IHK-Umweltdienst - Juni 2025
Die IHK informiert Sie monatlich über die aktuellsten Themen im Umwelt- und Energiebereich.
Klimaschutz
EU veröffentlicht Liste der Staaten mit geringem Risiko gemäß EUDR
Am 23. Mai 2025 hat die EU-Kommission die von ihr geforderte Liste derjenigen Staaten veröffentlicht, für die nur ein „geringes Risiko“ gemäß der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) besteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zum Beispiel Holz aus jenen Staaten nicht der EUDR unterliegen würde. Es bedeutet stattdessen nur, dass Marktteilnehmer und als Großunternehmen eingestufte Händler von den Pflichten der EUDR-Artikel 10 (Risikobewertung) und Artikel 11 (Risikominderung) befreit sind. Und auch diese Erleichterung wird noch daran geknüpft, dass sie die Risiken (zum Beispiel einer Vermischung von Waren mit Waren aus Staaten mit höherem Risiko) dennoch prüfen. Das heißt, sie fallen trotzdem weiterhin unter anderem unter Artikel 4 (Verpflichtungen der Marktteilnehmer), Artikel 5 (Verpflichtungen der Händler), Artikel 8 (Sorgfaltspflicht), Artikel 9 (Informationsanforderungen) und Artikel 12 (Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen, Berichterstattung und Aufzeichnungen). Insbesondere ist also die Abgabe von Sorgfaltserklärungen dennoch erforderlich, selbst wenn der reglementierte Rohstoff aus einem Staat mit geringem Risiko stammt. Zu den jetzt definierten Staaten mit geringem Risiko gehören alle EU-Mitglieder und EWR-Staaten wie Norwegen und die Schweiz sowie eine Vielzahl weiterer Staaten, darunter auch einige überraschende Einträge wie China, Kongo, Costa Rica, Madagaskar und die Zentralafrikanische Republik. Als Staaten mit hohem Risiko werden nur vier Staaten eingestuft, die vor allem für ihre politische Abschottung bekannt sind beziehungsweise aus denen Importverbote bestehen. Alle in der EU-Liste nicht genannten Staaten gelten als Staaten mit normalem Risiko. Bezüglich der oben genannten Erleichterungen hinsichtlich Artikel 10 und 11 spielt es dabei keine Rolle, ob der Status „normal“ oder „hoch“ ist; lediglich bei den Überwachungsaufgaben der Behörden muss den vier Staaten mit hohem Risiko größere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die darin verkündete Einstufung als Staat mit geringem Risiko hat nichts mit der politischen Forderung zu tun, darüber hinaus Staaten mit „null Risiko“ zu definieren, welche zum Beispiel von der neuen deutschen Bundesregierung erhoben wird. Jener Vorschlag würde dazu führen, dass „null-Risiko-Staaten“ komplett von der EUDR ausgenommen würden. Ob er sich bis Jahresende 2025 realisieren lässt, ist mehr als ungewiss; vermutlich sind die Chancen dafür eher gering.
BGH-Urteil zu Kundenanlagen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2025 klargestellt, dass Leitungsanlagen, die der Weiterleitung von Elektrizität an – dafür bezahlende – Letztverbraucher dienen, nicht als Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) einzustufen sind.
Vielmehr handelt es sich in diesen Fällen um Verteilernetze im Sinne von Art. 2 Nr. 28 der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Das Urteil folgt damit der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. November 2024 (C-293/23). Wer vor Ort Strom produziert und über eigene Leitungen an mehrere Endkunden verkauft, betrieb bisher ein privilegiertes Kundenanlagen-Modell. Dies wird nach dem Urteil des BGH bald nicht mehr möglich sein. Der Betreiber muss künftig die vollen regulatorischen Pflichten (zum Beispiel Netzgebühren, dokumentarische Anforderungen et cetera) erfüllen. Die Rechtsbeschwerde einer Anlagenbetreiberin wurde zurückgewiesen. Sie hatte unter Berufung auf den Kundenanlagenstatus eine vereinfachte Abrechnungsform über Unterzähler (Summenzählermodell) gefordert. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf Betreiber dezentraler Energieversorgungsstrukturen, insbesondere im Bereich von Quartierslösungen, Mieterstrommodellen und Campusnetzen, aber auch beispielsweise bei Industrieparks oder Einkaufszentren. Die Bundesregierung muss nun durch eine europarechtskonforme Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für Klarheit sorgen. Dies dürfte jedoch etliche Monate in Anspruch nehmen.
Vielmehr handelt es sich in diesen Fällen um Verteilernetze im Sinne von Art. 2 Nr. 28 der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Das Urteil folgt damit der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. November 2024 (C-293/23). Wer vor Ort Strom produziert und über eigene Leitungen an mehrere Endkunden verkauft, betrieb bisher ein privilegiertes Kundenanlagen-Modell. Dies wird nach dem Urteil des BGH bald nicht mehr möglich sein. Der Betreiber muss künftig die vollen regulatorischen Pflichten (zum Beispiel Netzgebühren, dokumentarische Anforderungen et cetera) erfüllen. Die Rechtsbeschwerde einer Anlagenbetreiberin wurde zurückgewiesen. Sie hatte unter Berufung auf den Kundenanlagenstatus eine vereinfachte Abrechnungsform über Unterzähler (Summenzählermodell) gefordert. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf Betreiber dezentraler Energieversorgungsstrukturen, insbesondere im Bereich von Quartierslösungen, Mieterstrommodellen und Campusnetzen, aber auch beispielsweise bei Industrieparks oder Einkaufszentren. Die Bundesregierung muss nun durch eine europarechtskonforme Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für Klarheit sorgen. Dies dürfte jedoch etliche Monate in Anspruch nehmen.
Vor diesem Hintergrund hat die DIHK im März bundesweit Unternehmen zum Thema befragt. Die Rückmeldungen aus den Betrieben zeigen, dass mehr als die Hälfte davon eine Kundenanlage betreibt – vielfach sogar unbewusst.
Steuerbegünstigung für feste Biomasse fällt weg
Aufgrund von Änderungen im europäischen Beihilferecht entfiel die steuerliche Begünstigung von Strom aus der Verfeuerung fester Biomasse in Anlagen ab 20 MW bereits zum 01. Januar 2024. Nunmehr wurden die Nachhaltigkeitskriterien bei Einsatz von festen Biomasse-Brennstoffen mit Wirkung zum 21. Mai 2025 erneut geändert. Steuerbegünstigungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG können dann nur noch für solche Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung kleiner 7,5 MW gewährt werden. Betroffen ist steuerbegünstigter Strom, soweit dieser aus festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW oder mehr erzeugt und entweder durch den Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung oder im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder vom Betreiber an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Da im deutschen Stromsteuerrecht kein (EU-rechtlich gefordertes) Nachweissystem für Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen für Biomasse-Brennstoffe vorgesehen ist, ist eine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 StromStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG für Strom aus Biomasse-Brennstoffen in bestimmten Fällen nicht mehr möglich. Während im Bereich der festen Biomasse-Brennstoffe bislang nur Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr betroffen waren, gilt dies ab 21. Mai 2025 bereits für Anlagen mit 7,5 MW oder mehr. In Folge des Wegfalls der Steuerbefreiung sind die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 21. Mai 2025 zu versteuern, soweit keine andere Steuerbefreiung vorliegt. Wir empfehlen eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt. Betroffene Anlagenbetreiber sollten prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 möglich ist. Hierfür sind jedoch gegebenenfalls weitere Nachweise und die Beantragung einer förmlichen Erlaubnis erforderlich. Für Strom aus festen Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 7,5 Megawatt eingesetzt werden, kann die Steuerbegünstigungen weiterhin gewährt werden.
Netzentwicklungspläne für Strom und Gas sowie Wasserstoff
Die Bundesnetzagentur hat die Szenariorahmen für die Netzentwicklungspläne (NEP) Strom sowie Gas/Wasserstoff genehmigt. Diese Szenariorahmen legen die Annahmen für die künftige Entwicklung des Energiebedarfs und -angebots im Zeitraum bis 2045 fest und dienen den Netzbetreibern als Grundlage für die Erstellung der nächsten NEP-Entwürfe. Im Stromsektor sehen die drei genehmigten Szenarien unterschiedliche Entwicklungspfade vor – von einem moderaten Zuwachs des Stromverbrauchs (Szenario A) bis zu einem starken Anstieg durch beschleunigte Elektrifizierung und zunehmende Wasserstoffproduktion (Szenarien B und C). Die Bundesnetzagentur hat bewusst darauf verzichtet, ein bestimmtes Szenario zu bevorzugen. Dadurch bleibt Raum, um künftige energiepolitische Entscheidungen der Bundesregierung flexibel abzubilden. Anpassungen gegenüber den ursprünglichen Entwürfen der Übertragungsnetzbetreiber betreffen unter anderem eine höhere erwartete Zahl an Elektrofahrzeugen sowie einen schnelleren Ausbau der Onshore-Windenergie – auch im konservativsten Szenario. Auch im Bereich Gas/Wasserstoff wurde ein breites Spektrum möglicher Entwicklungen berücksichtigt. Die Szenarien unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Wasserstoff in Industrie, Haushalten und Kraftwerken sowie dem Tempo der Abkehr von Erdgas. Ergänzt wird dies durch ein zusätzliches Szenario für das Jahr 2030, das kurzfristige Entwicklungen im Erdgasbereich abbildet. Erstmals wurden zudem konsistente Annahmen für Strom- und Gas/Wasserstoffnetze eingeführt, etwa zu Kraftwerks- und Elektrolyseurstandorten, um die Planungen besser aufeinander abzustimmen. Die Szenariorahmen sollen die Grundlagen für die finale Ausgestaltung der Netze sein.
Abfallwirtschaft
Neue Abfallschlüssel für Lithium-Batterien ab Ende 2026
Seit Jahren wird vor allem von der Entsorgungswirtschaft gefordert, für Abfälle aus oder mit Lithiumbatterien eigene Abfallschlüssel festzulegen. Damit soll unter anderem die hohe Anzahl an Bränden in Entsorgungseinrichtungen reduziert werden. Die EU-Kommission hat dazu das seit 2002 (!) unverändert geltende EU-weite Abfallverzeichnis erstmals angepasst. Im EU-Amtsblatt vom 20. Mai 2025 wurde der „delegierte Beschluss 2025/934 vom 5. März 2025 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle“ veröffentlicht. Damit wird das bestehende Kapitel 16.06 „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien“ komplett neu gefasst, wobei sich nicht alle Batterie-Abfallschlüssel ändern, aber diese zum Teil stärker differenziert werden (mit/ohne Lithium oder Natrium). Auch in den Kapiteln 9 (betrifft Einwegkameras), 10 (betrifft Schlacken), 19 (betrifft Abfallbehandlung) und 20 (betrifft Siedlungsabfälle) des Abfallverzeichnisses werden Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Der besagte Beschluss tritt formal - wie häufig praktiziert - 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft, also am 9. Juni 2025. Laut dem Beschlusstext gilt er ab 9. November 2026, also 17 Monate später, was vermutlich ein Schreibfehler ist, da meist 18 Monate Übergangszeit gewährt werden. Es ist also zu erwarten, dass das letztgenannte Datum auf 9. Dezember 2026 korrigiert wird. Sinnvoller wäre ein Geltungsbeginn ab 01. Januar 2027, zum Beispiel aufgrund von jährlichen Abfallbilanzen. Deutschland muss seine Abfallverzeichnisverordnung, die im Wesentlichen das EU-Abfallverzeichnis wörtlich zitiert, bis circa Dezember 2026 anpassen; vielleicht wird man jene Änderungsverordnung pünktlich zum 01. Januar 2027 in Kraft treten lassen. Einstweilen gelten die bisherigen 6-stelligen Abfallschlüssel und zugehörigen Abfallbezeichnungen weiter.
REACH
Herausforderungen des Chemikalienrechts 2025
Das Netzwerk REACH@Baden-Württemberg bietet regelmäßig Informationsveranstaltungen zu den Themen REACH und CLP beziehungsweise dem Chemikalienrecht und angrenzenden Rechtsgebieten an. Die nächste Veranstaltung in Präsenz findet am 10. Juli 2025 ab 9.30 Uhr im Novotel in Karlsruhe statt. Darin geht es um die „Herausforderungen des Chemikalienrechts 2025“. Dazu gehören PFAS und Chrom-VI, die geplante REACH-Revision, die jüngsten Novellen der CLP-Verordnung und der deutschen Gefahrstoffverordnung und ähnliche Fragen.
Quelle: IHK Südlicher-Oberrhein