IHK-Umweltdienst - Oktober 2025

Die IHK informiert Sie monatlich über die aktuellsten Themen im Umwelt- und Energiebereich.

Klimaschutz

EUDR soll um ein weiteres Jahr verschoben werden

Die EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall hat am 23. September 2025 angekündigt, dass die Umsetzung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten EUDR) um ein weiteres Jahr verschoben wird. Die Verordnung sollte ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 gelten, was Ende 2024 um ein Jahr bis 30. Dezember 2025 verschoben wurde. Aber die grundlegende Kritik von vielen Seiten an den in der Praxis kaum durchführbaren beziehungsweise übertriebenen Regelungen blieb auch 2025 bestehen. Laut Frau Roswall hat die EU-Kommission nun Briefe an den Rat der EU und das Europäische Parlament geschickt, in denen eine weitere Verschiebung vorgeschlagen wird. Eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten hatte bereits Anfang 2025 gefordert, die Anwendung der Verordnung erneut zu verschieben, bis bestimmte Detail-Vorgaben überarbeitet worden sind. Die Kommissarin wies zurück, dass die Initiative zur Verschiebung mit Beschwerden von Handelspartnern wie den USA, Japan oder Malaysia zusammenhänge. Ebenso dementierte sie einen Zusammenhang mit dem Abschluss schwieriger Handelsgespräche am Vortag mit Indonesien, dem weltweit größten Palmölexporteur. Frau Roswall ließ offen, ob auch inhaltliche Änderungen an den Entwaldungsregeln möglich sind. Die DIHK hatte sich immer wieder für eine Verschiebung und Nachbesserung der EUDR eingesetzt.

Strompaket beschlossen

Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett ein Paket zur Strompreisentlastung beschlossen. Es zielt auf eine finanzielle Entlastung von Haushalten und Unternehmen über zwei zentrale Hebel: Erstens Zuschüsse zu den Übertragungsnetzentgelten sowie zweitens eine Absenkung der Stromsteuer für bestimmte Branchen. Ab dem Jahr 2026 plant die Bundesregierung einen Zuschuss in Höhe von 6,5Milliarden Euro für die Übertragungsnetzbetreiber. Der Zuschuss soll bis 2029 jährlich ausgezahlt werden und umfasst in Summe eine Entlastung von 26 Milliarden Euro. Finanziert wird dieser Betrag aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Ziel ist eine Absenkung der gestiegenen Netzentgelte, die derzeit rund ein Drittel des Strompreises im Gewerbe ausmachen. Der Zuschuss wird an die Betreiber der Übertragungsnetze gehen und von dort über die nachgelagerten Verteilnetze bis zu den Abnehmern weitergegeben. Die geschätzte Entlastung liegt nach Angaben der Bundesregierung bei durchschnittlich zwei Cent je Kilowattstunde. Die tatsächliche Entlastung variiert je nach Region, da die Netzentgelte in den Regionen unterschiedlich hoch sind. Damit die Entlastung ab Januar 2026 greifen kann, müssen die gesetzlichen Regelungen bis spätestens 10. Oktober 2025 verabschiedet sein. Nur dann können die Netzbetreiber den Zuschuss bei der Entgeltkalkulation für das Jahr 2026 berücksichtigen.

Stromsteuerentlastung

Zweiter Bestandteil des Strompakets ist die Verstetigung der Stromsteuerabsenkung auf EU-Mindestniveau für bestimmte Unternehmensgruppen. Die Maßnahme gilt für über 600.000 Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft, darunter auch produzierende Handwerksbetriebe. Eine allgemeine Stromsteuersenkung für alle Verbrauchergruppen ist nicht vorgesehen. Auch gibt die Bundesregierung keine Perspektive, ab wann die versprochene und notwendige Stromsteuersenkung für alle folgen soll.

Einordnung

Das Strompaket stellt eine kurzfristige Maßnahme zur Stabilisierung der Stromkosten dar. Besonders die Bezuschussung der Netzentgelte ab 2026 kann eine direkte Entlastungswirkung für die Breite der gewerblichen Wirtschaft entfalten. Sie ist jedoch kein Ersatz für eine kosteneffiziente Reform der Netzentgeltsystematik. Die Stromsteuerregelung adressiert lediglich das produzierende Gewerbe und blendet damit entgegen unserer Forderung zahlreiche Branchen wie Gastronomie, Handel aber auch die Logistik und Hafeninfrastruktur aus. Große Teile der Wirtschaft bleiben damit erst einmal außen vor. Es bleibt daher wichtig die Stromkosten zukünftig für alle zu entlasten, indem die Stromsteuer gesenkt und weitere Umlagen in den Bundeshaushalt überführt werden.

Einführung in die DNK-Plattform - CSRD & VSME Nachhaltigkeitsbericht: kostenlos und verständlich

Die kompakte Online-Veranstaltung bei der IHK Südlicher-Oberrhein zeigt, praktisch und verständlich, wie Sie mit der kostenfreien DNK-Plattform einen VSME oder CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht erstellen können – ideal für KMU! Erfahren Sie, wie Sie Schritt für Schritt vorgehen, welche Vorteile die Plattform bietet und wie Sie typische Hürden vermeiden. Die Veranstaltung richtet sich sowohl an große Unternehmen, die verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) zu erstellen. Wie auch, mit dem Fokus auf den VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SME) an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht direkt von der CSRD betroffen sind, aber ihre Nachhaltigkeitsleistungen dokumentieren, sich auf mögliche zukünftige Pflichten vorbereiten oder Anfragen von Kunden, Banken und Geschäftspartnern nach ESG-Transparenz erfüllen wollen.

Abfallwirtschaft

Wichtige RoHS-Ausnahmen laufen zwischen Oktober 2026 und Juni 2027 aus

Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Messing) ist mittelfristig in Neuwaren nicht mehr zulässig. Denn die EU-Kommission hat mit Datum vom 8. September 2025 entschieden, wichtige bestehende Ausnahmen für diese und weitere Blei-Verwendungen nicht mehr zu verlängern. Vorausgegangen waren - nach dreieinhalb Jahren Verspätung - drei Vorschläge der EU-Kommission im Februar 2025, die jetzt nur noch geringfügig geändert wurden. Sie werden voraussichtlich in den nächsten Wochen im EU-Amtsblatt veröffentlicht und treten dann im Normalfall 20 Tage später in Kraft, also wohl im Verlauf des Oktobers 2025. Ab dann laufen letzte Übergangsfristen von 12 Monaten (bis circa Oktober 2026) beziehungsweise 18 Monaten (bis circa April 2027) beziehungsweise bis 30. Juni 2027 (feste Frist, im Text genannt). Der Grundsatz, dass bis 18 Monate vor Ablauf einer Ausnahme begründete Verlängerungsanträge gestellt werden können, soll offenbar beibehalten werden. Hierbei bestehen allerdings nur sehr geringe Erfolgschancen, da die bisherigen (begründeten) Verlängerungsanträge mit den jetzigen Entscheidungen für die besagten Ziffern in Anhang III der RoHS de facto abgelehnt worden sind. Die neuen Fristen lauten:
  1. Bei den drei Ausnahmefällen “6a” für Blei in Stahl: Nur noch bis circa Oktober 2026 beziehungsweise 30. Juni 2027
  2. Bei den vier Ausnahmefällen “6b” für Blei in Aluminium: Nur noch bis ca. Oktober 2026 beziehungsweise circa April 2027 beziehungsweise 30. Juni 2027
  3. Bei der Ausnahme “6c” für Blei in Kupfer: 30. Juni 2027
Bei den genannten Ausnahmen 6a und 6c wird nicht nach Elektrogeräte-Kategorien unterschieden, das heißt alle Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der RoHS sind betroffen. Bei den vier Fällen in der Ausnahme 6b wird dagegen ein Stück weit auch nach den elf Gerätekategorien der RoHS unterschieden. Sonderregelungen gelten teilweise für die Kategorien 8 (medizinische Geräte), 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente, unterschieden nach industriellem und sonstigem Einsatz) und 11 (sonstige Geräte, die keiner der Kategorien 1 bis 10 zuordenbar sind). (Zum Vergleich: In der WEEE-Richtlinie und dem deutschen ElektroG wurden die früheren zehn Kategorien vor Jahren durch sechs neue Kategorien ersetzt. In der RoHS-Richtlinie (und der deutschen Elektro- und Elektronikgerätestoffverordnung) wurden dagegen die zehn Kategorien beibehalten und durch eine elfte Kategorie vervollständigt). Weitere Bleiverwendungen:
  1. Blei in hochschmelzenden Loten (verschiedene Fallgestaltungen unter Ziffer 7a.): Fristen bis 30. Juni 2027 beziehungsweise 31. Dezember 2027
  2. Blei in Glas und Keramik (verschiedene Fallgestaltungen unter Ziffer 7c.): Fristen bis 30. Juni 2027 beziehungsweise 31. Dezember 2027
Über weitere laufende Verlängerungsanträge des RoHS-Anhangs III ist offenbar noch nicht entschieden worden, so dass jene Ausnahmen vorerst weiter angewandt werden können. Unabhängig davon enthält die RoHS auch weiterhin einen zusätzlichen Anhang IV mit speziellen Ausnahmeregelungen für die Gerätekategorien 8 und 9.
Quelle: IHK Südlicher-Oberrhein