Neue Bauprodukteverordnung in Kraft getreten
Am 18. Dezember 2024 wurde im Amtsblatt der EU die neue Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110 veröffentlicht. Diese Verordnung, die am 7. Januar in Kraft getreten ist und ab Januar 2026 umgesetzt werden muss, legt harmonisierte Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten fest und ersetzt die vorherige Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Hintergrund und Ziele
Die neue Verordnung für Bauprodukte (EU) 2024/3110 zielt darauf ab, die Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten im EU-Binnenmarkt weiter zu harmonisieren und bestehende Handelshemmnisse abzubauen. Sie adressiert Schwachstellen des bisherigen Rechtsrahmens, insbesondere in Bezug auf die Erarbeitung von Normen und die Marktüberwachung.
Wesentliche Neuerungen
Erweiterter Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für Bauprodukte, gebrauchte Produkte und Bauelemente, die:
Die Verordnung gilt für Bauprodukte, gebrauchte Produkte und Bauelemente, die:
- In der EU in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden
- Dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden
- Einer harmonisierten technischen Spezifikation oder EU-weiten Konformitätsbewertung unterliegen
Neu hinzugekommen sind:
- Gebrauchte, reparierte und wiederaufbereitete Bauprodukte
- Maßgeschneiderte und vor Ort hergestellte Bauprodukte, sofern sie bestimmten technischen Spezifikationen entsprechen
- Digitale Komponenten und Software, die die Leistung von Bauprodukten beeinflussen (wie zum Beispiel smarte Fenster, Heizungssteuerungen).
Erweiterte Anforderungen
Bauprodukte müssen zukünftig zusätzlich zu mechanischen, technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen auch folgende Kriterien erfüllen:
- Nachhaltigkeits- und Umweltkriterien (zum Beispiel CO₂-Fußabdruck, Recyclingfähigkeit)
- Digitale Nachverfolgbarkeit über einen digitalen Produktpass
Neue Wirtschaftsakteure
Neben Herstellern, Importeuren und Händlern werden auch folgende Akteure in die Verantwortung genommen:
Neben Herstellern, Importeuren und Händlern werden auch folgende Akteure in die Verantwortung genommen:
- Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze, die Bauprodukte vertreiben
- Akteure, die Vermittlungsdienste anbieten
- Unternehmen, die Bauprodukte reparieren oder wiederaufarbeiten
Leistungs- und Konformitätserklärung
Hersteller sind verpflichtet, eine Leistungs- und Konformitätserklärung sowie eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen, wenn ihr Bauprodukt einer harmonisierten technischen Spezifikation unterliegt. Die Erklärung muss die Leistung des Produkts in Bezug auf wesentliche Merkmale und die Umweltleistung während des gesamten Lebenszyklus umfassen. Die wesentlichen Umweltmerkmale sind in Anhang II der Verordnung aufgeführt. Die für die Berechnung erforderliche Software wird später auf der Website der Kommission kostenlos zur Verfügung gestellt.
Der Hersteller muss auf elektronischem Wege eine Abschrift der Leistungs- und Konformitätserklärung für jedes auf dem Markt bereitgestellte Produkt zur Verfügung stellen. Alternativ kann die Erklärung in einem digitalen Produktpass enthalten sein oder unter bestimmten Voraussetzungen auf einer Webseite bereitgestellt werden.
Der Hersteller muss auf elektronischem Wege eine Abschrift der Leistungs- und Konformitätserklärung für jedes auf dem Markt bereitgestellte Produkt zur Verfügung stellen. Alternativ kann die Erklärung in einem digitalen Produktpass enthalten sein oder unter bestimmten Voraussetzungen auf einer Webseite bereitgestellt werden.
CE-Kennzeichnung
Eine Abweichung vom üblichen Verfahren gibt es auch bei der CE-Kennzeichnung. Hinter der CE-Kennzeichnung stehen die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung erstmals angebracht wurde. Bei gebrauchten Produkten stehen dort die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem das Produkt demontiert wurde, gefolgt von den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung an dem gebrauchten Produkt angebracht wurde.
Inkrafttreten und Fristen
- Veröffentlichung: 18. Dezember 2024
- Inkrafttreten: 7. Januar 2025
- Anwendung: Ab 8. Januar 2026 (mit abweichenden Fristen für bestimmte Artikel)