Invest BW - Innovationsförderung

Bis 24.01.2024 können Unternehmen wieder Fördermittel beantragen. Bitte beachten Sie die Änderung auf ein zweistufiges Antragsverfahren, wie unten beschrieben.

Aktuell können keine Anträge eingereicht werden.

Was wird gefördert?

Gefördert werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten einschließlich Prozessinnovationen beziehungsweise nichttechnische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen, die branchenübergreifend auf neue Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle und Geschäftsprozesse sowie Service-Plattformen abzielen.
Förderfähig sind Einzelvorhaben von Unternehmen und Verbundvorhaben mit mehreren Projektpartnern.

Wer wird gefördert?

Einzelvorhaben:
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.
Verbundvorhaben:
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.
  • Gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Baden-Württemberg.
Der überwiegende Anteil der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten muss bei dem / den Unternehmen liegen. Dementsprechend soll die Konsortialführerschaft bei einem antragsstellenden Unternehmen liegen.
Nicht antragsberechtigt sind unter anderem Unternehmen, die in den vergangenen 12 Monaten bereits eine Innovationsförderung im Rahmen von Invest BW erhalten haben.

Was sind die Entscheidungskriterien für eine Förderung?

  • Innovationshöhe – Wesentlich sind zum Beispiel Kreativität, Wagemut und Pioniercharakter des Ansatzes, Differenzierung zu bisherigen Lösungen, sowie mögliche Leuchtturmeffekte.
  • Beitrag zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz – zum Beispiel Beitrag des Vorhabens zur Einhaltung der Ziele der Nachhaltigkeit (ökonomisch/ökologisch/sozial), insbesondere zur Reduzierung des Einsatzes von Energie und anderen Ressourcen (Umwelt- und Ressourcenschonung).
  • Anreizeffekt – Der Förderbedarf muss begründet sein. Was wird durch die Förderung bewirkt, was ohne diese nicht möglich wäre?
  • Qualität und Überzeugungskraft des Projekts – zum Beispiel Zielorientierung und Aufbau des Projektplans, zeitliche Taktung der Projektschritte, Logik und Verständlichkeit der Ausführungen zur Umsetzung, Übergang in eigenfinanzierte Folgeaktivitäten und sparsamer Umgang mit den eingesetzten Fördermitteln.
  • Verwertungsoption – zum Beispiel Das Vorhaben muss wirtschaftlich erfolgsversprechend sein, es muss eine konkrete Verwertungsoption bestehen beziehungsweise die Wettbewerbsfähigkeit des Antragstellers absehbar erhöhen.
  • Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten – zum Beispiel Berufs- und Bildungshintergrund, Schlüsselqualifikationen, Ausführungen zur Motivation, überzeugende Erläuterungen zum Projekt und den Projektbeteiligten sowie die Teamzusammensetzung insgesamt

Wie erfolgt die Förderung?

Es können Zuwendungen bis zu 650.000 Euro (für Einzelvorhaben) beziehungsweise 1.300.000 Euro (für Verbundvorhaben) gewährt werden.
Bei Antragstellenden, die auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gefördert werden können, sind Zuschüsse von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen möglich.
Der Fördersatz liegt je nach Unternehmensgröße und Art des Projektes zwischen 15 und 45 Prozent.

Welche Kosten werden gefördert?

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
1. Personalausgaben
Förderfähig sind Personalausgaben im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden).
  • Die Kalkulation und der Nachweis der projektbezogenen förderfähigen Personalausgaben für Unternehmen erfolgen in pauschalierter Form. Die Ermittlung der Personaleinzelausgaben erfolgt anhand der voraussichtlichen einkommen-/lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhne beziehungsweise -gehälter je Kalenderjahr (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge) der im Projekt tätigen Mitarbeiter.
  • Soweit Geschäftsführer beziehungsweise Vorstandsmitglieder oder ähnliche im Projekt tätig werden, sind hierfür Personaleinzelausgaben von entsprechenden leitenden Mitarbeitern (Projektleiter, Abteilungsleiter) zum Ansatz zu bringen.
  • Bei Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann hilfsweise auch der kalkulatorische Unternehmerlohn nach Nr. 24 PreisLS als Dividend angesetzt werden.
Die Obergrenze für das zuwendungsfähige Jahresbruttogehalt liegt bei 120.000 Euro. Der für die Kalkulation maßgebliche Stundensatz ergibt sich aus der Division der vorstehend genannten Bruttolöhne beziehungsweise -gehälter durch die theoretisch möglichen Jahresarbeitsstunden (ohne Abzug von Fehlzeiten wie beispielsweise Urlaub, Krankheit et cetera) laut Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung/Arbeitsvertrag. Hierbei sind gegebenenfalls vorgegebene Wochen- oder Monatsarbeitsstunden entsprechend auf Jahresarbeitsstunden umzurechnen.
Als Mengengerüst für die Vorkalkulation dienen die voraussichtlich für das Projekt zu leistenden und durch geeignete Maßnahmen zu erfassenden und nachzuweisenden (zum Beispiel Stunden-/Zeitaufschriebe, elektronische Zeiterfassung et cetera) produktiven Stunden (ohne Fehlzeiten).
Personenstunden für in Bezug auf das Vorhaben notwendige Qualifizierungen und Weiterbildung können bis zu einer Obergrenze von 10 Prozent der Gesamtpersonalausgaben als eigenes Arbeitspaket beantragt und abgerechnet werden.
Die Ermittlung der Personalausgaben für Forschungseinrichtungen erfolgt entsprechend den zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, welche bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung vom Land Baden-Württemberg beziehungsweise durch den Bund und die Länder erhalten, können eine Förderung ausschließlich für den nicht von der Grundfinanzierung gedeckten zusätzlichen Aufwand beantragen.
2. Fremdleistungen
Folgende Fremdleistungen im Sinne von Artikel 25 Abssatz 3 Buchstabe d AGVO sind förderfähig:
  • Ausgaben für projektbezogene Unteraufträge an Dritte, insbesondere Dienstleistungen ohne Forschungscharakter sowie Unteraufträge an Forschungseinrichtungen.
Die Ausgaben für Unteraufträge dürfen 40 Prozent der Gesamtausgaben des Projekts nicht überschreiten. Eine Begründung der Notwendigkeit ist dem Antrag beizufügen. Ebenso ist die Höhe der angesetzten Fremdleistungen zu plausibilisieren, zum Beispiel durch Vorlage eines Angebots, einer unverbindlichen Preisauskunft oder einer begründeten Kostenschätzung.
3. Gemeinausgabenzuschlag
Zusätzlich wird ein pauschaler Gemeinausgabenzuschlag in Höhe von maximal 100 Prozent der kalkulierten Personaleinzelausgaben für Unternehmen beziehungsweise 20 Prozent der kalkulierten Personalausgaben für Universitäten und Hochschulinstitute gewährt.
Gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erhalten einen institutsspezifischen Gemeinausgabenzuschlag in Höhe der geprüften Zuschlagsätze für öffentlich geförderte Projekte.
Mit der Gemeinausgabenpauschale sind bei Unternehmen alle übrigen projektbezogenen Ausgaben abgegolten.
Dies umfasst beispielsweise Positionen wie Personalneben- und Gemeinausgaben (zum Beispiel Urlaub, Krankheit, allgemeine Qualifizierungs- und Weiterbildungsausgaben, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung), Reiseausgaben, Büromiete, Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, IT-/Wartung, Telefon, Internet, Büroverbrauchsmaterial, innerbetriebliche Leistungsverrechnungen, Abschreibungen auf Anlagen und Geräte, Vertriebs-, Material- und Fertigungsausgaben sowie Steigerungen der Personalausgaben während der Projektlaufzeit.
Eine weitergehende Abrechnung dieser oder ähnlicher Ausgaben ist ausgeschlossen.
Bei Forschungseinrichtungen sind in begründeten Einzelfällen darüber hinaus folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
  • Material-/Sachausgaben: Projektbezogene Ausgaben für Material, Komponenten und ähnliches unter Abzug von Rabatten, Skonti und anderen Nachlässen
  • Reiseausgaben: Ausgaben im Zusammenhang mit projektbezogenen Reisen des Personals der Antragsteller.

Weitere Informationen zum Förderprogramm “Invest BW” und die Antragsunterlagen finden Sie auf der Seite von Invest-BW. Passt dieses Förderprogramm nicht zur Ihrer Produktidee, Ihrer Produktentwicklung? Weitere Förderprogramme finden Sie auf unserer Übersichtsseite “Innovationsförderprogramme”.