IHK-Umweltdienst - Oktober 2026
Die IHK informiert Sie monatlich über die aktuellsten Themen im Umwelt- und Energiebereich.
Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Webinare der AHK Paris zur PPWR und EPR
Die deutsch-französische Industrie- und Handelskammer bietet im 4. Quartal 2026 eine Reihe von kostenfreien Webinaren zur PPWR sowie zu den französischen Vorgaben bzgl. der Erweiterten Produktverantwortung (EPR) an. Dabei geht es neben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) um die länderspezifischen EPR-Anforderungen, die Notwendigkeit der Stellung eines Bevollmächtigten, konkrete Abrechnungsmodelle sowie die zu erwartenden Kosten. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung ist über die nachfolgenden Links möglich (die Teilnehmerzahl ist begrenzt).
27. Oktober 2026 10:00-11:00 Uhr
EPR für Verpackungen in Frankreich: Aktuelle Entwicklungen und konkreter Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen
27. Oktober 2026 10:00-11:00 Uhr
EPR für Verpackungen in Frankreich: Aktuelle Entwicklungen und konkreter Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen
10. November 2026 10:00-11:30 Uhr
EPR Frankreich: Welche Verpflichtungen gelten bei Direktlieferungen private und gewerbliche Endverbraucher - Deep Dive WEEE, Batterien, Spielzeug, Heimwerker- und Gartenartikel, Sport- und Freizeitartikel
EPR Frankreich: Welche Verpflichtungen gelten bei Direktlieferungen private und gewerbliche Endverbraucher - Deep Dive WEEE, Batterien, Spielzeug, Heimwerker- und Gartenartikel, Sport- und Freizeitartikel
12. November 2026 10:00-11:30 Uhr
EPR Frankreich: Welche Verpflichtungen gelten bei Direktlieferungen private und gewerbliche Endverbraucher - Deep Dive Möbel, Bauwesen, chemische Produkte des täglichen Bedarfs, Öle und Schmiermittel und Sanitärtextilien
EPR Frankreich: Welche Verpflichtungen gelten bei Direktlieferungen private und gewerbliche Endverbraucher - Deep Dive Möbel, Bauwesen, chemische Produkte des täglichen Bedarfs, Öle und Schmiermittel und Sanitärtextilien
26. November 2026 10:00-11:30 Uhr
PPWR und EPR in Frankreich und Europa: Aktuelle Entwicklungen und konkreter Handlungsbedarf für Unternehmen
PPWR und EPR in Frankreich und Europa: Aktuelle Entwicklungen und konkreter Handlungsbedarf für Unternehmen
Englischsprachige Webinare finden sich auf der AHK-Homepage.
Energie
Energiewendebarometer 2026 für BW: Die Skepsis nimmt zu
Die Wirtschaft in Baden-Württemberg sieht nach wie vor deutlich mehr Risiken als Chancen für die eigene Wettbewerbsfähigkeit durch die Energiewende. Nach zwei Jahren der Erholung hat die Skepsis sogar wieder zugenommen. Auf einer Skala zu den Auswirkungen von minus 100 für ‚sehr negativ‘ bis plus 100 für ‚sehr positiv‘ ergibt sich im aktuellen Energiewende-Barometer ein Wert von minus 13 für alle Betriebe und von minus 26 für Industrieunternehmen. „Die Unsicherheit in den Betrieben bleibt hoch. Das Vertrauen in die Energiepolitik ist gering und die Skepsis hat sogar wieder zugenommen. Das ist ein deutliches Warnsignal. Die Wirtschaft benötigt dringend stabile Rahmenbedingungen mit einer verlässlichen Energieversorgung und wettbewerbsfähigen Preisen“, fasst Dr. Jan Stefan Roell, Präsident des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertages (BWIHK), den Kern der Ergebnisse zusammen.
Viele Unternehmen halten eigene Klimaneutralität bis 2045 für wenig realistisch
Die Unternehmen optimieren seit Jahren ihre Energieversorgung und den Energieverbrauch – insbesondere durch Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz oder den Aufbau eigener Energieerzeugungskapazitäten. Darüber hinaus beschäftigen sich Betriebe in Baden-Württemberg auch zahlreich und in steigendem Maße mit dem Umbau ihrer Wärmeversorgung. Und dennoch: Die Zahl derer, welche erwarten, bis spätestens 2045 klimaneutral sein zu können, ist unter den gegebenen Rahmenbedingungen markant von 80 Prozent in 2025 auf 43 Prozent in 2026 zurückgegangen. Gleichzeitig stieg der Anteil an Unternehmen, die sich gar kein Ziel (mehr) gesetzt haben, sprunghaft von 12 auf 44 Prozent an.
Fehlende Planbarkeit und Bürokratie hemmen Transformation
Zu viel Bürokratie ist aus Sicht von 66 Prozent der baden-württembergischen Betriebe das größte Hemmnis für mehr und schnellere betriebliche Maßnahmen auf dem Weg zur Klimaneutralität. Hinzu kommen fehlende Informationen bzw. Planbarkeit und Verlässlichkeit der Energiepolitik (62 Prozent) sowie nach wie vor zu langsame Planungs- und Genehmigungsverfahren (48 Prozent). Beide Werte haben gegenüber der Umfrage von 2025 wieder zugenommen. Bei Firmen mit weniger als 250 Beschäftigten kommen zunehmende Schwierigkeiten bei der Finanzierung bzw. fehlendes Kapital hinzu. „Die Unternehmen leisteten und leisten gerne ihren Beitrag zu Klimaschutz und Energiewende. Wenn aber Bürokratie und fehlende Planbarkeit die wirtschaftliche Grundlage für Investitionen gefährden, können viele Betriebe keine verlässlichen und zeitlich fixen Klimaneutralitätsziele festlegen. Das ist kein Rückzug aus der Verantwortung, sondern Ausdruck der schwierigen Rahmenbedingungen“, betont der BWIHK-Präsident.
Energiekosten sind ein Standortproblem
Hinzu kommt: Nach wie vor liegen die Preise für Gas und Strom höher als das Vorkrisenniveau. Die Energiepreise verbleiben zudem auf einem im internationalen Vergleich hohen Niveau. Durch die globalen Konflikte kommt hinzu, dass teils starke Preisschwankungen auftreten – für mehr als die Hälfte der Unternehmen ist die Bedeutung von Energiepreisschwankungen auf das eigene Geschäft in den letzten 12 Monaten auch gestiegen. Die hohen Energiepreise drücken dabei genauso auf die Investitionsfähigkeit. So geben gut drei von zehn Betrieben an, Investitionen in wichtige Kernprozesse zurückzustellen. Ein Viertel kann sich nach eigenen Angaben mit weniger Mitteln im Klimaschutz engagieren. In der Industrie fallen die Werte teils spürbar höher aus
Immer häufiger Verlagerungen ins Ausland
Für immer mehr Firmen ist zudem die Verlagerung von Kapazitäten ins Ausland bzw. die Einschränkung der Produktion im Inland das Mittel der Wahl. Über alle Betriebe hinweg denkt fast jedes fünfte Unternehmen daran. Etwa 13 Prozent der Unternehmen haben eine solche Maßnahme inzwischen bereits realisiert oder in Umsetzung. In der Industrie – gerade den Betrieben mit 500 oder mehr Beschäftigten – liegen die Anteile sogar noch erheblich höher. Insgesamt nehmen die Werte seit Jahren zu – eben auch bei bereits laufenden oder sogar schon umgesetzten Maßnahmen.
Nachhaltigkeit und Klimaschutz
Geänderte ESRS und neuer VS veröffentlicht
Am 21. September 2026 wurden sowohl die geänderten Europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) als auch der neue freiwillige Standard für KMU (VS, früher “VSME”) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Nachhaltigkeitsdaten rücken in den Fokus von Kunden, Banken, Versicherungen und Investoren. Nachhaltigkeitsrisiken nehmen zu. Der VS bietet KMU die ideale Daten-Basis. Mit dem sogenannten “Omnibus-I” hatte die Europäische Union die generellen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich vereinfacht. Die jetzt überarbeiteten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) reduzieren den Berichtsaufwand spürbar und stellen die Wesentlichkeit der berichteten Informationen stärker in den Mittelpunkt. Gleichzeitig wurde die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte verringert und die Anwendbarkeit für Unternehmen verbessert. Die nationale Umsetzung der CSRD in Deutschland steht weiterhin aus. Der bisherige Gesetzentwurf orientiert sich an den neueren europäischen Vorgaben und sieht eine Berichtspflicht insbesondere für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten vor. Für Unternehmen, die nicht unter die gesetzliche Berichtspflicht fallen, hat die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 jetzt einen freiwilligen Standard (VS) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt. Dieser Standard basiert auf dem bekannten VSME-Ansatz und richtet sich an Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten. Er soll zugleich als europaweit anerkannte Informationsgrundlage für Banken, Investoren sowie berichtspflichtige Geschäftspartner in der Liefer- und Wertschöpfungskette dienen. Die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützt Unternehmen dabei, Nachhaltigkeit strategisch zu verankern, Transparenz gegenüber Kunden und Finanzierungspartnern zu schaffen und sich frühzeitig auf zukünftige Anforderungen vorzubereiten. Wer den freiwilligen Standard anwendet, kann zahlreiche Informationsanfragen aus der Wertschöpfungskette effizient beantworten und auf einen europaweit anerkannten Berichtsrahmen zurückgreifen. Unterstützung bei der praktischen Umsetzung bietet die benutzerfreundliche DNK-Plattform des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK), die in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH entwickelt wurde. Die Nutzung der DNK-Plattform ist unkompliziert und kostenlos und erleichtert damit insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Einstieg in die strukturierte Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Quellen:
- VS: Delegierte Verordnung - EU - 2026/1560 - DE - EUR-Lex
- ESRS: Delegierte Verordnung - EU - 2026/1563 - DE - EUR-Lex
- DNK-Plattform
Die DNK-Plattform ist ein kostenfreies und praxisorientiertes Werkzeug zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten – abgestimmt auf die Anforderungen der CSRD sowie auf den VS (Voluntary Standard). Besonders hervorzuheben sind folgende Vorteile:
- Kostenlos nutzbar: Keine Lizenzgebühren oder versteckten Kosten
- Strukturiert und verständlich: Die Eingabemasken orientieren sich am VS-Standard und erleichtern die systematische Bearbeitung aller relevanten Themenfelder.
- CSRD-konform: Mit der neuen VS-Erweiterung können KMU ihre Berichte kompatibel zur CSRD erstellen – ohne überfordert zu werden.
- Exportfunktionen: Die fertigen Berichte können als PDF oder Word-Datei exportiert und für Webseiten, Förderanträge oder Geschäftsberichte genutzt werden.
- Wissensplattform inklusive: Zahlreiche Leitfäden, FAQ und Praxisbeispiele erleichtern den Einstieg.
Mit dem DNK-Donnerstag wird den Interessenten und Nutzern eine regelmäßig stattfindende Online-Sprechstunde angeboten, die sich insbesondere an Neueinsteiger:innen und KMU richtet. Dort erhalten Sie:
- Kostenlose Beratung zur Nutzung der DNK-Plattform
- Antworten auf individuelle Fragen zur CSRD-Berichterstattung
- Tipps zur Integration von Nachhaltigkeit in Unternehmensprozesse
Die Sprechstunden finden in der Regel alle zwei Wochen donnerstags statt. Eine vorherige Anmeldung genügt – und Sie erhalten Zugang zu fundiertem Praxiswissen und individuellen Tipps.
Erneut geänderte Vorgaben im Rahmen der EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten
Am 17. September 2026 wurde die „Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse“ im EU-Amtsblatt verkündet. Sie trat am Tag darauf in Kraft. Damit wurde der Geltungsbereich der ab 30. Dezember 2026 wirksam werdenden „Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)“ leicht angepasst.
Die Änderungen betreffen (vergleiche die der Verordnung vorausgestellten Erwägungsgründe sowie Anhang I der EUDR):
- Einige Erzeugnisse aus Rindern
- Aufnahme von löslichem Kaffee (HS-Code „2101 11 00 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee“)
- Kleine Einschränkungen der unter „Ölpalme“ und „Kautschuk“ aufgeführte Codes (Voranstellung einiger „ex“, um zu verdeutlichen, dass HS-Codes nur betroffen sind, wenn sie unter Verwendung eines relevanten Rohstoffs erzeugt wurden)
- Klarstellung, welche zoologischen oder botanischen Arten unter die Rohstoffe „Rinder“, „Ölpalme“ und „Kautschuk“ fallen
- Klarstellung bei „Holz“, dass Erzeugnisse nicht betroffen sind, die aus Bambus, Rattan, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtem, gebleichtem oder gefärbtem Getreidestroh oder Lindenbast bestehen
- Aufnahme von zusätzlichen Palmölderivaten, die in der Lieferkette oder zur Herstellung von Oleochemikalien verwendet werden
- Streichung von Erzeugnissen, die für die Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln verwendet werden
- Streichung von runderneuerten Reifen (HS-Code ex 4012 wird durch HS-Code ex 4012 90 30 ersetzt)
- Streichung der HS-Codes „ex 4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk“ und „ex 4016 sonstige Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. in Kapitel 40“
- Streichung von zur Aussaat verwendeten Sojabohnen (HS-Code „1201 Sojabohnen, auch geschrotet“ wird ersetzt durch den HS-Code „1201 90 00 Sojabohnen, auch geschrotet: andere“)
- Streichung von Luftfahrzeug- und Kraftfahrzeugsitzen (HS-Code ex 9401 wird durch eine spezifische Liste der Codes von Sitzmöbeln und Teilen von Sitzmöbeln aus Holz ersetzt, die keine Luftfahrzeug- und Kraftfahrzeugsitze umfasst)
- Klarstellung bei etlichen Einträgen, dass Abfall, gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse nicht betroffen sind
- Streichung von Erzeugnismustern oder -proben und Erzeugnissen, die Prüfungen, Analysen oder Versuchen unterzogen werden
- Streichung von Verpackungsmaterialien und -behältnissen (generell, nicht wie bisher auf Holz beschränkt), wenn sie zum Schutz, Transport und so weiter anderer Erzeugnisse verwendet werden (dagegen gilt die EUDR wie bisher für Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die als eigenständige Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus diesem ausgeführt werden)
- Streichung von Werbe- und Informationsmaterialien, die einem anderen Produkt beigefügt sind oder unentgeltlich zu Vermarktungs- oder Informationszwecken geliefert werden
- Klarstellung, dass Briefsendungen nicht betroffen sind
Die neu aufgenommenen Erzeugnisse unterliegen erst ab dem 30. Dezember 2027 den Anforderungen der EUDR, um Unternehmen Vorbereitungszeit zu ermöglichen.
Vorangegangene Änderungen der Rechtslage Ende 2025
Gerade noch rechtzeitig wurde am 23. Dezember 2025 die „Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern“ verkündet. Diese Änderung der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) trat am 26.Dezember 2025 in Kraft. Sie ist im EU-Amtsblatt zu finden: Verordnung - EU - 2025/2650 - EN - EUR-Lex
- Der Anwendungsbeginn wurde nochmals um ein Jahr verschoben, nun also auf den 30. Dezember 2026. Kleine und Kleinst-Unternehmen erhielten – soweit ihre Produkte nicht schon unter die EU-Holzhandelsverordnung aus dem Jahr 2010 fielen – darüber hinaus eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2027.
- Eingeführt wurde eine neue Unterkategorie der „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“: Natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen aus Staaten mit geringem Risiko gemäß Artikel 29 der EUDR, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, welche sie selbst in diesem Staat erzeugt haben (also Land- und Forstwirtschaft)
- Erleichterungen für diese „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“:
- Nur eine einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung (Und diese kann komplett entfallen, falls die Daten schon in andere nationale Datenbanken gemeldet werden, was zum Beispiel bei Rindern der Fall ist)
- Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen möglich
- Einmalige Angabe geschätzter jährlicher Erntemengen ausreichend
- Anpassungsbedarf der Angaben in der vereinfachten Sorgfaltserklärung nur bei wesentlichen Änderungen
- Anwendung dieser vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teilbetrieb als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, aber mit ihrem Gesamtbetrieb die Schwellenwerte für kleine Unternehmen überschreiten
- Neue (sprachlich etwas unglückliche) Unterscheidung zwischen „Marktteilnehmern“ (das heißt Erst-Inverkehrbringern oder Exporteuren) und „nachgelagerten Marktteilnehmern“: Letztere bringen ebenfalls EUDR-relevante Erzeugnisse (erstmals) in Verkehr oder exportieren sie, wobei diese jedoch unter Verwendung anderer EUDR-relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung waren.
- In Artikel 4 wurden die Absätze 8 bis 10 gestrichen: Damit müssen weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler künftig Sorgfaltserklärungen in das EU-Informationssystem übermitteln und sie müssen sich auch nicht aktiv vergewissern, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden.
- Für große nachgelagerte Marktteilnehmer (Nicht-KMU) und für große Händler (Nicht-KMU) bleibt die Verpflichtung zur einmaligen Registrierung im EU-Informationssystem und zur Sammlung einiger Informationen (Lieferanten- und Kunden-Angaben) bestehen.
- Damit muss nur noch „der Erste in der Lieferkette“ (sowie gegebenenfalls ein Exporteur) eine Sorgfaltserklärung abgeben und nur noch „der Zweite in der Lieferkette“ (unabhängig von seiner eigenen Unternehmensgröße) die vom Ersten erhaltenen Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder dessen Identifikationsnummern (im Fall von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern) aufbewahren.
- Herausnahme von Büchern, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse aus dem EUDR-Geltungsbereich (Gestrichen wird also die Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“)
Generell gibt es zur EUDR eine Vielzahl von Informationen auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, wobei diese teilweise noch an die neue Rechtslage angepasst werden müssen (BLE - Entwaldungsfreie Produkte).
Hintergrundinformationen (Anfang 2026 aktualisiert)
Viele Unternehmen fallen ab Ende 2026 unter die Vorgaben der umstrittenen EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten („EUDR“). Betroffen sind nicht nur Importeure in die EU und Exporteure aus der EU heraus, sondern auch Hersteller und Händler verschiedener Erzeugnisse innerhalb der EU aus Holz und Papier, Soja, Naturkautschuk, Ölpalme und Palmöl, Kaffee, Kakao und Rindern.
Importeure und Exporteure müssen als so genannte Marktteilnehmer unter anderem Sorgfaltserklärungen in ein neues EU-Informationssystem hochladen, wofür sie Daten ihrer Lieferanten benötigen, die zum Teil nur schwer zu beschaffen sind (zum Beispiel Geodaten aus China).
Auf folgende Punkte sei besonders hingewiesen:
- Welche Erzeugnisse aus den sieben betroffenen Rohstoffen konkret unter die EUDR fallen, wird im Anhang I der EUDR anhand von Zoll-Nummern (KN-Nummern, Kombinierte Nomenklatur) aufgelistet auf den Seiten 243 bis 246 hier im EU-Amtsblatt L 150 vom 9. Juni 2023: Verordnung - 2023/1115 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
- Alle Unternehmen sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob ihre Produkte unter eine der KN-Nummern in Anhang I fallen oder stattdessen anderen KN-Nummern zuzuordnen sind. Alle geltenden KN-Nummern findet man hier im EU-Amtsblatt (auf 1100 Seiten) oder beim Statistischen Bundesamt hier in einer Suchmaschine. Dort kann zum Beispiel mit Suchworten ermittelt werden, ob es andere KN-Nummern gibt, die das eigene Produkt besser beziehungsweise genauer beschreiben. Die Auswahl der zutreffenden KN-Nummer liegt in der Verantwortung des Unternehmers.
- Holz ist einer der sieben betroffenen Rohstoffe und war bisher in der EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 geregelt. Diese wird durch die EUDR ersetzt, aber letztere betrifft mehr Holzprodukte als die bisherige Regelung. Deshalb gilt folgende Unterscheidung:
- Falls ein Holzerzeugnis nicht unter die alte Verordnung fällt, gilt ab Ende 2026 die neue Verordnung, falls es dort in Anhang I genannt wird.
- Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fällt und nach dem 30. Juni 2023 erzeugt wurde oder dieses Jahr noch erzeugt wird, gilt bis Ende 2026 die alte Verordnung und ab Silvester 2026 die neue.
- Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fiel und schon vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde, gilt aufgrund einer mehrjährigen Übergangsfrist bis Ende 2029 die alte Verordnung und ab Silvester 2029 die neue.
- In der IHK-Auflistung in der rechten Spalte werden alle Holzerzeugnisse aus Anhang I mit ihren KN-Codes genannt und dabei die neu betroffenen Holzerzeugnisse fett markiert (mit der Änderung Ende 2025 in rot).
- Die in Anhang I beim KN-Code 4415 formulierte Ausnahme für Holzverpackungen gilt nach allgemeiner Lesart nur dann, wenn diese Holzverpackungen mit anderweitigen Erzeugnissen befüllt sind (zum Beispiel Import einer Maschine in einer Holzkiste). Sie gilt dagegen nicht für den Import oder die Herstellung leerer Verpackungen, die dann als Verpackungsmaterial verkauft werden, das heißt in diesen Fällen ist die Verordnung zu beachten.
- Die besagte Ausnahme für Holzverpackungen mit Waren darin gilt auch für Verpackungen aus Karton oder ähnlichem (gemäß den FAQ und Leitlinien der EU sowie der FAQ-Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ) Dort findet sich auch folgende Klarstellung: "Bedienungsanleitungen, die Sendungen beiliegen, fallen ebenfalls unter diese Ausnahme, es sei denn, sie werden eigenständig erworben.“
- Die EUDR unterscheidet sprachlich etwas unglücklich zwischen „Marktteilnehmern“ und Händlern (obwohl diese umgangssprachlich sicherlich auch „am Markt teilnehmen“). Entscheidend ist laut den EUDR-Begriffsbestimmungen, dass „Marktteilnehmer“ jeweils die ersten in der EU-Lieferkette (oder Exporteure) sind, das heißt sie bringen betroffene Rohstoffe oder betroffene Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr (durch Import oder eigene Herstellung). Dagegen sind „Händler“ niemals die ersten in der EU-Lieferkette, sondern die zweiten oder nachfolgenden Unternehmen.
- Bei Händlern wird unterschieden, ob sie kleine beziehungsweise mittlere Unternehmen („KMU“) oder „Nicht-KMU“ (also größer) sind, was im Hinblick auf die ihnen zugeordneten Pflichten wichtig ist. Außerdem wird für Kleinst- und kleine Unternehmen (also nicht für mittlere und nicht für größere) eine zusätzliche halbjährige Frist eingeführt, das heißt sie müssen die Pflichten nicht ab 30. Dezember 2026, sondern ab 30. Juni 2027 einhalten. Diese halbjährige Verlängerung gilt laut Artikel 38 der neuen EUDR jedoch nur für Holz, dass nicht schon unter die Vorgänger-Verordnung EUTR (EU-Holzhandelsverordnung, EU 995/2010) fiel!
- Kleine und mittlere Unternehmen werden durch den Verweis auf die Richtlinie 2013/34/EU wie folgt definiert:
- Kleine Unternehmen unterschreiten mindestens zwei der folgenden Grenzen: 50 Mitarbeiter, Bilanzsumme 5 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse 10 Millionen Euro;
- Mittlere Unternehmen unterschreiten mindestens zwei der folgenden Grenzen: 250 Mitarbeiter, Bilanzsumme 25 10 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse 10 Millionen Euro,
- Bei den hier zitierten Werten ist bereits berücksichtigt, dass diese in der besagten Bilanz-Richtlinie 2013/34 mittels der Delegierten Richtlinie 2023/2775 ab dem Geschäftsjahr 2024 erhöht wurden.
- Eine der Kernforderungen der EUDR an Importeure ist die Einhaltung praktisch aller Rechtsvorschriften im Ursprungsland. Dies kann in der Praxis wohl kaum lückenlos erreicht werden, weshalb es vermutlich auf eine Flut von gegenseitigen „Bestätigungen“ hinausläuft, deren Verlässlichkeit zweifelhaft sein dürfte.
- Gemäß Artikel 29 der Verordnung wurde ein dreistufiges System zur Bewertung aller Staaten beziehungsweise von deren Landesteilen eingeführt (geringes, normales, hohes Risiko). Die EU-Kommission hat dazu am 23. Mai 2025 eine entsprechende Staatenliste veröffentlicht (im EU-Amtsblatt). Unter anderem allen EU-Staaten sowie Norwegen, aber auch vielen außereuropäischen Staaten wie China wird ein geringes Risiko zugeordnet. Für diese Staaten greifen die Vereinfachungen aus Artikel 13 („vereinfachte Sorgfaltspflicht“). Aber dies bedeutet leider nicht, dass Sorgfaltserklärungen inclusive Geodaten entfallen könnten (außer bei den Ende 2025 neu definierten "Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, siehe oben).
- Eine denkbare Alternative zu diesem dreistufigen System wäre für Holz und Holzerzeugnisse gewesen, nur Importe aus Wäldern mit anerkannten Zertifizierungen (zum Beispiel FSC, PEFC) zu gestatten. Dies allein genügt aber leider nicht, um die wesentlichen Vorgaben der Verordnung zu erfüllen, denn gemäß Artikel 10 („Risikobewertung“) sind mögliche vorhandene Zertifizierungen nur eins von vierzehn zu berücksichtigenden Kriterien.
- Das neue Informationssystem für die Registrierung und die Abgabe von Sorgfaltserklärungen ist über folgenden Link zum EU-Portal zu finden.
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Quelle: IHK Südlicher-Oberrhein
