Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland

Allgemeines und Ausländerrecht

Für Unternehmen aus den EU-Staaten gilt die uneingeschränkte Dienstleistungsfreiheit. Auch ohne Niederlassung dürfen sie in Deutschland vorübergehend gewerblich tätig werden und Mitarbeiter nach Deutschland entsenden. Grundsätzlich können auch Arbeitnehmer aus einem Staat außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend nach Deutschland entsandt werden, sofern sie ordnungsgemäß im Herkunftsstaat des Auftragnehmers beschäftigt sind und eine Werkvertragsvereinbarung zwischen Deutschland und dem Herkunftsstaat des Auftragnehmers besteht. Für Einreise und Aufenthalt ist aber regelmäßig ein sogenanntes Vander-Elst-Visum notwendig und bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen.
Mit den nachfolgenden Staaten bestehen Werkvertragsvereinbarungen:
  • Bosnien und Herzegowina
  • Mazedonien
  • Serbien
  • Türkei
Der Einsatz über Werkverträge wird durch fest vereinbarte Höchstzahlen, sogenannte Kontingente, begrenzt, die sich an den Erfordernissen des deutschen Arbeitsmarktes orientieren.
Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen ist deutschlandweit die Agentur für Arbeit am Standort Stuttgart zuständig
Der Einsatz ausländischer Subunternehmer aus Drittländern, die keine Werkvertragsvereinbarung mit Deutschland haben, ist derzeit nicht möglich.

Einsatz im Rahmen eines Werkvertrages

Der Einsatz eines Subunternehmers, insbesondere im Bau und im Ausbau, erfolgt rechtlich im Rahmen eines Werkvertrages. gemäß §§ 631 BGB ff. Der Subunternehmer erbringt seine Leistungen in Form eines „Gewerks“. Dieses konkrete Gewerk wird ihm zur eigenständigen Ausführung übertragen. Es ist unbedingt auf die formale Korrektheit der Abwicklung des Werkvertrages zu achten. Wichtige Merkmale sind insbesondere das unternehmerische Risiko, das der Subunternehmer zu tragen hat, insbesondere für die Gewährleistung und eine ergebnisbezogene Vergütung.

Handwerksrecht

Für die vorübergehende Ausübung eines zulassungspflichtigen handwerklichen Berufes aus der Anlage A der Handwerksordnung muss im Vorfeld des Einsatzes bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen angezeigt werden. Der ausländische Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er rechtmäßig zur Ausübung des betreffenden Handwerks im Herkunftsstaat niedergelassen ist. Die Handwerkskammer ist über die Ausübung eines nicht zulassungspflichtigen Handwerks ebenfalls zu informieren.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)zu beachten, auf dessen Grundlage in bestimmten Branchen Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer festgelegt werden. Im Übrigen sind alle Arbeitgeber, die in Deutschland tätig sind, verpflichtet, die Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten, die allgemeinverbindlich gemacht worden sind.
Des Weiteren müssen Arbeitgeber bei den Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit mitwirken - dazu gehört, Arbeitszeitnachweise zu führen und bestimmte Unterlagen in deutscher Sprache vorzuhalten. Informationen zur Arbeitnehmerentsendung finden Sie auf der Website des Zolls

Meldepflicht

Vor Beginn der Tätigkeit muss in bestimmten Branchen, unter anderem im Baubereich, eine Meldung beim deutschen Zoll erfolgen.
Seit dem 1. Januar 2017 müssen Arbeitgeber gemäß § 1 Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) die Anmeldungen ihrer nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer mit Hilfe des Meldeportals-Mindestlohn online abgeben. Das gleiche gilt für Entleiher, die von einem Verleiher mit Sitz im Ausland überlassene Arbeitnehmer tätig werden lassen.

Sozialversicherung

Aufgrund bestehender EU-Regelungen bleibt die Sozialversicherungspflicht des entsandten Arbeitnehmers bei bis zu 24-monatiger Entsendungen im Entsendestaat bestehen - dies muss für jeden entsandten Arbeitnehmer (auch für den Einzelunternehmer) mithilfe der sogenannten A1-Bescheinigung nachgewiesen werden, die der zuständige Träger im Herkunftsstaat erteilt. Weitere Hinweise finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverband der Krankenkassen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) hat Juli 2024 das Merkblatt Handhabung der Bescheinigung A 1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland aktualisiert: Nach Auffassung des BMAS besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung, eine A1-Bescheinigung in dem EU-Mitgliedstaat mitzuführen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Insofern kann es zweckmäßig sein, bei kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Entsendungen bis zu einer Woche nach Deutschland, auf die Beantragung einer A1-Bescheinigung zu verzichten. Etwaig abweichende Rechtsauffassungen anderer EU-Mitgliedstaaten sind zu beachten.