Neues Energieeffizienzgesetz

Nachdem das Energieeffizienzgesetz den Bundesrat am 20. Oktober 2023 passiert hatte, ist es am 17. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden – und damit am 18. November 2023 in Kraft getreten.
Bekanntermaßen bringt das Gesetz eine Reihe neuer, konkreter Verpflichtungen für Unternehmen und sogenannte öffentliche Stellen mit sich. Zwischenzeitlich hat das BMWK erste Informationen zur Umsetzung der Abwärmeplattform (und der damit verbundenen Informationspflicht bis 01. Januar 2024 beziehungsweise 31. März 2024) veröffentlicht. Demnach wird die Übermittlungspflicht (und die entsprechende Bußgeldbewehrung) für sechs Monate ausgesetzt.
Das BAFA hat zwischenzeitlich auch ein erstes Merkblatt zum neuen Energieeffizienzgesetz veröffentlicht. Viele Detailfragen bleiben weiterhin ungeklärt, aber zu einigen wesentlichen Aspekten gibt es nun erste Antworten. 
Erwartungsgemäß erfasst der Unternehmensbegriff „immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe beziehungsweise Betriebsteile.“ Die erfolgreiche Einrichtung eines Energie- beziehungsweise Umweltmanagementsystems „schließt mit dem ISO 50.001 Zertifizierung (ISO 50.001 Zertifikat) / dem Eintrag ins EMAS-Register (EMAS Urkunde) ab“. Bei der Bestimmung des relevanten Endenergieverbrauchs wird im Wesentlichen auf die bestehenden Regelungen/Ausführungen der Energieauditpflicht (EDL-G) verwiesen – mit der Ausnahme, dass beim EnEfG auch Flugzeugtreibstoffe einzubeziehen sind. Auch hier stellt das BAFA ein entsprechendes Merkblatt zur Verfügung.