, das auf der Webseite des Industrie- und Handelsministeriums zu finden ist („fyzické osoby“ für natürliche Personen und „právnické osoby“ für juristische Personen). Das Formular sollte in tschechischer Sprache ausgefüllt werden.
Der schriftlichen Meldung sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
  • Identitätsausweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)
  • Bescheinigung (gemäß Artikel 7 Absatz 2 b der Richtlinie 2005/36/EG) darüber, dass der Antragsteller in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis über die Fachqualifikation
  • Nachweis darüber, dass der Erbringer der Dienstleistung die gegenständliche Tätigkeit im EU-Heimatland für die Dauer von mindestens 1 Jahr in den vorangegangenen 10 Jahren durchgeführt hat oder ein Dokument über die Ausbildung, die den Antragsteller fachlich für die Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit im EU-Heimatland ausgebildet hat, wenn die gegenständliche Tätigkeit im EU-Heimatland nicht reglementiert ist
Alle Unterlagen die beigefügt werden, sollten ebenfalls mit Übersetzung eingereicht werden.
Unterstützung beim Meldeverfahren und der Übersetzung von Unterlagen erhalten Sie bei der Deutsch-Tschechischen Industrie- und Handelskammer (AHK Tschechien).

Sozialversicherung

Der entsandte Arbeitnehmer unterliegt in Deutschland weiterhin dem Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der entsandte Arbeitnehmer ist gewöhnlich in Deutschland tätig
  • Der Arbeitnehmer ist EU Bürger
  • Es handelt sich um eine Entsendung
  • Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und darf 24 Monate nicht überschreiten
Als Nachweis für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland dient die Bescheinigung A1, die von der zuständigen Krankenkasse ausgestellt wird. Der Sozialversicherungsausweis berechtigt dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beantragen.

Weitere Informationen

Nützliche Informationen zur Entsendung finden Sie auf der Internetseite des Amts für Arbeitsinspektion.
Die Broschüre „Arbeiten in Tschechien – Information zur Sozialversicherung“ des GVK-Spitzenverbandes enthält weitere wichtige Informationen.
Quelle: IHK Region Stuttgart, Außenwirtschaftsportal Bayern