IHK-Umweltdienst - August/September 2025

Die IHK informiert Sie monatlich über die aktuellsten Themen im Umwelt- und Energiebereich.

Klimaschutz

Neue Vorgaben durch die EU-Verordnung zu entwaldungs-freien Lieferketten

Viele Unternehmen fallen ab Ende 2025 unter die Vorgaben der – leider sehr bürokratischen und kaum praktikablen - EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten („EUDR“). Betroffen sind nicht nur Importeure, sondern auch Hersteller und Händler verschiedener Erzeugnisse innerhalb der EU, zum Beispiel aus Holz und Papier, Naturkautschuk, Palmöl und Soja. Alle Betroffenen (mit Ausnahme von KMU-Händlern) müssen unter anderem Sorgfaltserklärungen in einer neuen EU-Plattform abgeben, wofür sie Daten ihrer Lieferanten benötigen, die zum Teil nur schwer zu beschaffen sind. Ausführliche Informationen (unter anderem viele FAQ) finden sich auf der Homepage der zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (www.ble.de, dort unter „Unsere Themen“). Weitere Fragen nimmt die BLE entgegen unter „anfragen@entwaldungsfreie-produkte.de“.
Auf folgende Punkte sei besonders hingewiesen:
  1. Betroffen sind nicht nur der Import in die EU hinein und der Export aus der EU heraus, sondern auch die Produktion und der Vertrieb innerhalb der EU (zum Beispiel eine Papierproduktion, obwohl das dafür verwendete Holz ausschließlich in europäischen Wäldern gewachsen ist)!
  2. Welche Erzeugnisse aus den sieben betroffenen Rohstoffen konkret unter die EUDR fallen, wird im Anhang I der EUDR anhand von Zoll-Nummern (KN-Nummern, Kombinierte Nomenklatur) aufgelistet auf den Seiten 243 bis 246 hier im EU-Amtsblatt L 150 vom 9. Juni 2023: Verordnung - 2023/1115 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
  3. Alle Unternehmen sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob ihre Produkte unter eine der KN-Nummern in Anhang I fallen oder stattdessen anderen KN-Nummern zuzuordnen sind. Alle geltenden KN-Nummern findet man im EU-Amtsblatt (auf 1100 Seiten) oder beim Statistischen Bundesamt in einer Suchmaschine. Dort kann zum Beispiel mit Suchworten ermittelt werden, ob es andere KN-Nummern gibt, die das eigene Produkt besser beziehungsweise genauer beschreiben. Die Auswahl der zutreffenden KN-Nummer liegt in der Verantwortung des Unternehmers.
  4. Holz ist einer der sieben betroffenen Rohstoffe und war bisher in der EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 geregelt. Diese wird durch die EUDR ersetzt, aber letztere betrifft mehr Holzprodukte als die bisherige Regelung. Deshalb gilt folgende Unterscheidung:
    • Falls ein Holzerzeugnis nicht unter die alte Verordnung fällt, gilt ab Ende 2025 die neue Verordnung, falls es dort in Anhang I genannt wird.
    • Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fällt und nach dem 30. Juni 2023 erzeugt wurde oder dieses Jahr noch erzeugt wird, gilt bis Ende 2025 die alte Verordnung und ab Silvester 2025 die neue.
    • Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fiel und schon vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde, gilt aufgrund einer mehrjährigen Übergangsfrist bis Ende 2027 die alte Verordnung und ab Silvester 2027 die neue.
  5. In folgender IHK-Auflistung werden alle Holzerzeugnisse aus Anhang I genannt und dabei die neu betroffenen Holzerzeugnisse fett markiert: Link zur Auflistung
  6. Die in Anhang I beim KN-Code 4415 formulierte Ausnahme für Holzverpackungen gilt nach allgemeiner Lesart nur dann, wenn diese Holzverpackungen mit anderweitigen Erzeugnissen befüllt sind (zum Beispiel Import einer Maschine in einer Holzkiste). Sie gilt dagegen nicht für den Import oder die Herstellung leerer Verpackungen, die dann als Verpackungsmaterial verkauft werden, das heißt in diesen Fällen ist die Verordnung zu beachten.
  7. Die besagte Ausnahme für Holzverpackungen mit Waren darin gilt auch für Verpackungen aus Karton oder ähnlichem (gemäß den FAQ und Leitlinien der EU sowie der FAQ-Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung "Bedienungsanleitungen, die Sendungen beiliegen, fallen ebenfalls unter diese Ausnahme, es sei denn, sie werden eigenständig erworben.“
  8. Die EUDR unterscheidet sprachlich etwas unglücklich zwischen „Marktteilnehmern“ und Händlern (obwohl diese umgangssprachlich sicherlich auch „am Markt teilnehmen“). Entscheidend ist laut den EUDR-Begriffsbestimmungen, dass „Marktteilnehmer“ jeweils die ersten in der EU-Lieferkette (oder Exporteure) sind, das heißt sie bringen betroffene Rohstoffe oder betroffene Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr (durch Import oder eigene Herstellung). Dagegen sind „Händler“ niemals die ersten in der EU-Lieferkette, sondern die zweiten oder nachfolgenden Unternehmen. Außerdem sind nur die Händler von in der Verordnung genannten Erzeugnissen betroffen, also nicht die Händler von Erzeugnissen mit anderer KN-Nummer. Auch bei Rohstoff-Importeuren in die EU sind die KN-Nummern entscheidend.
  9. Bei Händlern wird unterschieden, ob sie kleine beziehungsweise mittlere Unternehmen („KMU“) oder „Nicht-KMU“ (also größer) sind, was im Hinblick auf die ihnen zugeordneten Pflichten wichtig ist. Außerdem wird für Kleinst- und kleine Unternehmen (also nicht für mittlere und nicht für größere) eine zusätzliche halbjährige Frist eingeführt, das heißt sie müssen die Pflichten nicht ab 30. Dezember 2025, sondern ab 30. Juni 2026 einhalten. Diese halbjährige Verlängerung gilt laut Artikel 38 der neuen EUDR jedoch nur für Holz, dass nicht schon unter die Vorgänger-Verordnung EUTR (EU-Holzhandelsverordnung, EU 995/2010) fiel!
  10. Kleine und mittlere Unternehmen werden durch den Verweis auf die Richtlinie 2013/34/EU wie folgt definiert:
    • Kleine Unternehmen unterschreiten mindestens zwei der folgenden Grenzen: 50 Mitarbeiter, Bilanzsumme 5 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse 10 Millionen Euro;
    • Mittlere Unternehmen unterschreiten mindestens zwei der folgenden Grenzen: 250 Mitarbeiter, Bilanzsumme 25 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse 50 Millionen Euro
    • Bei den hier zitierten Werten ist bereits berücksichtigt, dass diese in der besagten Bilanz-Richtlinie 2013/34 mittels der Delegierten Richtlinie 2023/2775 ab dem Geschäftsjahr 2024 erhöht wurden.
  11. Eine der Kernforderungen der EUDR an Importeure ist die Einhaltung praktisch aller Rechtsvorschriften im Ursprungsland. Dies kann in der Praxis wohl kaum lückenlos erreicht werden, weshalb es vermutlich auf eine Flut von gegenseitigen „Bestätigungen“ hinausläuft, deren Verlässlichkeit zweifelhaft sein dürfte.
  12. Gemäß Artikel 29 der Verordnung wurde ein dreistufiges System zur Bewertung aller Staaten beziehungsweise von deren Landesteilen eingeführt (geringes, normales, hohes Risiko). Die EU-Kommission hat dazu im Mai 2025 eine entsprechende Staatenliste veröffentlicht. Nur für Staaten mit geringem Risiko greifen die Vereinfachungen aus Artikel 13 („vereinfachte Sorgfaltspflicht“). Aber dies bedeutet leider nicht, dass Sorgfaltserklärungen inclusive Geodaten entfallen könnten.
  13. Eine denkbare Alternative zu diesem dreistufigen System wäre für Holz und Holzerzeugnisse gewesen, nur Importe aus Wäldern mit anerkannten Zertifizierungen (zum Beispiel FSC, PEFC) zu gestatten. Dies allein genügt aber leider nicht, um die wesentlichen Vorgaben der Verordnung zu erfüllen, denn gemäß Artikel 10 („Risikobewertung“) sind mögliche vorhandene Zertifizierungen nur eins von vierzehn zu berücksichtigenden Kriterien.
  14. Das neue Informationssystem für die Registrierung, die Sorgfaltserklärungen, deren Referenznummern et cetera. ist über folgenden Link zum EU-Portal zu finden.
  15. Eine Auflistung von Softwarelösungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) findet sich hier: Entwaldungsfreie Lieferketten: IT-Tools
Insgesamt erscheint die Verordnung zwar gut gemeint im Hinblick auf den Schutz des Regenwalds, aber sehr schlecht gemacht und teilweise weder praktikabel noch zumutbar. Insofern ist auf Kulanz nicht nur von Seiten der Behörden, sondern auch innerhalb der Lieferketten zu hoffen, damit sich Unternehmen nicht gegenseitig überfordern.

Als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren lassen

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft große Teile der deutschen Industrie. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe quartalsweise melden. Die nächste Stufe, die Zahlung einer “CBAM-Abgabe” wird 2026 beginnen.
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionskosten anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll “Carbon Leakage” verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Importeure müssen entsprechende Meldepflichten erfüllen. Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) benannt. Weitere Informationen finden Sie online: https://www.dehst.de/. Die DEHSt veröffentlicht regelmäßig einen Newletter sowie eine Sammlung von FAQs zum Thema.
Die von CBAM erfasste Produkte sind im Anhang I der Verordnung (ab Seite 90) aufgeführt. Betroffen sind unter anderem Schrauben, Bolzen, Muttern, Rohrstücke, Profile, Dosen, Trommeln, Folien, Konstruktionsteile und vieles mehr:
Die Definition erfolgt über den HS-Code:
Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom: 27160000
Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff: 280410000
Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen. Die Anwendung des CBAM erfolgt mit der Einfuhr der betroffenen Produkte in den zollrechtlich freien Verkehr, auch bei der Überführung von Waren aus der aktiven Veredelung in den freien Verkehr. Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das lediglich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla. Ebenfalls ausgenommen sind Waren von geringerem Wert (maximal 150 Euro), solange diese auch unter die Zollbefreiung fallen.
Die EU plant aktuell mit dem sogenannten “Omnibus-Paket” eine Reihe von Änderungen der CBAM-Verordnung, unter anderem
  • die Einführung einer Mengenschwelle von jährlich 50 Tonnen CBAM-Waren, womit Anmelder mit Einfuhren unter dieser Schwelle von der CBAM-Verpflichtung befreit wären. Den Berechnungen der Kommission zufolge würde sich damit EU-weit die Anzahl der CBAM-Anmelder um rund 90 Prozent reduzieren.
  • die generelle Möglichkeit der Nutzung von Standardwerten
  • Erleichterungen bei der Emissionsberechnung
  • Verschiebung des Zertifikatehandels und Änderungen bei der Berechnung der Zertifikate
Bei der Einfuhr der oben genannten Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären. Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, das bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. CBAM soll die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte umfassen. Die CBAM-Einführungsphase dauert von 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieser Phase müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht – sogenannten CBAM-Bericht – einreichen. Der Bericht enthält Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO2-Preis. Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich bezahlt werden.
Ab Anfang 2026 können nur noch registrierte CBAM-Anmelder Zollanmeldungen für die betroffenen Produkte abgeben. Im Laufe des Jahres 2025 müssen sich Unternehmen daher registrieren. Dabei gilt es auch einen “CBAM Verantwortlichen” zu benennen, die Position ist jedoch nicht an formale Kriterien gebunden und muss auch dem Zoll nicht separat mitgeteilt werden. Die Anerkennung sonstiger zollrechtlicher Bewilligungen (zum Beispiel AEO) ist nicht vorgesehen. Die Durchführungsverordnung (2025/486) über die “Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders” ist Ende März in Kraft getreten, ein Antrag auf Zulassung kann seitdem gestellt werden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle informiert ausführlich über den Prozess der Antragstellung: Newsletter. Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden, wobei es hier evtl. zu Verzögerungen kommt, gegebenenfalls müssen Zertifikate dann rückwirkend für 2026 bezahlt werden. Freie Zuteilungen sollen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.
Die EU-Kommission hat die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Die deutsche Fassung finden Sie im EU-Amtsblatt. Der Übergangszeitraum begann am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat auf einer zentralen Übersichtsseite alle wesentlichen Informationen zu CBAM zusammengestellt. Unter anderem gibt es Leitlinien für Importeure, Informationen für drittländische Exporteure in verschiedenen Sprachen, Excel-Vorlagen und vieles mehr. Auf folgender Webseite stehen digitale Schulungsmaterialien zur Verfügung: https://customs-taxation.learning.europa.eu/

Stromsteuerermäßigung vor Jahresende 2025 beantragen

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent/kWh gesenkt worden. Sie wird als nachträgliche Entlastung für bereits versteuerten Strom gewährt und muss formal beim Hauptzollamt beantragt werden. Die Frist dafür ist der 31. Dezember des nachfolgenden Jahres, also für die 2024 gezahlte Steuer der 31. Dezember 2025. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG verpflichtend elektronisch eingereicht werden. Entfallen ist die Pflicht zur Vorlage einer Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Entlastungsanträgen nach § 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, § 51 und §54 EnergieStG sowie nach den § 9a und § 9b StromStG. Das entsprechende Formular 1402 ist nur noch auf ausdrückliche Anforderung des zuständigen Hauptzollamts vorzulegen. Zum Vergleich: Alle anderen Betriebe und auch die privaten Haushalte bezahlen den Regelsteuersatz von 2,05 Cent/kWh.

CSRD & VSME Nachhaltigkeitsberichterstattung: kostenlos und verständlich

Die verschiedenen Formen der Nachhaltigkeitsberichterstattung etablieren sich und sind ein wertvoller Prozess, um Unternehmen zukunftsfähig und resilient aufzustellen. Mit den Empfehlungen der EU-Kommission aus dem Omnibus-Verfahren werden die Berichtsstrukturen vereinfacht und besser umsetzbar. Ob ein Unternehmen nach der Unternehmensgröße verpflichtet ist, einen CSRD-Bericht zu erstellen oder den jetzt von der EU-Kommission empfohlenen freiwilligen Voluntary SME-Standard (VSME) umzusetzen (EU-Kommission, 30.Juli 2025, C(2025)49849) entscheidet sich im Herbst 2025. Die Umsetzung des Nachhaltigkeitsberichts unterstützt Ihr Unternehmen auf dem Weg zur Transformation. Mit dem freiwilligen VSME-Standard erfüllen Sie im Idealfall die Auflagen Ihrer Kunden und halten einen EU-weit akzeptierten Standard für diese bereit. Unterstützung bei der Umsetzung bietet hier die benutzerfreundliche DNK-Plattform des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK), entwickelt in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.
Die DNK-Plattform ist ein kostenfreies und praxisorientiertes Werkzeug zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten – abgestimmt auf die Anforderungen der CSRD sowie ab Herbst 2025 auf das Voluntary SME Standard Module (VSME). Besonders hervorzuheben sind folgende Vorteile:
  • Kostenlos nutzbar: Keine Lizenzgebühren oder versteckten Kosten
  • Strukturiert und verständlich: Die Eingabemasken orientieren sich am DNK-Standard und erleichtern die systematische Bearbeitung aller relevanten Themenfelder.
  • CSRD-konform: Mit der neuen VSME-Erweiterung können KMU ihre Berichte kompatibel zur CSRD erstellen – ohne überfordert zu sein.
  • Exportfunktionen: Die fertigen Berichte können als PDF oder Word-Datei exportiert und für Webseiten, Förderanträge oder Geschäftsberichte genutzt werden.
  • Wissensplattform inklusive: Zahlreiche Leitfäden, FAQ und Praxisbeispiele erleichtern den Einstieg.
DNK-Donnerstag – Ihre digitale Sprechstunde zur Nachhaltigkeit: Mit dem DNK-Donnerstag wird den Interessenten und Nutzern eine regelmäßig stattfindende Online-Sprechstunde angeboten, die sich insbesondere an Neueinsteiger:innen und KMU richtet. Dort erhalten Sie:
  • Kostenlose Beratung zur Nutzung der DNK-Plattform
  • Antworten auf individuelle Fragen zur CSRD-Berichterstattung
  • Tipps zur Integration von Nachhaltigkeit in Unternehmensprozesse
Die Sprechstunden finden in der Regel alle zwei Wochen donnerstags statt. Eine vorherige Anmeldung genügt – und Sie erhalten Zugang zu fundiertem Praxiswissen und individuellen Tipps.

Klimaschutzbericht 2025: Deutschland bis 2030 auf gutem Kurs

Die kommenden Jahre sind entscheidend, um die Weichen für 2040 und das Ziel der Klimaneutralität 2045 zu stellen. Der Entwurf des Klimaschutzberichts 2025 zeigt: Deutschland ist auf gutem Weg, seine Klimaziele bis 2030 zu erreichen – wenn alle bereits beschlossenen Maßnahmen konsequent umgesetzt werden. Gleichzeitig werden Chancen sichtbar, mit zusätzlichen Schritten die Transformation in Richtung Treibhausgasneutralität nachhaltig zu beschleunigen. Der Klimaschutzbericht ist das zentrale Instrument der Bundesregierung, um die Fortschritte bei der Minderung von Treibhausgasemissionen zu dokumentieren. Jährlich legt die Bundesregierung diesen Bericht gemäß §10 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) dem Bundestag vor. Er zeigt, wie sich die Emissionen insgesamt und in den einzelnen Sektoren entwickeln und welche Wirkung die beschlossenen Klimaschutzmaßnahmen entfalten. Laut dem aktuellen Entwurf ist Deutschland bis 2030 auf einem stabilen Kurs. Werden die bestehenden Maßnahmen vollständig umgesetzt, können die im Klimaschutzgesetz vorgesehenen Emissionsmengen eingehalten werden. Auch der Expertenrat für Klimafragen bestätigt in seinem Prüfbericht zu den Projektionsdaten 2025, dass die nationalen Klimaziele bis 2030 erreichbar bleiben. Ein Schwerpunkt des aktuellen Berichts ist die systematische Darstellung des Transformationsfortschritts in allen zentralen Wirtschaftssektoren. Zum ersten Mal werden die wesentlichen Handlungsfelder auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität klar benannt und mit ausgewählten Indikatoren hinterlegt. So lässt sich erkennen, wo Deutschland bereits erfolgreich ist und in welchen Bereichen zusätzliche Maßnahmen die größte Wirkung entfalten können. Besonders im Gebäudesektor spielt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit der 65‑Prozent‑Regel für erneuerbare Energien in Neubauten eine Schlüsselrolle. Hier eröffnen sich große Chancen, den Ausstoß von Emissionen dauerhaft zu reduzieren. Auch im Verkehrsbereich stehen Innovationen und Effizienzsteigerungen im Fokus, um langfristig die EU‑Vorgaben zu erfüllen und zusätzliche Emissionsrechte zu vermeiden. Während die Zielerreichung bis 2030 als realistisch gilt, zeigt der Bericht für die Zeit danach noch Handlungsbedarf. Ab 2040 entsteht eine Lücke zwischen den aktuellen Projektionen und dem langfristigen Ziel der Klimaneutralität 2045. Die Bundesregierung plant daher, mit dem Klimaschutzprogramm 2025 gezielt weitere Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um diese Lücke zu schließen und die Transformation nachhaltig zu sichern. Positiv ist: Jede zusätzliche Maßnahme bringt Deutschland dem Ziel der Treibhausgasneutralität ein Stück näher. Innovationen, Investitionen in erneuerbare Energien und die konsequente Umsetzung bereits beschlossener Programme schaffen die Basis, um die ambitionierten Klimaziele Schritt für Schritt zu erreichen.

Innovationsförderung Betriebliches Mobilitätsmanagement

Erneuter Förderaufruf „Innovationsförderung“ im Förderprogramm Betriebliches Mobilitätsmanagement gestartet. Der neue Förderaufruf zum Schwerpunkt Innovationsförderung im Förderprogramm Betriebliches Mobilitätsmanagement ist veröffentlicht. Damit setzt sich das Bundesministerium für Verkehr (BMV) weiterhin für zukunftsweisende Konzepte zum Betrieblichen Mobilitätsmanagement ein. Mit dem jüngsten Förderaufruf stellt das BMV erneut Fördermittel in Aussicht.
Die Einreichungsfrist für die Projektskizzen war der 11. August 2025.
Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die innovative Ansätze für eine nachhaltige Mobilität ihrer Mitarbeitenden entwickeln und umsetzen möchten, können sich ab sofort für eine Förderung bewerben. Der Förderaufruf erfolgt im Rahmen des Förderprogramms Betriebliches Mobilitätsmanagement des BMV, basierend auf der Richtlinie Betriebliches Mobilitätsmanagement vom 10. April 2024, und ist der fünfte Förderaufruf im laufenden Programm. Im Schwerpunkt Innovationsförderung konnten bereits 18 Projekte in die Umsetzung starten. Die Förderaufrufe zur Innovationsförderung von Mitte 2023 und 2024 stießen auf Interesse – insgesamt wurden 59 Skizzen eingereicht. Mit dem aktuellen Aufruf haben nun weitere Projekte die Möglichkeit, ihre Visionen in die Realität umzusetzen und einen spürbaren Beitrag zur Zukunft der Mobilität zu leisten. Bewerben können sich Projekte, die nicht nur innovative Maßnahmen im Bereich des Betrieblichen Mobilitätsmanagements umsetzen, sondern auch übergreifenden Demonstrationscharakter haben, um als Vorbild für zukünftige Lösungen dienen zu können. Voraussetzung für die Förderung sind Mobilitätskonzepte oder konzeptionelle Überlegungen, die digitale Innovationen (zum Beispiel Mobility-as-a-Service), prozessuale Innovationen (zum Beispiel Mobilitätsbudget) oder Innovationen für Organisationen (zum Beispiel Kooperationen mit der kommunalen Verkehrsplanung) enthalten.

REACH

DIHK positioniert sich zur geplanten REACH-Revision

Im Arbeitsprogramm für 2025 kündigte die EU-Kommission eine gezielte Überarbeitung der REACH-Verordnung für das 4. Quartal 2025 an. Die DIHK wird sich in den Diskurs zur REACH-Überarbeitung einbringen und hat hierzu ein erstes Impulspapier erstellt. Im nächsten Schritt wird ein „DIHK-Fachkreis REACH“ gegründet, dessen Ziel es ist, mit Unternehmensvertreterinnen und – vertretern die Vorschläge der Kommission zu diskutieren und die DIHK-Position zu REACH zu vertiefen. Angesprochen sind Unternehmen aller Größenordnungen. Ein erstes Online-Treffen ist im Herbst geplant, ein zweites nach der Veröffentlichung des EU-Vorschlags. Das Impulspapier erläutert sechs Leitsätze:
  1. REACH KMU-freundlich gestalten
  2. Risikobasierten Ansatz im Chemikalienrecht stärken
  3. Chancen und Risiken bei Gruppenbewertungen abwägen
  4. Von zusätzlichen bürokratischen Hürden absehen
  5. Vereinfachungen in der Kommunikation entlang der Lieferkette schaffen
  6. Vollzug der existierenden Regulierungen stärken

Kandidatenliste um drei Stoffe erweitert

Die Europäische Chemikalienagentur hat Ende Juni 2025 die Liste der „Kandidatenstoffe“ um drei weitere Einträge auf nunmehr genau 250 Stoffe erweitert. Dies löst ohne Übergangsfrist unaufgeforderte Mitteilungspflichten längs der Lieferkette von Erzeugnissen aus, sofern mehr als 0,1 Prozent eines Kandidatenstoffs im Erzeugnis enthalten ist. Neu aufgenommen in der veröffentlichten Gesamtliste wurden folgende Stoffe:
  • 1,1,1,3,5,5,5-heptamethyl-3-[(trimethylsilyl)oxy]trisiloxan (CAS Nr.: 17928-28-8, EC Nummer: 241-867-7): Grund der Aufnahme: sehr persistent und sehr bioakkumulativ (Artikel 57e) - Verwendung: Laborreagenz, Bestandteil von Kosmetika/ Körperpflegemitteln/ Parfums/ Duftstoffen
  • Decamethyltetrasiloxan (CAS Nr.: 141-62-8, EC Nummer: 205-491-7): Grund der Aufnahme: sehr persistent und sehr bioakkumulativ (Artikel 57e) - Verwendung: Bestandteil von Kosmetika/ Körperpflegemitteln/ Schmierstoffen und in Pflegemitteln für Kfz
  • Tetra(sodium/potassium) 7-[(E)-{2-acetamido-4-[(E)-(4-{[4-chloro-6-({2-[(4-fluoro-6-{[4-(vinylsulfonyl)phenyl]amino}-1,3,5-triazine-2-yl)amino]propyl}amino)-1,3,5-triazine-2-yl]amino}-5-sulfonato-1-naphthyl)diazenyl]-5-methoxyphenyl}diazenyl]-1,3,6-naphthalenetrisulfonate; Reactive Brown 51(EC Nummer: 466-490-7): Grund der Aufnahme: reproduktionstoxisch (Artikel 57c) - Verwendung: Bestandteil von Textilprodukten und Farben

Drei Änderungen der POP-Verordnung verkündet

Die europäische Verordnung über persistente organische Schadstoffe (EU) 2019/1021 ist in jüngster Zeit mehrfach geändert worden.

Delegierte Verordnung (EU) 2025/843 vom 5. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf UV-328

Die neuste Verordnung wurde verkündet am 15. Juli 2025 im EU-Amtsblatt. Sie trat am 4. August 2025 in Kraft und verbietet das Inverkehrbringen von 2- (2H- Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol („UV-328“, CAS-Nr. 25973-55-1). Um die Einfuhr bestimmter UV-328-haltiger Erzeugnisse zu ermöglichen, bis dieser Stoff vollständig ersetzt wird, werden für einen Zeitraum von fünf Jahren spezifische Ausnahmen in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Verwendung UV-328-haltiger Erzeugnisse gewährt. Dies betrifft mechanische Separatoren in Blutentnahmeröhrchen, Triacetylcellulosefolie in Polarisatoren und fotografisches Papier. Ausnahmen werden auch für Erzeugnisse in landgestützten Kraftfahrzeugen gewährt (das heißt Personenkraftwagen, Motorräder, landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, Baukraftfahrzeuge und Flurförderzeuge). Weitere Ausnahmen gibt es für folgende Erzeugnisse, die mit UV-328-haltigen Gemischen beschichtet sind: landgestützte Kraftfahrzeuge, Produktionsmaschinen, Schienenfahrzeuge und große Stahlkonstruktionen mit hochbelastbaren Beschichtungen. Außerdem werden Ausnahmeregelungen getroffen für in bestimmten Anwendungen erforderliche Ersatzteile sowie für Luftfahrzeuge und deren Ersatzteile.

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1399 vom 5. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen

Am Tag zuvor im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde eine Änderung der Regelungen für PFOA in Feuerlöschschäumen. Sie tritt am 3. August 2025 in Kraft. Anhang I der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 enthält eine spezifische Ausnahmeregelung unter bestimmten Bedingungen für die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in mobile oder ortsfeste Systeme eingefüllt ist. Die Ausnahmeregelung wäre am 4. Juli 2025 ausgelaufen und wird nun letztmals verlängert bis 3. Dezember 2025. Des Weiteren werden neue Grenzwerte für Spurenverunreinigungen eingeführt, da sich beim Umstellen auf andere Löschmittel gezeigt hat, dass geringe Reste der früheren Löschmittel aus Rohrleitungen ins neue Löschmittel hinein diffundieren können. Außerdem werden Klarstellungen formuliert zum Begriff „Feuerlöschschaum“ und zur Weiterverwendung bereits eingefüllter Löschmittel über den Stichtag hinaus: „PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthaltende Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der einschlägigen Ausnahme gemäß Nummer 5 Buchstaben a bis d in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.“

Delegierte Verordnung (EU) 2025/718 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate

Diese am 27. Juni 2025 Im EU-Amtsblatt veröffentlichte Verordnung trat am 17. Juli 2025 in Kraft. Anhang I der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 enthält Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigung (UTC) für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS). Diese werden nun mit Verweis auf die ähnliche Stoffgruppe der PFOA deutlich abgesenkt. Außerdem wird eine Ausnahme bezüglich Sprühnebelunterdrückung beim nicht dekorativen Hartverchromen (Chrom VI) gestrichen, weil sie nicht mehr benötigt würde.
Quelle: IHK Südlicher-Oberrhein