Fehlende EU Notifizierung im Solarpaket soll Abschöpfungsmechanismus notwendig machen
Im Solarpaket, welches die Ampel noch verabschieden konnte, befinden sich Änderungen am Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG), welche sich unter beihilferechtlichem Vorbehalt aus Brüssel befinden.
In der Folge werden diese erst rechtskräftig, wenn eine Genehmigung aus Brüssel erfolgt. Dazu zählen insbesondere folgende Punkte:
- die Erhöhung der Festvergütung für PV-Anlagen auf Gewerbegebäuden;
- die Thematik bezüglich des Repowerings von Dachanlagen;
- die Anhebung der Ausschreibungsmengen für PV-Dachanlagen;
- die Anhebung der förderfähigen Größe von PV-Freiflächenanlagen von aktuell 20 MW auf 50 MW;
- die Einführung einer neuen Ausschreibung für Agri-PV-Anlagen, Moor-PV, Flooting-PV und so weiter als sogenanntes geschütztes Segment.
Eine Notifizierung dieser Punkte in Brüssel ist bisher nicht erfolgt, und das Wirtschaftsministerium der alten Bundesregierung konnte sich bislang mit der Wettbewerbsbehörde in Brüssel nicht auf eine beihilferechtliche Genehmigung einigen. Zentraler Konfliktpunkt war die Forderung aus Brüssel, bei einer Novellierung des Fördersystems für Erneuerbare Energien eine „Überförderung“ durch einen rechtlich definierten Abschöpfungsmechanismus sowie eine Rückzahlungspflicht sicherzustellen. Dies sei nach Meinung der Kommission notwendig, weil sich die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) als ein Preisstützungssystem für Anlagenbetreiber ausgestaltet, welche unverzüglich beziehungsweise spätestens bis Mitte 2027 durch einen Rückzahlungsmechanismus nach Art. 19d der Energiebinnenmarktverordnung (EBM-VO) ergänzt werden müssen. Ausgenommen von entsprechenden Rückzahlungsvorschriften sind lediglich Fördersysteme auf Investitionskostenbasis. Letzteres wird auch durch die kürzlich erschienene Studie der Stiftung Umweltenergierecht zum Thema unterstrichen.
Aktuell plant das Wirtschaftsministerium, eine entsprechende Rückzahlungspflicht kurzfristig auszuarbeiten, um der Forderung aus Brüssel nachzukommen und die Änderungen im Solarpaket beihilferechtlich notifizieren zu können. Dabei plant das Wirtschaftsministerium einen zweistufigen Prozess. Erstens einen kurzfristigen Abschöpfungsmechanismus, der sich an den Regelungen im Rahmen der Gaskrise orientiert. Zweitens eine komplexe Umgestaltung des Fördersystems für Erneuerbare Energien in Richtung einer zweiseitigen Marktprämie (Contracts for Difference, kurz: CfD).
Quelle: DIHK