Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber oder die an seiner Stelle handelnde Person ist auf Grundlage unterschiedlichster Rechtsgrundlagen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit verantwortlich. Dazu zählen beispielsweise
  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit seinen Verordnungen (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV, Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV, Bildschirmarbeitsplatzverordnung - BildscharbV, PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV, Baustellenverordnung - BaustellV, Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV, Biostoffverordnung - BioStoffV, Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
  • das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (AsiG)
Kein Beschäftigter darf bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit in seiner Gesundheit geschädigt werden. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der zuständigen Berufsgenossenschaften und die Verordnungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit konkretisieren die Umsetzung der Gesetze.
Um die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend anzuwenden, muss der Arbeitgeber eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in seinem Unternehmen/Betrieb bestellen. Neben der Verhinderung von Arbeitsunfällen und der Gesundheitsprävention der Beschäftigten schützt sich der Arbeitgeber damit auch vor Strafverfolgung bei fahrlässig verursachten Arbeitsunfällen.

Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften

Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sind für die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Aufgaben vom Arbeitgeber mit dem Betreuungsaufwand für die zu betreuenden Betriebsstätten schriftlich zu bestellen. Die erforderliche Qualifikation und der Aufwand als Einsatzzeit pro Beschäftigten und pro Jahr ergibt sich abhängig von der Unternehmensgröße und der Unternehmensart entsprechend der DGUV Vorschrift 2. Gleiches gilt für den Fall, dass ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst verpflichtet wird.

Arbeitssicherheit/sicherheitstechnische Betreuung

Die grundlegen Schritte bestehen in folgenden Maßnahmen:
  • Sicherheitstechnische Beratung und Betreuung: Durch im Unternehmen angestellte und für die Tätigkeit freigestellte ausgebildete Mitarbeiter (Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
    und/oder durch Beauftragung von geeigneten überbetrieblichen Dienstleistern.
  • Gefährdungsbeurteilung für alle im Unternehmen von Beschäftigten durchzuführenden Arbeiten.
  • Regelmäßige Durchführung von Sicherheitsunterweisungen für die Beschäftigten und Führen von schriftlichen Unterweisungsnachweisen.

Arbeitsmedizin/betriebsärztliche Betreuung

Hinsichtlich der betriebsärztlichen Betreuung sind folgende Varianten üblich:
  • Betriebsärztliche Betreuung durch im Unternehmen angestellte und für die Tätigkeit freigestellte ausgebildete Mitarbeiter (Facharzt für Arbeitsmedizin; eher in großen Unternehmen üblich)
  • Beauftragung von freiberuflichen Arbeitsmedizinern
Die Aufgaben umfassend unter anderem die arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten, die Beratung und Ausbildung von Ersthelfern sowie die regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten.

Regelungen für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Die Betreuung erfolgt abhängig von Beschäftigtenzahl, Wirtschaftszweig und Unfallversicherungsträger entsprechend der DGUV Vorschrift 2.
In der Grundbetreuung werden Einsatzzeiten pro Beschäftigten und Jahr festgelegt. In jeder Betreuungsart werden Gefährdungsbeurteilungen für alle im Unternehmen von Beschäftigten durchzuführenden Arbeiten unter Einbezug des Sachverstandes von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit durchgeführt und daraus Arbeitsschutzmaßnahmen abgeleitet. In regelmäßigen Abständen oder bei einer Änderung von Arbeitsverfahren, Arbeitsmitteln und Arbeitsbedingungen wird die Gefährdungsbeurteilung erneut durchgeführt.

Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte. Sie haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Für diese Präventionsaufgabe beraten und unterweisen sie die Personen, die in den Unternehmen für die Arbeitssicherheit sorgen müssen - also insbesondere die Führungskräfte, die Sicherheitsbeauftragten und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Weiter erlassen sie Unfallverhütungsvorschriften und überwachen deren Einhaltung und Umsetzung.
Listen von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstleistern sind bei den Berufsgenossenschaften erhältlich. Weitere externe Dienstleister finden Sie unter anderem im IHK ecoFinder.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Leitfaden Arbeitssicherheit.