Umweltbundesamt veröffentlicht FAQ zur neuen F-Gase-Verordnung
Der mit der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) abgestimmte FAQ klärt erste Frage zu den neuen Bestimmungen der im Februar 2024 in Kraft getretenen F-Gase-Verordnung.
Darunter werden viele Fragen zum Inverkehrbringen und der Ausfuhr von F-Gase beantwortet. Gleichzeitig hat die EU Kommission die ersten drei Durchführungsverordnungen zu Anforderungen an die Zertifizierung, Kennzeichnung und Berichtsformate.
Den FAQ des Umweltbundesamtes finden Sie online: Häufig gestellte Fragen zur neuen F-Gas-Verordnung | Umweltbundesamt
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 regelt Anforderungen an die Zertifizierung in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 regelt die Form der Berichte, die Hersteller, Einführer, Ausführer und bestimmte Verwender fluorierter Treibhausgase gemäß Artikel 19 der F-Gase-Verordnung übermitteln müssen.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 regelt das Format der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten.
Wo findet man das F-Gas Portal?
Das offizielle F-Gas-Portal der EU ist auf dieser EU-Seite zu finden. Eine gute Übersicht über die mit F-Gasen verbundenen Pflichten veröffentlicht die EU online.
Welche Unternehmen müssen sich registrieren?
Neu betroffen sind einige zusätzliche Gase sowie generell Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Artikel 20 Abs. 4 der EU-Verordnung 2024/573 listet alle betroffenen Unternehmen wie folgt auf, wichtig sind insbesondere die Punkte a) und e):
(4) Unternehmen müssen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:
a) Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer im Falle der vorübergehenden Verwahrung im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
b) Einreichung einer Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3;
c) Erhalt einer Quotenzuweisung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder Abgabe beziehungsweise Annahme von Quotenübertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder Erteilung beziehungsweise Erhalt einer Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder Übertragung dieser Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 3;
d) Lieferung oder Entgegennahme teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Zwecke;
e) Durchführung aller anderen Tätigkeiten, über die gemäß Artikel 26 Bericht zu erstatten ist;
f) Erhalt von Produktionsrechten gemäß Artikel 14 und Abgabe beziehungsweise Annahme einer Übertragung und Genehmigung von Produktionsrechten gemäß Artikel 15;
g) Überprüfung der in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 8 genannten Berichte.
Die Registrierung im F-Gas-Portal ist erst nach der Validierung durch die Kommission gültig und gilt, solange diese sie nicht aussetzt oder widerruft oder das Unternehmen sie nicht zurückzieht.”
Quelle: DIHK