Informationspflichten - geändertes Telekommunikationsgesetz

Zum 01.12.2021 hat sich das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert. Dies hat Auswirkungen auf die Informationspflichten des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Versicherungsnehmer gemäß §§ 15, 16 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). 
Nach § 15 VersVermV muss ein Versicherungsvermittler oder -berater dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt unter anderem folgende Angaben nach Maßgabe des § 16 VersVermV mitteilen:
  • Anschrift,
  • Telefonnummer,
  • Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des §  11a Absatz 1 der Gewerbeordnung,
  • Registrierungsnummer.
Die Telefonnummer der gemeinsamen Stelle im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 9 VersVermV lautet: 0180 600 58 50.
Die Bundesnetzagentur hat seit dem 1. Dezember 2021 einheitliche Entgelte für die Anrufe aus allen Fest- und Mobilfunknetzen festgelegt. Die Entgelte sind bei jeder Nennung oder Bewerbung von (0)180 Service-Diensten anzugeben.
Eine gesetzeskonforme Preisangabe für eine (0) 180-6er-Rufnummer muss wie folgt ausgestaltet sein: „0,20 Euro/Anruf“.
Hinsichtlich der gemeinsamen Registerstelle im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 9 VersVermV sind demnach folgende Angaben mitzuteilen:
Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 Euro/Anruf)
www.vermittlerregister.info
Bitte beachten Sie: Der ehemalige Zusatz „Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf“ entfällt beziehungsweise ist zu streichen!
Nach § 109 Abs. 1 TKG hat ein klarer Hinweis auf den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis, zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu erfolgen.
Dies macht eine Änderung der Verbindungspreisangaben auch für 0180-6-Rufnummern erforderlich (20 Cent/Anruf). Hierzu finden Sie auch weitere Information der Bundesnetzagentur.