IHK-Umweltdienst - Juli 2025

Die IHK informiert Sie monatlich über die aktuellsten Themen im Umwelt- und Energiebereich.

Klimaschutz

CO₂-Preis wird durch ETS-2 steigen

Mit der Erweiterung des Emissionshandelssystems (ETS-2) auf Gebäude und Straßenverkehr werden sich Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien schneller positiv rechnen! ETS 2 ist ein Teil des umfassenden „Fit for 55“-Pakets der EU, das die CO₂-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 reduzieren soll. Die Einführung des ETS 2 ist für 2027 vorgesehen. ETS-2 ist ein Emissionshandelssystem für CO₂-Emissionen aus den Bereichen:
  • Straßenverkehr (Autos, Lkw et cetera)
  • Gebäude (Heizen, Energieverbrauch)
Es funktioniert nach dem Prinzip „Cap and Trade“:
  • Die EU legt eine Obergrenze (Cap) für CO₂-Emissionen fest.
  • Für jede Tonne CO₂ wird ein Zertifikat benötigt.
  • Diese Zertifikate können gehandelt werden, somit steigen oder fallen im Preis je nach Angebot und Nachfrage.
Deutschland hat bereits ein nationales CO₂-Bepreisungssystem (BEHG) für Verkehr und Wärme seit 2021. Dieses wird ab 2027 in das EU-weite ETS-2 überführt. Die ETS-2-Regelung wird also in Deutschland das bestehende System ersetzen beziehungsweise erweitern, mit teils höheren Preisen und EU-weiter Einheitlichkeit.
Besonders betroffene Bereiche:
  • Logistik- und Transportfirmen (zum Beispiel Speditionen)
  • Immobilien- und Wohnungswirtschaft (Vermieter, Bauunternehmen)
  • Handwerksbetriebe, die viel fahren oder fossile Brennstoffe nutzen
  • Energieversorger, die Wärme und Strom liefern
Auswirkungen:
  • Höhere Energiekosten durch CO₂-Zertifikate → Heizöl, Erdgas, Diesel, Benzin werden teurer.
  • Kostendruck auf Unternehmen, besonders bei geringen Margen
  • Investitionsanreize in energieeffiziente Technik, E-Mobilität, Wärmepumpen usw.
  • Bürokratieaufwand durch Monitoring & Reporting für Unternehmen beziehungsweise in deren Lieferkette

Erleichterung für den Export von Fahrzeugen mit entleerten Klimaanlagen

Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die fluorhaltige Kältemittel beinhalten, können aktuell nur nach vorheriger Registrierung im F-Gas-Portal aus der EU hinaus exportiert oder in die EU importiert werden. Diese Regelung wird eventuell mittelfristig entfallen, ein entsprechender Entwurf wird derzeit auf EU-Ebene beraten. Eine erste Erleichterung beziehungsweise Klarstellung ist dagegen bereits am 18. Juni 2025 veröffentlicht worden: Mit einer Berichtigung der EU-F-Gas-Verordnung wird klargestellt, dass Fahrzeuge mit komplett entleerten Klimaanlagen nicht betroffen sind. Die besagte Berichtigung ist nachfolgend zitiert:
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/573, 20. Februar 2024 )
Seite 37, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1:
Anstatt: „(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“
muss es heißen: „(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“ “
(Hinweis: Mit der erwähnten Lizenz ist die Registrierung im F-Gas-Portal gemeint).

REACH

Konsultation zum geplanten Chrom-VI-Verbot

Chrom-VI-Verwendungen sind bisher in der REACH-Verordnung streng geregelt und bedürfen einer speziellen Zulassung gemäß dem REACH-Anhang XIV. Stattdessen schlägt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) nun eine EU-weite Beschränkung bestimmter sechswertiger Chrom-Verbindungen vor. Cr(VI)-Verbindungen gehören zu den stärksten Karzinogenen am Arbeitsplatz und stellen damit ein Risiko für die Gesundheit der Arbeitnehmer dar. Nach Einschätzung der ECHA können sich Krebserkrankungen auch in der Nähe von Industrieanlagen häufen, in denen mit Chrom-VI umgegangen wird. Der Vorschlag beinhaltet ein grundsätzliches Verbot, mit Ausnahme der folgenden Verwendungskategorien, wenn dabei Grenzwerte für die Exposition von Arbeitnehmern und für die Emissionen in die Umwelt eingehalten werden:
  1. Formulierung von Gemischen
  2. Galvanisierung auf Kunststoff
  3. Galvanisierung auf Metall
  4. Verwendung von Grundierungen und anderen Schlämmbeschichtungen
  5. Sonstige Oberflächenbehandlung
  6. Funktionelle Zusatzstoffe/Verarbeitungshilfsstoffe
Die geplante Beschränkung würde die derzeitigen zeitaufwändigen Zulassungsanforderungen gemäß REACH ersetzen und zusätzlich auch für Bariumchromat gelten, um ungewünschte Subtitutionen zu vermeiden. Die 6-monatige Konsultation hat am 18. Juni 2025 begonnen und dauert damit bis 18. Dezember 2025. Betroffene Unternehmen sollten sich beteiligen, je früher, je besser, mit möglichst konkreten Hinweisen (zum Beispiel zu sonstigen Anwendungen oder Erfahrungen mit Substitutionsversuchen).

23. ATP veröffentlicht

Die europäische CLP-Verordnung („classification, labelling and packaging of chemicals”) wird von Zeit zu Zeit an den „technischen Fortschritt“ angepasst („adaption zu technical progress“, „ATP“) und diese Änderungsverordnungen werden durchnummeriert. Am 20. Juni 2025 ist die 23. ATP zur Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt im europäischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Mit dieser 23. ATP werden harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen von über 30 Stoffen neu in den Anhang VI der CLP-Verordnung eingeführt beziehungsweise dort angepasst. Die Änderungen treten formal zum 10. Juli 2025 in Kraft, aber wichtiger ist die rund anderthalbjährige Übergangsfrist bis 01. Februar 2027, während derer die bisherigen Einstufungen beibehalten werden können (nicht müssen).
Quelle: IHK Südlicher-Oberrhein