IHK-Umweltdienst - November 2025
Die IHK informiert Sie monatlich über die aktuellsten Themen im Umwelt- und Energiebereich.
Klimaschutz
EU-Kommission legt Vorschlag für EUDR-Änderungen vor
Die Europäische Kommission hat am 21. Oktober 2025 einen neuen Vorschlag zur EUDR vorgelegt. Eine wesentliche und positive Änderung wäre, dass künftig nur noch das Unternehmen, das einen in der EUDR genannten Rohstoff oder dort gelistetes Erzeugnis erstmals auf den Markt bringt, eine Sorgfaltserklärung über das IT-System abgeben müsste – eine deutliche Entlastung für die nachgelagerte Lieferkette, wie sie von vielen Betroffenen gefordert wird. Außerdem sollen Kleinst- und Kleinunternehmen ein zusätzliches Jahr Zeit erhalten, um die Anforderungen zu erfüllen – für sie würde sich der Geltungsbeginn somit auf den 30. Dezember 2026 verschieben. Für mittlere und große Unternehmen soll die EUDR hingegen wie ursprünglich geplant am 30. Dezember diesen Jahres in Kraft treten. Allerdings ist eine Übergangsfrist („grace period“) von sechs Monaten bis zum 30. Juni 2026 vorgesehen. Die Forderung nach einer „Null-Risiko-Kategorie" wird im neuen EU-Vorschlag leider nicht berücksichtigt. In den vergangenen Wochen hatte sich abgezeichnet, dass es im Europäischen Parlament keine klare Mehrheit für eine vollständige Verschiebung um ein weiteres Jahr (bis Ende 2026) gegeben hätte. Der nun vorliegende Vorschlag dürfte daher ein Kompromiss sein, um die Verordnung noch rechtzeitig bis Jahresende 2025 zu ändern – mit zumindest einigen Erleichterungen und einer Übergangsphase, auch wenn der offizielle Geltungsbeginn für mittlere und größere Unternehmen unverändert bliebe. Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen den Vorschlag der Kommission noch billigen. Wann mit einer endgültigen Einigung und Klarheit für die Unternehmen zu rechnen ist, lässt sich derzeit noch nicht klar absehen. Die ausführliche Pressemeldung der Europäischen Kommission ist online veröffentlicht:: Commission proposes targeted measures to ensure the EU Deforestation Regulation
Hintergrund:
Die EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall hatte am 23. September 2025 angekündigt, dass die Umsetzung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten EUDR) um ein weiteres Jahr verschoben werden soll. Die Verordnung sollte ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 gelten, was zunächst Ende 2024 um ein Jahr bis 30. Dezember 2025 verschoben wurde. Aber die grundlegende Kritik von vielen Seiten an den in der Praxis kaum durchführbaren beziehungsweise übertriebenen Regelungen blieb auch 2025 bestehen. Laut Frau Roswall hatte die EU-Kommission Briefe an den Rat der EU und das Europäische Parlament geschickt, in denen eine weitere Verschiebung vorgeschlagen wurde. Eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten hatte bereits Anfang 2025 gefordert, die Anwendung der Verordnung erneut zu verschieben, bis bestimmte Detail-Vorgaben überarbeitet worden sind. Die Kommissarin wies zurück, dass die Initiative zur Verschiebung mit Beschwerden von Handelspartnern wie den USA, Japan oder Malaysia zusammenhänge. Ebenso dementierte sie einen Zusammenhang mit dem Abschluss schwieriger Handelsgespräche mit Indonesien, dem weltweit größten Palmölexporteur. Frau Roswall ließ offen, ob auch inhaltliche Änderungen an den Entwaldungsregeln möglich sind. Die DIHK hatte sich immer wieder für eine Verschiebung und Nachbesserung der EUDR eingesetzt.
Förderprogramme für betriebliche Mobilität aktualisiert
Mit B2MM verfolgt das Ministerium für Verkehr das Ziel, die verkehrsbedingten Umweltbelastungen durch die Förderung eines Mobilitätsmanagements in Unternehmen zu verringern. Das Land fördert hierzu Konzepte, Analysen, Studien und Maßnahmen, die zur Vermeidung, Verlagerung oder Effizienzsteigerung von Verkehrsströmen von und zu Betriebs- und Behördenstandorten beitragen. Unternehmen werden dabei unterstützt, Mobilitätskonzepte zu entwickeln und Mobilitätsangebote für ihre Beschäftigten zu schaffen. Neue Förderrichtlinien traten am 1. April 2022 in Kraft und gelten bis zum 30. Juni 2027. Die Förderhöhen bleiben unverändert. Die neuen Förderrichtlinien und die aktualisierten Antragsformulare sowie weitere Informationen zum Programm finden Sie auf der Internetseite zum Förderprogramm B²MM .
Die Initialförderung richtet sich ausschließlich an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) mit keinen oder geringen Vorerfahrungen im Bereich Mobilitätsmanagement. Mit der Förderung werden standortspezifische Konzepte im Betrieblichen Mobilitätsmanagement anhand von standardisierten Beratungsleistungen, begleitet durch eignungsgeprüfte Beraterinnen und Berater erarbeitet. Akkreditierte Mobilitätsberaterinnen und -berater sind im Beratungspool zum Förderprogramm gelistet. Es werden bis zu 5.000 Euro ohne Eigenanteil gefördert.
Die Breitenförderung nimmt die Förderung von effektiven Standardmaßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements in den Blick. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen zur Steigerung und Verbesserung des Radverkehrs, Maßnahmen zur Umstellung von Flotten auf nachhaltige Antriebsarten sowie Maßnahmen zur digital unterstützten Koordination und Steuerung von Verkehrsabläufen. Der Förderschwerpunkt ist ausschließlich für KMU gedacht und auf die breite Wirkung von Maßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements in der KMU-Landschaft ausgerichtet. Investitionen bis 60.000 Euro werden mit bis zu 60 Prozent gefördert.
Die Innovationsförderung unterstützt innovative Konzepte im Betrieblichen Mobilitätsmanagement, die Demonstrationscharakter haben und wichtige Impulse für anwendungsorientierte Zukunftslösungen geben. Voraussetzung für die Förderung sind ein bereits vorliegendes Mobilitätskonzept oder konzeptionelle Überlegungen mit verschiedenen Handlungs- und Aktionsfeldern. Für die Innovationsförderung antragsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Einzel- oder Verbundvorhaben zwischen mehreren Antragsberechtigten. Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht.
Um den Anteil von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben im Nutzfahrzeugbereich zu steigern, hat das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg im November 2024 das Förderprogramm TruckCharge@BW gestartet. Gefördert werden die Beschaffung und Installation neuer stationärer Ladepunkte – öffentlich oder nichtöffentlich zugänglich – inklusive des erforderlichen Netzanschlusses für das kabelgebundene Laden von Elektro-Nutzfahrzeugen in Baden-Württemberg. Dies gilt insbesondere für Betriebsgelände, Umschlagpunkte und Lade-Hubs. Um die Förderung attraktiver zu machen und Unternehmen stärker bei der Elektrifizierung ihrer Flotten zu unterstützen, wurden die Fördermodalitäten angepasst: Der höchstmögliche Fördersatz nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, Verordnung (EU) Nr. 651/2014) wird gewährt. Für kleine Unternehmen steigt die maximale Förderquote damit von bisher 40 Prozent auf 50 Prozent. Förderanträge können bis zum 30. Juni 2026 bei der L-Bank eingereicht werden. Weitere Infos können auf der Homepage des Verkehrsministeriums und der L-Bank abgerufen werden.
REACH
Konsultation zur geplanten Chrom-VI-Beschränkung
Chrom-VI-Verwendungen sind bisher in der REACH-Verordnung streng geregelt und bedürfen einer speziellen Zulassung gemäß dem REACH-Anhang XIV. Stattdessen schlägt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) eine EU-weite Beschränkung der häufigsten sechswertigen Chrom-Verbindungen im REACH-Anhang XVII vor. Der Vorschlag beinhaltet ein grundsätzliches Verbot, mit Ausnahme der folgenden Verwendungskategorien, wobei dort jedoch strenge Grenzwerte (siehe unten) für die Exposition von Arbeitnehmern und für die Emissionen in die Umwelt (Wasser und Luft) eingehalten werden müssen:
- Formulierung von Gemischen
- Galvanisierung auf Kunststoff
- Galvanisierung auf Metall
- Verwendung von Grundierungen und anderen Schlämmbeschichtungen
- Sonstige Oberflächenbehandlung
- Funktionelle Zusatzstoffe/Verarbeitungshilfsstoffe
Die vorgeschlagenen Grenzwerte werden laut der EU aktuell
- von rund 90 Prozent (Restriction Option RO 1),
- von rund 50 – 60 Prozent (RO 2) beziehungsweise
- von rund 25 – 30 Prozent (RO 3)
der betroffenen Unternehmen eingehalten. Die geplante Beschränkung würde die derzeitigen zeitaufwändigen Zulassungsanforderungen gemäß REACH ersetzen und zusätzlich auch für Bariumchromat gelten, um ungewünschte Substitutionen zu vermeiden. Die 6-monatige Konsultation (Link zur Konsultation) dauert damit bis 18. Dezember 2025. Betroffene Unternehmen sollten sich beteiligen, mit möglichst konkreten Hinweisen (zum Beispiel zu sonstigen Anwendungen oder Erfahrungen mit Substitutionsversuchen). Der europäische Armaturenverband CEIR hat in Zusammenarbeit mit dem VDMA Fachverband Armaturen ein Positionspapier erstellt, in dem er vor gravierenden Auswirkungen warnt: Chrom VI-Beschränkungsvorhaben im Sanitärbereich: White Paper erstellt - vdma.eu - VDMA
PFAS-Beschränkung für Feuerlöschschäume veröffentlicht
Am 3. Oktober 2025 veröffentlicht wurde die „Verordnung (EU) 2025/1988 vom 2. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen“. Sie trat am 23. Oktober 2025 in Kraft. Damit werden bereits bestehende Verbote bezüglich Feuerlöschschäumen für bestimmte fluorhaltige Stoffe (zum Beispiel PFOA, PFOS) ergänzt. Es handelt sich bei der neuen Verordnung jedoch nicht um die vorgeschlagene weitreichende PFAS-Beschränkung, die PFAS generell in sehr vielen Anwendungsbereichen (über Feuerlöscher hinaus) reglementieren würde. Anhang XVII listet generell Verbote und Beschränkungen und ggf. Randbedingungen für Ausnahmen auf. Die im EU-Amtsblatt abrufbare neue Ziffer 82. gilt laut ihrer linken Spalte für „per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), definiert als jeder Stoff, der mindestens ein vollständig perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I).“ In der rechten Spalte wird zunächst im Absatz 1 festgelegt, dass diese PFAS ab dem 23.10.2030 in Feuerlöschschäumen in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l für die Summe aller PFAS weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden dürfen. In den folgenden Absätzen 2 bis 11 werden dann zum Teil kürzere Fristen bzw. Sonderregelungen formuliert.
Dies betrifft insbesondere:
- Absatz 4: Gereinigte Ausrüstung mit Ausnahme von tragbaren Feuerlöschern, in der zuvor fluorhaltige Löschschäume enthalten waren
- Absatz 5: Inverkehrbringen von tragbaren Feuerlöschern nur noch bis 23. Oktober 2026 beziehungsweise im Fall von alkoholbeständigen Feuerlöschschäumen bis 23. April 2027 beziehungsweise längere Fristen im Bereich Luftfahrt, Schifffahrt, Offshore-Anlagen
- Absatz 6: Verwendung von (vor den jeweiligen Stichtagen in Verkehr gebrachten) Feuerlöschschäumen im Bereich der Ausbildung und Prüfung, bei Feuerwehren und bei tragbaren Feuerlöschern (jeweils mit eigenen zusätzlichen Fristen, zum Beispiel bei tragbaren Feuerlöschern bis Ende 2030)
- Absatz 7: Zusätzliche Vorgaben (zum Beispiel Managementplan) für die oben genannten Ausnahmefälle Luft- und Schifffahrt
- Absatz 8 bis 10 führt Kennzeichnungspflichten ab 23. Oktober 2026 ein, Absatz 11 enthält Begriffserläuterungen.
Die Änderungsverordnung ist in allen EU-Amtssprachen abrufbar.
Aufnahme von Dechloran Plus in die POP-Verordnung
Am 15. Oktober 2025 tritt die neue „delegierte Verordnung (EU) 2025/1930 vom 15. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf Dechloran Plus“ in Kraft. Dieser Stoff fällt damit unter die Verwendungs- und Inverkehrbringensverbote der „POP-Verordnung“. Die zugrundeliegende EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe (persistent organic pollutants, „POP“) wird von Zeit zu Zeit um weitere Einträge ergänzt, die zuvor international beschlossen wurden („Stockholmer Übereinkommen“). Neu aufgenommen wurde nun Dechloran Plus (CAS-Nummern 13560-89-9 beziehungsweise 135821-03-3 beziehungsweise 135821-74-8, EG-Nummer 236-948-9). Ausnahmen werden festgelegt vor allem für bestimmte medizinische Anwendungsfälle sowie für Ersatzteile, jeweils mit verschiedenen Übergangsfristen bzw. Randbedingungen. Die 5-seitige Änderungsverordnung ist im EU-Amtsblatt zu finden.
Chemikalienrecht 2025
Das baden-württembergische REACH-Netzwerk lädt zu seiner nächsten Veranstaltung über das „Chemikalienrecht 2025“ ein. Sie findet online am Nachmittag des 20. Novembers 2025 statt. Inhaltlich geht es um die geplante REACH-Revision, die Omnibus-Entwürfe zum Bürokratieabbau auf europäischer Ebene (unter anderem zum Chemikalienrecht), die neuen Regelungen zu Mikroplastik und sonstige aktuelle Entwicklungen im europäischen und deutschen Recht. Anmeldemöglichkeiten bestehen auf der Netzwerks-Homepage.
Abfallwirtschaft
Novelle des Batteriegesetzes in Kraft
Die wichtigste Änderung aus Sicht der Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren ist die Pflicht zur Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem, die nun nicht mehr auf Gerätebatterien beschränkt ist, sondern für alle Batteriekategorien gilt. Die wie bisher für die Registrierung aller Inverkehrbringer von Batterien zuständige Stiftung EAR stellt den Handlungsbedarf auf ihrer Homepage dar. Die Frist für die Umstellung bestehender BattG-Registrierungen läuft bis 15. Januar 2026. Das „Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz — Batt-EU-AnpG)“ ist am 6. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es besteht aus mehreren Artikeln, wobei der erste das oben genannte BattDG enthält.
Pflichten und Rechte der Endnutzer (§ 6)
- Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien (Light Vehicles Batteries, zum Beispiel von E-Bikes) sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
- Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
- Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
Für die oben genannten Sammelstellen für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien gilt gemäß § 11:
- Die Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Altbatterien von Händlern oder ihnen angeschlossenen freiwilligen Sammelstellen (zum Beispiel in Gewerbebetrieben) unentgeltlich innerhalb von 15 Tagen zurücknehmen, sobald bestimmte Sammelmengen erreicht oder ein Kalenderjahr vergangen ist.
- Dies gilt für Gerätebatterien, sobald 90 kg erreicht sind. („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.“)
- Bei den neu geregelten LV-Altbatterien gilt dies, sobald 45 kg erreicht sind, wobei hier jedoch abweichende Vereinbarungen sowohl nach oben als auch nach unten zulässig sind („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.)
Zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung werden im Verlauf der nächsten Monate veröffentlicht werden: Verzeichnisse | stiftung ear | stiftung elektro-altgeräte register
Quelle: IHK Südlicher-Oberrhein
