Wesentliche Veränderung von Maschinen

Wer eine bestehende Maschine umbaut, modernisiert oder ihre Leistung verändert, muss prüfen, ob dadurch neue Sicherheitsrisiken entstehen oder bestehende Risiken erhöht werden. Eine wesentliche Veränderung kann dazu führen, dass die verändernde Person Herstellerpflichten übernehmen und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen muss.
Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen der Änderung auf die Sicherheit der Maschine und die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen. Nicht jeder Umbau und nicht jede Instandhaltungsmaßnahme ist automatisch eine wesentliche Veränderung.

Wann liegt eine wesentliche Veränderung vor?

Für die Beurteilung einer wesentlichen Veränderung ist zwischen der bisherigen Rechtslage nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der künftigen Rechtslage nach der EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 zu unterscheiden.
Für die Beurteilung nach der bisherigen Maschinenrichtlinie bietet das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 9. April 2015 eine wichtige Orientierung. Es beschreibt anhand eines Prüfschemas, wie sich beurteilen lässt, ob eine Veränderung wesentlich ist.
Zu den möglichen Änderungen zählen beispielsweise:
  • eine Erhöhung der Maschinenleistung oder Arbeitsgeschwindigkeit,
  • eine Änderung der Funktionen oder der bestimmungsgemäßen Verwendung,
  • ein Umbau der Steuerung oder sicherheitsrelevanter Komponenten,
  • eine Modernisierung, durch die sich Gefährdungen oder Risiken verändern.
Entscheidend ist nicht allein die Art der Änderung, sondern ihre Auswirkung auf die Sicherheit.
Sie finden das Interpretationspapier mit weiteren Informationen und einem Flussdiagramm der Entscheidungsschritte auf der BMAS-Website.

Wie wird eine wesentliche Veränderung beurteilt?

Die Beurteilung sollte systematisch erfolgen. Dabei sind insbesondere folgende Fragen zu klären:
  1. Entstehen durch den Umbau neue Gefährdungen oder werden bestehende Risiken erhöht?
  2. Reichen die vorhandenen Schutzmaßnahmen weiterhin aus, um die Risiken angemessen zu beherrschen?
  3. Falls die Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichen: Kann das Risiko durch geeignete zusätzliche Schutzmaßnahmen ausreichend reduziert werden?
Die Bewertung muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Eine pauschale Entscheidung allein anhand der Art oder des Umfangs eines Umbaus ist nicht ausreichend.

Welche Pflichten entstehen bei einer wesentlichen Veränderung?

Wird eine Maschine wesentlich verändert, können für die verändernde Person Herstellerpflichten entstehen. Dazu können insbesondere die erforderliche Risikobeurteilung, die technische Dokumentation, die Konformitätsbewertung und gegebenenfalls eine neue CE-Kennzeichnung gehören.
Welche Pflichten konkret gelten, hängt vom anwendbaren Rechtsrahmen und den Umständen der Veränderung ab.
Unternehmen sollten deshalb bereits bei der Planung von Umbau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten klären, wer für die sicherheitstechnische Bewertung und die erforderlichen Nachweise verantwortlich ist. Diese Fragen sollten auch bei der Erstellung von Angeboten und der Gestaltung von Verträgen berücksichtigt werden.

Was ändert sich durch die EU-Maschinenverordnung ab 2027?

Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027. Sie enthält in Artikel 3 Nummer 16 eine ausdrückliche Definition der wesentlichen Veränderung. Artikel 18 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Person, die eine wesentliche Veränderung vornimmt, als Hersteller gilt und Herstellerpflichten übernehmen muss.
Unternehmen sollten geplante Maschinenumbauten deshalb bereits heute unter Berücksichtigung des jeweils anwendbaren Rechtsrahmens beurteilen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Für die bisherige Beurteilung ist außerdem das Interpretationspapier des BMAS zur wesentlichen Veränderung von Maschinen relevant.

Sicherheit von Altmaschinen beziehungsweise Bestandsmaschinen

Häufig stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage nach der Sicherheit von Altmaschinen beziehungsweise Bestandsmaschinen. Hierzu führt beispielsweise ein Positionspapier der Berufsgenossenschaft Holz und Metall aus, dass die Betriebssicherheitsverordnung Maschinen fordert, deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist.
Entscheidend ist hierbei der Begriff der sicheren Verwendung. Ein Betreiber von Altmaschinen darf sich demnach nicht auf einen “Bestandsschutz” berufen, also auf das Sicherheitsniveau zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Maschine. Ebenso wird aber nicht pauschal eine laufende vollständige technische Nachrüstung von Maschinen verlangt.
Das zentrale Element ist in diesem Zusammenhang die Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der üblichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen, anhand derer für den jeweiligen Einzelfall die sichere Verwendbarkeit untersucht werden muss.
Je nach Ergebnis können beispielsweise erforderlich sein:
  • zusätzliche oder verbesserte Abdeckungen und Schutzeinrichtungen,
  • geeignete technische Schutzmaßnahmen,
  • organisatorische Maßnahmen und Unterweisungen,
  • geeignete persönliche Schutzausrüstung, soweit erforderlich.
Falls Maßnahmen erforderlich sind, können diese - in Abhängigkeit der Ergebnisse einer individuellen Gefährdungsbeurteilung - beispielsweise im Nachrüsten von Abdeckungen oder Lichtschranken in Kombination mit einer Sicherheitsunterweisung für die Bediener sowie der Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung bestehen. Wird hingegen festgestellt, dass durch derartige Maßnahmen kein hinreichendes Sicherheitsniveau erreicht wird, sind gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen erforderlich.
Welche Maßnahmen notwendig sind, muss anhand der konkreten Gefährdungen und der geltenden Anforderungen beurteilt werden. Technische Schutzmaßnahmen sind dabei im Rahmen der gesetzlichen Schutzmaßnahmenhierarchie vorrangig zu berücksichtigen.
Weitere Informationen finden Sie im Positionspapier “Sicherheit von Altmaschinen” auf der BGHM-Website. Dort findet sich auch ein Formular “Anforderungen an Arbeitsmittel” im Sinne einer Checkliste zur Unterstützung entsprechender Bewertungen.
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