Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
1. Gewerbeanzeige
Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet ist verpflichtet, nach § 138 Abgabenordnung (AO) den Gewerbebetrieb der Gemeinde anzuzeigen, in welcher der Betrieb eröffnet wird.
Ein Gewerbe ist jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Ein Gewerbe übt aus, wer:
Ein Gewerbe ist jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Ein Gewerbe übt aus, wer:
- persönlich unabhängig, d. h. fremden Weisungen nicht unterworfen ist,
- die Tätigkeit regelmäßig, d. h. nicht nur gelegentlich, und gegen Entgelt ausübt,
- dabei einen Gewinn anstrebt, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser tatsächlich erzielt wird.
Für die Gewerbeanzeige/-anmeldung benötigen Sie:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und
- sofern vorhanden, einen Handelsregisterauszug.
2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Seit dem 1. Januar 2021 gilt, dass natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften innerhalb eines Monats nach der Eröffnung eines Gewerbebetriebes, bzw. einer Betriebsstätte, den “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” bei ihrem zuständigen Finanzamt in elektronischer Form einzureichen haben und nach Prüfung der Unterlagen ihre Steuernummer vom Finanzamt mitgeteilt bekommen. Dieser Fragebogen ist ohne Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Die bisherige Pflicht der Finanzämter zur Anforderung des Fragebogens entfällt damit und Existenzgründer werden zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Zum Ausfüllen und Übermitteln des Fragebogens soll das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER genutzt werden, sofern die Übermittlung nicht über einen Steuerberater erfolgt. Für die Nutzung von ELSTER ist eine Registrierung notwendig, die für die spätere Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowieso benötigt wird. Zu beachten ist, dass die Registrierung circa zwei Wochen dauert. Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Pflicht zur Übermittlung auch für den Fragebogen zur Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht.
In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung macht der Existenzgründer neben allgemeinen Angaben zu seiner Person (Adresse, Bankverbindung, etc.) auch steuerliche Angaben zum Umfang der erwarteten Umsätze und Erträge seiner gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeit. Die Angaben beziehen sich auf eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen bzw. auf die Festsetzung der Vorauszahlungen von Einkommen- und gegebenenfalls Gewerbesteuer durch die Finanzverwaltung.
Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es einen entsprechenden Vordruck zur steuerlichen Erfassung:
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Einzelunternehmens (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 199 KB) (Hier kommen Sie zur Ausfüllhilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 212 KB))
- Fragebogen zur Gründung einer Personengesellschaft (zum Beispiel GbR, OHG, KG, etc.) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 165 KB) (Hier kommen Sie zur Ausfüllhilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 244 KB))
- Fragebogen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, AG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 192 KB) (Hier kommen sie zur Ausfüllhilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 97 KB))
Hinweis: Die aktuellen Fassungen der Fragebögen finden Sie unter www.elster.de. Die oben verfügbaren Dateien dienen lediglich als Beispiele zur ersten Ansicht, die möglicherweise nicht mehr auf dem neuesten Stand sind.
Das Finanzamt erfasst steuerlich neben den Gewerbetreibenden auch die freiberuflichen Existenzgründer. Diese Personen erzielen nach § 18 Einkommensteuergesetz Einkünfte aus wissenschaftlichen, künstlerischen, lehrenden, heilenden und beratenden Tätigkeiten. Freiberufler müssen sich grundsätzlich direkt mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen um mitzuteilen, dass sie künftig entsprechende Einkünfte erzielen möchten. Auch für Freiberufler gilt seit dem 1. Januar 2021 die Pflicht zur Übermittlung des jeweiligen Fragebogens auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER (siehe oben).
Umsatzsteueridentifikationsnummer
Der Gewerbetreibende kann dabei gleichzeitig eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen, wenn er innergemeinschaftliche Umsätze tätigt. Dieser Antrag wird vom Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer dauert bis zu zwei Monate. Um das Verfahren in eiligen Fällen abzukürzen, können Existenzgründer die Umsatzsteueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern auch online beantragen.
Hinweis: Weitere Informationen zur Beantragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer erhalten Sie auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BzSt).
Stand: Januar 2025