Förderprogramme
Gründungszuschuss
Antragsberechtigt sind Arbeitnehmer, welche die Arbeitslosigkeit* durch eine hauptberufliche** selbstständige Tätigkeit*** (Existenzgründung) im gewerblichen oder freiberuflichen Bereich beenden, wenn
- Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) besteht,
- bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen besteht,
- der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle**** nachgewiesen wird und
- die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dargelegt werden.
* Zwischen Arbeitsverhältnis und Selbstständigkeit muss mindestens ein Tag der Arbeitslosigkeit liegen.
** Die selbstständige Tätigkeit wird dann nicht hauptberuflich ausgeübt, wenn andere abhängige oder selbstständige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
*** Eine selbstständige Tätigkeit - dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit - ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Der Selbstständige arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Zum Unternehmerrisiko gehört regelmäßig der Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr des Verlustes. Das Unternehmerrisiko kann aber auch schon im ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft liegen. In diesem Fall muss die Belastung mit Risiken aber mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergehen.
**** Fachkundige Stellen sind insbesondere die IHKs, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Aufzählung der fachkundigen Stellen ist nicht abschließend, nach wie vor gehören dazu auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Verwendungszweck
Der Gründungszuschuss dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung, wenn die Förderung dazu erforderlich ist. So ist beispielsweise bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbstständigkeit die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Art der Förderung
Es handelt sich um einen Zuschuss (steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG) im eigenen Ermessen der Agentur für Arbeit.
Bei der Entscheidung ist der Vorrang der Vermittlung zu berücksichtigen, soweit sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden können und eine - möglichst nachhaltige - Integration innerhalb des Arbeitslosengeld-Bezugszeitraums realistisch ist. Zu prüfen ist andererseits, ob Hemmnisse bestehen, die den Integrationserfolg behindern.
Der Rest-Anspruch auf Arbeitslosengeld I wird während der Förderung eins zu eins aufgebraucht. Eine freiwillige Weiterversicherung ist aber unter Umständen möglich.
Konditionen
Das Förderinstrument umfasst 2 Phasen:
- Förderphase (6 Monate): Förderung in Höhe des bislang bezogenen, individuellen Arbeitslosengeldes I, zuzüglich monatlich pauschal 300 Euro für die Sozialversicherung.
- Förderphase (9 weitere Monate): pauschal 300 Euro monatlich. Voraussetzung ist, dass die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
Bei eigener Kündigung kann die Förderung erst nach Ablauf einer in der Regel 12-wöchigen Sperrzeit einsetzen. Dies gilt auch, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde.
Antragstellung
Vor Aufnahme der selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit ist bei der für den Wohnsitz des Existenzgründers zuständigen Agentur für Arbeit ein Antrag zu stellen. Die Bewilligung wird zunächst nur für die 1. Förderphase erteilt. Der Antrag auf die 2. Förderphase muss anschließend rechtzeitig neu gestellt werden.
Bemerkungen
Die Prüfung des Vermittlungsvorrangs erfolgt individuell, dass heißt bestimmte Branchen oder Fachkräfte sind nicht grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen.
Einstiegsgeld
Wer Bürgergeld bezieht und ein Unternehmen gründet, kann Einstiegsgeld beantragen.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen nach der geltenden Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten, können vom zuständigen Jobcenter beim Schritt in die Selbstständigkeit unterstützt werden.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen nach der geltenden Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten, können vom zuständigen Jobcenter beim Schritt in die Selbstständigkeit unterstützt werden.
Was ist das Einstiegsgeld?
Das Einstiegsgeld ist eine im Jahr 2006 eingeführte, neue Art der Förderung von Existenzgründungen. Wenn bewilligt, wird es zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt.
Das Einstiegsgeld ist geregelt in § 16b SGB II. Es kann bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Das Einstiegsgeld kann bis zu 2 Jahre erbracht werden; seine Höhe richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten und soll sich an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft orientieren. Darüber hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen nach § 16c SGB II gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Die Entscheidung über das "Ob" und das "Wie viel" der Existenzgründungsförderung nach dem SGB II liegt im Ermessen des Fallmanagers beim zuständigen Jobcenter.
Das Einstiegsgeld ist geregelt in § 16b SGB II. Es kann bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Das Einstiegsgeld kann bis zu 2 Jahre erbracht werden; seine Höhe richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten und soll sich an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft orientieren. Darüber hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen nach § 16c SGB II gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Die Entscheidung über das "Ob" und das "Wie viel" der Existenzgründungsförderung nach dem SGB II liegt im Ermessen des Fallmanagers beim zuständigen Jobcenter.
Beratungsförderung
Das Land Baden-Württemberg stellt Personen, die beabsichtigen, ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen, einen Zuschuss für eine mehrtägige kostengünstige Begleitung zur Verfügung.
Detaillierte Informationen zu diesen Beratungsgutscheinen finden Sie hier.
Das Förderprogramm „Neustart nachhaltig und zukunftsorientiert“, welches die individuelle Begleitung im Rahmen der Gründungsvorbereitung fördert, kann von folgender Zielgruppe genutzt werden:
- Personen, die ihre Selbstständigkeit als tragfähige Alternative zur Arbeitslosigkeit aufbauen möchten
- Personen, deren jetzige Stelle von Stellenabbau bedroht ist und die in einer Selbstständigkeit eine vollwertige Alternative sehen
- Personen, die durch eine Übernahme ihres von der Schließung bedrohten Unternehmens eine Perspektive schaffen möchten
- Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht für einen Lebensunterhalt ausreicht und in der Selbstständigkeit eine Chance erkennen (sogenannte „Aufstocker“, Leih- und Zeitarbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte, et cetera)
- sogenannte „Restarter“, die nach einem Scheitern ihrer früheren Selbstständigkeit eine neue Perspektive in einer erneuten Existenzgründung sehen (Voraussetzung: Die Gründung wird in Baden-Württemberg durchgeführt)
Detaillierte Informationen zu diesem Programm finden Sie hier.
Förderung von Unternehmensberatungen für KMU
Dieses Förderprogramm richtet sich ausschließlich an bestehende kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Beratungen vor einer Gründung oder Übernahme können nicht durch dieses Programm bezuschusst werden.
Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Das Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ richtet sich auch an nebenberuflich betriebene Unternehmen.
Nicht antragsberechtigt sind unter anderem Unternehmen sowie Angehörige der freien Berufe, die in der Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung tätig sind oder tätig werden wollen sowie Unternehmen, die im Rahmen dieses Förderprogramms bereits als Beratungsunternehmen aufgetreten sind.
Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer der Förderrichtlinie (Laufzeit von 01.01.2023 bis 31.12.2026) mehrere in sich abgeschlossene Beratungen gefördert werden, jedoch maximal zwei pro Jahr und maximal fünf innerhalb der Laufzeit der Förderrichtlinie. Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt 3.500 Euro pro Beratung. Möglich sind Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung. Beratungen dürfen eine maximale Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten. Ein Tag wird hierbei mit 8 Stunden angesetzt. Demnach ergibt sich eine maximale Beratungszeit von 40 Stunden. Die jeweiligen Beratungszeiten müssen nicht zusammenhängend erbracht werden. Die Reisezeiten, Pausen sowie die Zeit, die die Beraterin bzw. der Berater benötigt, um den Bericht zu erstellen, zählen nicht zu diesem Zeitkontingent.
Die Förderhöhe beträgt in Baden-Württemberg 50 Prozent der förderfähigen Beratungskosten, maximal 1.750 Euro pro Beratung.
Dieses Beratungsförderprogramm wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gefördert und kofinanziert von der Europäischen Union.
Für Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Jahr nach Gründung oder Rechtsformwechsel befinden, ist ein Gespräch mit der IHK als Regionalpartner frühestens 3 Monate vor Antragstellung unerlässlich. Bitte nehmen Sie zur Vereinbarung eines kostenfreien Gesprächstermins Kontakt mit uns auf.
Nach Beratern kann über folgendes Portal recherchiert werden: Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V.
Kreditverhandlungen sicher und erfolgreich führen
Mit diesem Leitfaden stellen die baden-württembergischen IHKs eine kompakte Hilfestellung für Gespräche mit der Hausbank zur Verfügung. Den Leitfaden Kreditverhandlungen sicher und erfolgreich führen können Sie als PDF-Dokument downloaden oder als Print-Version unter gruendung.nachfolge@weingarten.ihk.de kostenfrei anfordern.
Förderdatenbank
Mit der Förderdatenbank gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen umfassenden und aktuellen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union.
Online-Beratungsanfrage der KfW
Es ist möglich, direkt über die Internetpräsenz der KfW einen Beratungstermin zu KfW-Produkten bei Ihrem Finanzierungspartner anzufragen. Die KfW möchte Ihnen damit den Weg zu einem Förderkredit noch einfacher und schneller machen. Die Online-Beratungsanfrage funktioniert folgendermaßen:
- Informieren Sie sich auf der Internetpräsenz der KfW über Ihren gewünschten Förderkredit.
- Stellen Sie Ihre Anfrage an bis zu 3 Finanzierungspartner Ihrer Wahl. Derzeit stehen die Sparkassen, die Genossenschaftsbanken, die Deutsche Bank sowie die Postbank/BHW (jedoch nur für Immobilienfinanzierungen) zur Auswahl.
- Geben Sie Ihre Kontaktdaten ein, damit Ihre ausgewählten Finanzierungspartner Sie direkt ansprechen können.
Grundsätze der finanziellen Gewerbeförderung
Folgende Grundsätze der finanziellen Gewerbeförderung sollten Sie beachten:
- Sie dürfen mit dem Vorhaben in der Regel erst beginnen, wenn der Antrag beim Förderinstitut eingegangen ist. Nachfinanzierungen oder Umschuldungen werden nicht gefördert.
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
- Sie müssen sich in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln an der Finanzierung beteiligen. In der Regel sind mindestens 15 Prozent notwendig.
- Darlehensanträge sind in der Regel über ein Kreditinstitut eigener Wahl (Hausbank) einzureichen; die Darlehen sind banküblich abzusichern.
- Bei mangelnden banküblichen Sicherheiten kann die Übernahme einer Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH beantragt werden. Bei Bürgschaften über 1,25 Millionen Euro sind Bürgschaftsanträge an die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg, zu richten. Bei Bürgschaften über 5 Millionen Euro sind Bürgschaftsanträge, über die L-Bank, direkt an das Land Baden-Württemberg zu richten.
- Sie müssen die öffentlichen Fördermittel für den festgelegten Zweck verwenden und darüber einen Nachweis führen.
- Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung öffentlicher Darlehen, Zuschüsse und Bürgschaften gibt es nicht.
- Soweit eine Landesförderung vorgesehen ist, muss Ihr Vorhaben in Baden-Württemberg verwirklicht werden; bei den Förderprogrammen zu Forschung und Entwicklung wird zumeist verlangt, dass der Sitz des Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
- Bei den Förderdarlehen bleibt der Zinssatz in aller Regel während der Laufzeit unverändert (Festzinssatz).
- Zuschüsse sind wahlweise als Erträge zu versteuern oder von der Abschreibungsbemessungsgrundlage abzusetzen.
- Sie sind verpflichtet, bei Fördermittelanträgen den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen; im anderen Fall droht ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrug nach § 264 Strafgesetzbuch.