Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
Die EU-Gebäuderichtlinie fordert für gewisse Parkplätze, die sich in oder an Gebäuden befinden, auch Ladepunkte für Elektrofahrzeuge. Das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) setzt die EU-Richtlinie in nationales Recht um Betroffen sind bestimmte Eigentümer von Neubauten mit Bauantrag oder Bauanzeige ab dem 11. März 2021. Bei Missachtung drohen Geldbußen bis 10.000 Euro.
Wer ist betroffen?
Mit dem Inkrafttreten der Umsetzung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) müssen insbesondre Unternehmen sowie Immobilienbetreiber handeln, die Eigentümer von Gebäuden sind. Dabei greift das Gesetz bei Neubauten und umfassenden Renovierungen, bei welchen die Gebäudehülle mindestens um 25 Prozent verändert wird.
Dann sind Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen und Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätze betroffen. Für sie ist künftig die Anzahl der Stellplätze festgelegt, die mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten sind. In Wohngebäuden ist das bei jedem Stellplatz der Fall. In Nichtwohngebäuden bei jedem dritten Stellplatz. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Hinzukommt, dass Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen, nach dem 1. Januar 2025 mindestens über einen Ladepunkt verfügen müssen auch wenn keine umfassenden Renovierungen durchgeführt wurden.
Werden die Gebäude sowohl als Wohn- als auch als Nichtwohngebäude genutzt, ist die überwiegende Art der Nutzung entscheidend für die Umsetzung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes.
Welche Ausnahmen bestehen?
Ausnahmen sind unter anderem für Nichtwohngebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend selbst genutzt werden. Laut EU-Kommission sind KMU Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro.
Eine weitere Ausnahme besteht für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
Renovierungen bei welchen nicht mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle betroffen sind, werden nicht als „größere Renovierungen“ aufgefasst und fallen entsprechend nicht unter die neuen Bestimmungen des GEIG.
Letztlich können Eigentümer mehrerer Gebäude die Errichtung von Ladepunkten „bündeln“, sodass nicht an jedem Gebäude ein Ladepunkt errichtet werden muss, wenn in der Nähe ausreichend Ladepunkte zur Verfügung stehen. Dabei müssen die Gebäude nicht baulich zusammenhängen, sondern nur eine gewisse räumliche Nähe zueinander haben.
Welche Förderungen gibt es?
Unternehmen können im Rahmen des KfW-Umweltprogramms Anschaffungen im Bereich E-Ladeinfrastruktur gefördert bekommen. Ein Zuschuss wird jedoch nicht gewährt. Es handelt sich bei der Förderung um ein Darlehn ab 1,03 Prozent effektivem Jahreszins für nachhaltige Investitionen wie etwa die Errichtung eines Ladepunkts. Antragsberechtigt sind Finanzierungspartner wie beispielsweise Ihre Hausbank. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der KfW.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr unterstützt mit einem Förderprogramm Unternehmen beim Aufbau von Schnellladeinfrastruktur für PKW und LKW.
Quelle: IHK Darmstadt